Urteil des BGH vom 22.06.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 281/04
Verkündet am:
22. Juni 2005
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGB §§ 280, 311a, 437 Nr. 3, 439
a) Zum Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3
BGB) bei einem Tierkauf und zur Entlastung des Verkäufers (hier: eines Hunde-
züchters) gegenüber diesem Anspruch (§ 280 Abs. 1 Satz 2, § 311 a Abs. 2
Satz 2 BGB).
b) Die Operation eines Tieres, die einen körperlichen Defekt nicht folgenlos beseiti-
gen kann, sondern andere, regelmäßig zu kontrollierende gesundheitliche Risiken
für das Tier selbst erst hervorruft, stellt keine Beseitigung des Mangels im Sinne
des § 439 Abs. 1 BGB dar.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 281/04 - LG Oldenburg
AG Vechta
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter
Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Oldenburg vom 26. August 2004 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers zu 2 gegen das Urteil des Amtsgerichts
Vechta vom 9. März 2004 wird insgesamt zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens fallen 4 % der
Klägerin zu 1 und 96 % dem Kläger zu 2 zur Last; von den außer-
gerichtlichen Kosten des Beklagten fallen 6 % der Klägerin zu 1
und 94 % dem Kläger zu 2 zur Last, die außergerichtlichen Kosten
der Kläger haben diese selbst zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zu 2 zur
Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger zu 2 (im folgenden Kläger) kaufte von dem Beklagten, der seit
mehr als 30 Jahren die Hundezucht als Hobby betreibt, am 16. Juni 2002 einen
zwei Monate alten Rauhhaardackelwelpen zum Preis von 500 €. Er ließ den
Welpen in den folgenden Monaten mehrfach tierärztlich untersuchen. Der Hund
wurde unter anderem gegen Wurmbefall behandelt; am 4. Oktober 2002 wur-
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den ihm zwei Milchzähne gezogen. Am 11. Oktober 2002 stellte die behandeln-
de Tierärztin bei einer weiteren - ihrer achten - Untersuchung eine Fehlstellung
des Sprunggelenks der rechten Hintergliedmaße fest, die zu einer übermäßigen
O-Beinigkeit des Dackels führt. Nach einer den Befund bestätigenden Röntgen-
untersuchung vom 17. Oktober 2002 forderte der Kläger den Beklagten mit an-
waltlichem Schreiben vom 14. November 2002 auf, zur Korrektur der - nach der
Behauptung des Klägers genetisch bedingten - Fehlstellung des Hinterbeins
eine operative Behandlung des Hundes zu veranlassen, die voraussichtlich
1200,-- € kosten werde. Der Beklagte lehnte dies ab, bot aber seinerseits an,
den Hund gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen oder den Kauf-
preis zu mindern. Dies lehnte der Kläger ab. Bei der am 25. November 2002 im
Auftrag des Klägers durchgeführten Operation wurde die Fehlstellung des
Sprunggelenks durch eine sogenannte Korrekturosteotomie beseitigt, indem am
Schienbein des Dackels eine Lochplatte mit sechs Schrauben eingesetzt wur-
de, die dort verbleibt. Die Operation hat zur Folge, daß der Hund zweimal jähr-
lich zur Kontrolle des schmerzfreien Sitzes der Platte und des Laufbildes tier-
ärztlich untersucht werden muß.
Der Kläger hat von dem Beklagten in seiner - mit der Klägerin zu 1 erho-
benen - Klage die Erstattung der bis dahin angefallenen Tierarztkosten für die
Wurmbehandlung, das Ziehen der Milchzähne und die Operation am Schien-
bein in Höhe von insgesamt 1.179,06 € nebst Zinsen verlangt und darüber hin-
aus die Feststellung begehrt, daß der Beklagte die für die erforderlichen Kon-
trolluntersuchungen zu Lebzeiten des Hundes weiter anfallenden Behandlungs-
und Fahrtkosten in Höhe von jährlich 59,52 € zu tragen hat. Das Amtsgericht
hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Landgericht der Klage - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen -
hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Operation am Schienbein
(1.009,37 € nebst Zinsen) sowie hinsichtlich des Feststellungsantrags stattge-
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geben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils
erstrebt. Hinsichtlich der Klägerin zu 1, die ihre Berufung gegen das klageab-
weisende Urteil des Amtsgerichts vor der mündlichen Verhandlung des Beru-
fungsgerichts zurückgenommen hatte, hat der Beklagte die zunächst ebenfalls
eingelegte Revision vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Inte-
resse, ausgeführt:
Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz der durch die Beseitigung der
Fehlstellung des Sprunggelenks verursachten und zukünftig weiter entstehen-
den Tierarzt- und Fahrtkosten gemäß §§ 281 Abs. 1, 434, 437 Nr. 3, 440 BGB.
Die Veränderungen am Sprunggelenk des Hundes stellten einen Sachmangel
im Sinne der §§ 434, 90 a BGB dar, für den der Beklagte ersatzpflichtig sei, weil
er nicht den Beweis dafür erbracht habe, daß er den Hund mangelfrei an den
Kläger übergeben habe. Hierfür sei der Beklagte gemäß § 476 BGB beweisbe-
lastet. Die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB sei anwendbar, weil der Be-
klagte Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sei; eine Gewinnerzielungsabsicht
sei hierfür nicht erforderlich. Die Vermutung gelte auch für den Tierkauf und sei
weder mit der Art der Sache noch mit der Art des Mangels unvereinbar. Nach
den Ausführungen des Sachverständigen könnten für die Fehlstellung sowohl
genetisch bedingte als auch traumatische Ursachen vorliegen. Da gesicherte
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Erkenntnisse, ob die Veränderungen als entwicklungs- oder als verletzungsbe-
dingt eingestuft werden müßten, nicht bestünden, gehe dies zu Lasten des Be-
klagten. Anhaltspunkte dafür, daß der Mangel kurzfristig aufgetreten oder auf
eine Einwirkung von außen zurückzuführen sei, lägen nicht vor.
Zwar habe grundsätzlich die Nacherfüllung Vorrang vor allen anderen
Rechtsbehelfen. Diese sei jedoch ausgeschlossen, nachdem der Beklagte die
Beseitigung des Mangels selbst nicht innerhalb der Frist vorgenommen habe
und die Lieferung einer mangelfreien Sache wegen der inzwischen entstande-
nen Bindung an den für die Familie angeschafften Hund nicht in Betracht ge-
kommen sei. Unerheblich sei, ob der Beklagte zu Recht die Nachbesserung
wegen unzumutbaren Aufwandes verweigern durfte. Denn nachdem der Be-
klagte die Nachbesserung verweigert habe und die Nachlieferung unmöglich
gewesen sei, richte sich der Anspruch gemäß § 437 BGB nach der Wahl des
Käufers auf Rücktritt, Minderung und auf Schadensersatz. Der Beklagte habe
den Schaden auch zu vertreten. Anhaltspunkte, die ein Vertretenmüssen des
Beklagten ausschließen würden und für die der Beklagte darlegungs- und be-
weisbelastet wäre, seien nicht ersichtlich. Als Züchter habe er für eventuelle
genetische Fehler eines Hundes einzustehen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem
Kläger steht der ihm vom Berufungsgericht zugesprochene Schadensersatzan-
spruch aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB auf Erstattung der für die operative
Behandlung des Hundes bereits aufgewendeten und in der Zukunft noch ent-
stehenden Tierarztkosten nicht zu, weil der Beklagte die dafür erforderliche
Pflichtverletzung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, jedenfalls
nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2, § 276 BGB). Die Verfahrensrüge der
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Revision, das Berufungsgericht habe insoweit unter Verstoß gegen § 286 ZPO
für die Entlastung des Beklagten wesentliche Umstände übergangen und nicht
gewürdigt, greift durch.
1. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht
seiner Prüfung die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der seit
dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I, S. 3138) zugrunde gelegt, da
der Kaufvertrag am 16. Juni 2002 zustande gekommen ist (vgl. Art. 229 § 5
Satz 1 EGBGB).
2. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß die Fehlstellung
des Sprunggelenks des Tieres als Sachmangel im Sinne der §§ 434, 90 a BGB
zu qualifizieren wäre, wenn sie bei Gefahrübergang, also bei der Übergabe des
Hundes (§ 446 Satz 1 BGB), bereits vorlag. Auch wenden sie sich nicht gegen
die aufgrund des Sachverständigengutachtens getroffene Feststellung des Be-
rufungsgerichts, daß nicht geklärt werden kann, ob das Tier im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs die später auffällig gewordene Fehlstellung des Sprungge-
lenks schon aufwies. Streitig ist dagegen, ob aufgrund der beim Verbrauchsgü-
terkauf (§ 474 BGB) geltenden Beweislastumkehr (§ 476 BGB) im vorliegenden
Fall die Vermutung gerechtfertigt ist, daß der Hund bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war. Auf diese Frage kommt es jedoch für die Entscheidung nicht
an.
Es kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht von einem
Verbrauchsgüterkauf ausgegangen ist oder ob dem bereits entgegensteht, daß
der Beklagte, wie die Revision meint, kein Unternehmer (§ 14 BGB) sei, weil er
die Hundezucht als Hobby betreibe, ohne damit Gewinn erzielen zu wollen.
Auch bedarf keiner Entscheidung, ob aufgrund der Regelung des § 476 BGB zu
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vermuten ist, daß die Fehlstellung des Sprunggelenks des Hundes
- entsprechend der Behauptung des Klägers - genetisch bedingt und damit bei
Übergabe im Keim bereits vorhanden war, oder ob die gesetzliche Vermutung
- wie die Revision unter Berufung auf den in § 476 BGB geregelten Ausnahme-
tatbestand geltend macht - beim Verkauf eines Tieres mit der Art der Sache
oder des Mangels unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden ist. Selbst wenn
mit dem Berufungsgericht aufgrund der Vermutung des § 476 BGB anzuneh-
men wäre, daß der Beklagte einen unter einer anlagebedingten Störung des
Knochenwachstums leidenden und damit bei Gefahrübergang nicht mangelfrei-
en Hund übergeben hat, steht dem Kläger der vom Berufungsgericht zuerkann-
te Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht zu. Denn der Beklagte
hätte in diesem Fall zwar seine Hauptpflicht aus dem Kaufvertrag zur Verschaf-
fung eines von Sachmängeln freien Tieres (§§ 90 a, 433 Abs. 1 Satz 2 BGB)
verletzt. Gleichwohl besteht der vom Berufungsgericht aus §§ 437 Nr. 3, 440,
280, 281 BGB hergeleitete Schadensersatzanspruch nicht, weil der Beklagte
die vom Berufungsgericht angenommene Pflichtverletzung nach dem unstreiti-
gen Sachverhalt jedenfalls nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
a) Das Berufungsgericht ist, ohne dies in Frage zu stellen, von einem
behebbaren Mangel ausgegangen und hat gemeint, der Beklagte habe die Ver-
letzung seiner Verkäuferpflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB deshalb zu vertre-
ten, weil er als Züchter für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzu-
stehen habe. Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob der Mangel behebbar
war (dazu näher unter III 1 a) und ob es bei einem behebbaren Mangel - nach
erfolglosem Nacherfüllungsbegehren des Käufers - zur Entlastung des Verkäu-
fers (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) erforderlich ist, daß der Verkäufer das Vorhan-
densein des Mangels nicht zu vertreten hat, oder ob es hierfür allein darauf an-
kommt, daß der Verkäufer die Nichtvornahme oder das Fehlschlagen der
Nacherfüllung nicht zu vertreten hat (dazu unter III 3). Auch wenn ein Anspruch
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des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung schon dann gegeben wäre,
wenn der Verkäufer das Vorhandensein des (behebbaren) Mangels zu vertreten
hat, wäre diese Voraussetzung im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts nicht gegeben.
b) Zu vertreten im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Schuldner
Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern nicht aus dem Inhalt des Schuldverhältnis-
ses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie, eine strengere Haftung
zu entnehmen ist (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Berufungsgericht hat nicht
festgestellt, daß der Beklagte eine Garantie für die genetische Beschaffenheit
des Hundes (§ 443 BGB) übernommen hat. Anhaltspunkte dafür sind auch we-
der vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.
c) Auch ein Verschulden - Vorsatz oder Fahrlässigkeit - des Beklagten ist
bei dem vorliegenden Sachverhalt zu verneinen, wenn die vier Monate nach der
Übergabe erkannte Fehlstellung des Sprunggelenks, wie der Kläger behauptet
und das Berufungsgericht aufgrund der Vermutung des § 476 BGB angenom-
men hat, auf genetischen Ursachen beruhte. Entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Feh-
ler eines Hundes einzustehen. Ein Züchter, der eine Garantie für eine bestimm-
te Entwicklung des Tieres nicht übernommen hat, hat dessen anlagebedingte
Fehlentwicklung zu vertreten, wenn er - abgesehen von der im vorliegenden
Fall von vornherein ausscheidenden Schuldform des Vorsatzes - für die geneti-
schen Ursachen der Fehlentwicklung deshalb die Verantwortung zu tragen hat,
weil er bei der Zucht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen
und dadurch fahrlässig gehandelt hat (§ 276 Abs. 2 BGB).
War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte
sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen,
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für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich
eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist
dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den da-
für geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen
Grundsätzen - lege artis - betreibt. Von einem Verstoß des Beklagten dagegen
kann hier, wie die Revision zu Recht hervorhebt, nach dem unstreitigen Sach-
verhalt nicht ausgegangen werden, so daß es weitergehenden Vortrags des
Beklagten zu seiner Entlastung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht bedurfte.
Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, daß dem Beklagten ein
Zuchtfehler nicht vorzuwerfen ist. Der Beklagte betreibt die Hundezucht seit
mehr als 30 Jahren, hat damit zahlreiche nationale und internationale Aus-
zeichnungen gewonnen und verkauft jedes Jahr etwa 50 Welpen im In- und
Ausland. Er ist im Deutschen Teckelclub als seriöser Züchter anerkannt und
war selbst als Zuchtwart tätig. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte die Hunde-
zucht mit der erforderlichen Sachkunde und Professionalität betreibt. Gegen ein
Verschulden des Beklagten im konkreten Fall spricht darüber hinaus insbeson-
dere, daß nicht zu ersehen ist, wie der Beklagte als Züchter den (vermuteten)
genetischen Defekt dieses einzelnen Welpen hätte vorhersehen und verhindern
können. Bei den übrigen drei Welpen des Wurfs, aus dem der vom Kläger ge-
kaufte Welpe stammt, ist keine entsprechende Fehlstellung des Sprunggelenks
aufgetreten; die Knochen der anderen Hunde haben sich normal entwickelt.
Damit fehlt jede tatsächliche Grundlage für den Schuldvorwurf, der Beklagte
habe hinsichtlich des spezifischen genetischen Fehlers, von dem das Beru-
fungsgericht bei dem vom Kläger gekauften Welpen aufgrund der Vermutung
des § 476 BGB ausgegangen ist, in züchterischer Hinsicht nicht die erforderli-
che Sorgfalt beobachtet und dadurch die anlagebedingte Fehlentwicklung gera-
de dieses Hundes fahrlässig verursacht.
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d) Im übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht nicht darauf abgestellt,
daß der Beklagte die Verletzung seiner Verkäuferpflicht zur Verschaffung eines
von Sachmängeln freien Tieres etwa deshalb zu vertreten hätte, weil die anla-
gebedingte Fehlentwicklung des Knochenwachstums für ihn erkennbar gewe-
sen wäre, bevor er den Hund am 16. Juni 2002 an den Kläger verkaufte und
übergab. Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es bei einem behebba-
ren Mangel für das Vertretenmüssen als Voraussetzung des Anspruchs aus
§§ 280, 281 BGB auf die Erkennbarkeit des Mangels im Zeitpunkt der Überga-
be ankommt oder ob sich der Verkäufer allein im Hinblick auf die Nichtvornah-
me oder das Fehlschlagen der Nachbesserung (§ 439 BGB) zu entlasten hat.
Selbst wenn es insoweit auf die Erkennbarkeit des Mangels im Zeitpunkt der
Übergabe ankäme, hätte der Beklagte die vom Berufungsgericht angenomme-
ne Verletzung der Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu vertreten. Denn
eine anlagebedingte Fehlentwicklung des Knochenwachstums des Hundes war,
wie der Senat aufgrund des insoweit unstreitigen Sachverhalts selbst beurteilen
kann, am 16. Juni 2002 - dem Tag des Verkaufs und der Übergabe - für den
Beklagten als Verkäufer jedenfalls noch nicht erkennbar. Dafür spricht nicht nur,
daß der Beklagte die vor dem Verkauf eines Welpen üblichen Untersuchungen
- auch durch den Zuchtwart - hatte durchführen lassen, ohne daß sich Bean-
standungen ergeben hatten, sondern vor allem auch, daß die Tierärztin des
Klägers, die den Hund kurz nach der Übergabe und danach noch mehrfach un-
tersuchte, die Fehlstellung des Sprunggelenks erst vier Monate nach der Über-
gabe bei ihrer achten Untersuchung des Dackels bemerkte. Selbst wenn die in
der Wachstumsphase allmählich sich entwickelnde Fehlstellung des Sprungge-
lenks im Zeitpunkt der Übergabe, als der Welpe zwei Monate alt war, etwa mit
Hilfe einer Röntgendiagnostik im Ansatz schon erkennbar gewesen sein sollte,
wäre der Beklagte zu einer solchen Untersuchung des Hundes ohne greifbare
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Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Röntgendiagnostik nicht verpflichtet
gewesen.
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-
tig dar (§ 561 ZPO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung hinsichtlich keiner der hierfür sonst noch in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlagen zu. Denn der Beklagte hat die vom Berufungsgericht an-
genommene Verletzung der Pflicht zur Lieferung eines mangelfreien Tieres
(§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) im Hinblick auf den vom Kläger behaupteten und
vom Berufungsgericht zugrunde gelegten genetischen Defekt des Hundes unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu vertreten (§ 276 Abs. 1 BGB).
1. Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Scha-
densersatzanspruch sind auch die Vorschriften über den Anspruch auf Scha-
densersatz statt der Leistung im Falle der Unmöglichkeit in Betracht zu ziehen.
Denn gegen die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Annahme, daß es sich
bei der anlagebedingten Fehlentwicklung des Knochenwachstums um einen
behebbaren Mangel gehandelt habe, bestehen durchgreifende Bedenken. Die
Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit
§§ 280, 283 BGB oder § 311 a BGB sind jedoch im Ergebnis gleichfalls nicht
erfüllt.
a) Der vorgegebene genetische Defekt, in dem das Berufungsgericht die
Ursache der Fehlentwicklung gesehen hat, konnte durch die operative Behand-
lung des Hundes nicht beseitigt werden und ist dadurch auch nicht beseitigt
worden. Operativ korrigiert wurden zwar die Fehlstellung des Sprunggelenks
und damit die übermäßige O-Beinigkeit des Dackels. Durch die Operation wur-
de der Hund aber nicht in einen vertragsgemäßen Zustand (§ 433 Abs. 1 Satz 2
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BGB) versetzt, wie es § 439 BGB für die Mangelbeseitigung als eine der beiden
Modalitäten der Nacherfüllung verlangt (MünchKommBGB/Westermann, 4.
Aufl., § 439 Rdnr. 9). Vielmehr wurde die Korrektur des äußeren Erscheinungs-
bildes des Hundes mit einem anderen Sachmangel erkauft. Der Hund hat seit
dem Eingriff einen - durch die am Schienbein verschraubte Platte - künstlich
veränderten Knochenbau und muß mit den damit dauerhaft verbundenen ge-
sundheitlichen Risiken leben, die jedenfalls so gewichtig sind, daß sie halbjähr-
lich tierärztliche Kontrolluntersuchungen erfordern. Der Hund bleibt damit le-
benslang nicht frei von Mängeln im Sinne der §§ 90 a, 434 BGB. Eine Maß-
nahme, die - wie die hier durchgeführte Operation - den körperlichen Defekt
eines Tieres nicht folgenlos beseitigen kann, sondern andere, regelmäßig zu
kontrollierende gesundheitliche Risiken selbst erst hervorruft, ist zu einer nach-
haltigen Beseitigung des Mangels nicht geeignet und stellt deshalb keine Man-
gelbeseitigung im Sinne des § 439 BGB dar. Um einen als geringfügig anzuse-
henden und deshalb zu vernachlässigenden Fehler, der bei einer nicht vollstän-
dig möglichen Mangelbeseitigung unter Umständen noch hinzunehmen sein soll
und den Bestand des Nacherfüllungsanspruchs gegebenenfalls nicht berührt
(so Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 439 Rdnr. 38), handelt es
sich bei der am Schienbein verschraubten Platte und den damit verbundenen
gesundheitlichen Risiken jedenfalls nicht. Da andere Maßnahmen als die
durchgeführte Operation nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht zur
Verfügung standen, war eine den Anforderungen des § 439 Abs. 1 BGB ent-
sprechende Beseitigung der anlagebedingten Fehlentwicklung nicht möglich,
der Mangel als solcher also nicht behebbar.
b) Darüber hinaus war nach den unangegriffenen Feststellungen des Be-
rufungsgerichts im vorliegenden Fall auch die Lieferung einer mangelfreien Sa-
che als andere Modalität der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) nicht möglich.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die Lieferung eines anderen
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- gesunden - Welpen wegen der nach fünf Monaten entstandenen Bindung an
den als Familienhund angeschafften Dackel nicht in Betracht kam. Diese Fest-
stellung wird im Revisionsverfahren nicht angegriffen und ist damit für den Se-
nat bindend.
c) Somit konnte der Beklagte seine Verpflichtung zur Lieferung eines
mangelfreien Tieres (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) weder durch Beseitigung des
Mangels noch durch Ersatzlieferung erfüllen. Es liegt damit der Fall einer Un-
möglichkeit vor, in dem der Sachmangel durch keine der beiden Modalitäten der
Nacherfüllung behebbar ist und sich der Anspruch des Käufers auf Schadens-
ersatz statt der Leistung nicht nach den Vorschriften der §§ 437 Nr. 3, 440, 280,
281 BGB, sondern nach §§ 437 Nr. 3, 280, 283 BGB oder §§ 437 Nr. 3, 311 a
BGB richtet (vgl. dazu S. Lorenz, NJW 2002, 2497, 2500 ff.).
Aus der Nichtbehebbarkeit des Mangels folgt für einen daran anknüpfen-
den Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung, daß es für
die Frage des Vertretenmüssens darauf ankommt, ob das Leistungshindernis
von Anfang an bestand (§§ 437 Nr. 3, 311 a BGB) oder erst nach Abschluß des
Kaufvertrages entstanden ist (§§ 437 Nr. 3, 280, 283 BGB). Das Berufungsge-
richt ist - entsprechend der Behauptung des Klägers - aufgrund der Vermutung
des § 476 BGB davon ausgegangen, daß die Fehlstellung am Sprunggelenk
des Hinterbeins genetisch bedingt war. Nach seinen von den Parteien nicht an-
gegriffenen Feststellungen liegen Umstände dafür, daß die Fehlstellung auf ei-
ne Einwirkung von außen zurückzuführen sei, nicht vor. Danach scheidet eine
(sowohl vor als auch nach Vertragsschluß denkbare) Verletzung des Hundes
als mögliche Ursache für die Störung des Knochenwachstums aus. Wegen ei-
ner genetisch bedingten - und damit jedenfalls vor Vertragsschluß entstande-
nen - Störung des Knochenwachstums richtet sich der Anspruch auf Schadens-
ersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 311 a BGB; ein solcher Anspruch
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besteht im vorliegenden Fall aber nicht, weil der Beklagte - wie oben unter II 2 d
ausgeführt - das Leistungshindernis bei Vertragsschluß nicht kannte und seine
Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat (§ 311 a Abs. 2 Satz 2 BGB).
2. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der Leistung be-
steht auch nicht im Hinblick auf das Nacherfüllungsbegehren des Klägers, dem
der Beklagte nicht nachgekommen ist. Dies gilt hinsichtlich beider Modalitäten
der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB).
a) Da die vom Kläger verlangte Beseitigung des Mangels, wie unter
III 1 a ausgeführt, von Anfang an unmöglich war, ist der Beklagte nicht nur von
seiner Leistungspflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB frei geworden, sondern
ebenso von seiner aus § 439 BGB sich ergebenden Verpflichtung, den Mangel
im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen (§ 275 Abs. 1 BGB). Ein Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 311 a BGB besteht damit
auch unter dem Gesichtspunkt nicht vorgenommener Mangelbeseitigung nicht,
weil der Beklagte das (anfängliche) Leistungshindernis - die genetisch bedingte
Störung des Knochenwachstums - aus den unter II 2 d dargelegten Gründen
bei Vertragsschluß nicht kannte und seine Unkenntnis nicht zu vertreten hatte
(§ 311 a Abs. 2 Satz 2 BGB).
b) Zu keinem anderen Ergebnis würde die Erwägung führen, daß die
Operation, die der Kläger vom Beklagten gefordert hatte, zumindest dazu ge-
eignet war, die Fehlstellung des Sprunggelenks zu korrigieren und dadurch we-
nigstens zu einer Verbesserung des mangelhaften Zustandes beizutragen. Lie-
ße man eine solche partielle Behebbarkeit des Mangels für den Anspruch des
Käufers auf Nacherfüllung genügen (vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann,
aaO), so könnte sich der Beklagte zwar nicht auf eine Befreiung von seiner Ver-
pflichtung zur Mangelbeseitigung unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit
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(§ 275 Abs. 1 BGB) berufen. Es käme dann aber darauf an, ob er die von ihm
zur (teilweisen) Mangelbeseitigung verlangte Maßnahme wegen Unzumutbar-
keit verweigern durfte (§ 439 Abs. 3, § 275 Abs. 2 und 3 BGB). Dies ist zu beja-
hen.
Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen ein Ver-
käufer die vom Käufer geforderte Mangelbeseitigung schon wegen unverhält-
nismäßiger Kosten verweigern darf (§ 439 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB). Denn
dem Beklagten war es - unabhängig von den Kosten - schon wegen des weite-
ren Aufwandes, den die vom Kläger geforderte Maßnahme nach sich zog, nicht
zuzumuten, sich hierauf einzulassen. Nach § 275 Abs. 2 BGB kann der Schuld-
ner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter
Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und
Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläu-
bigers steht. Diese Voraussetzungen sind, wie der Senat selbst beurteilen kann,
im vorliegenden Fall gegeben.
Unzumutbar war der Aufwand, den die Operation des Hundes erforderte,
für den Beklagten allerdings nicht schon deshalb, weil er die Operation nicht
selbst vornehmen konnte, sondern einen darauf spezialisierten Tierarzt hätte
suchen und damit beauftragen müssen. Der mit der Operation verbundene
Aufwand war dem Beklagten aber nicht zuzumuten, weil es nicht damit getan
gewesen wäre, daß der Beklagte den Hund bei einem Spezialisten hätte operie-
ren lassen. Vielmehr erforderte die Operation, wie von vorneherein absehbar
war, regelmäßige tierärztliche Kontrolluntersuchungen zur Überwachung der
Risiken, die eine am Schienbein des Hundes verschraubte und dort verbleiben-
de Platte für die Gesundheit des Hundes zwangsläufig zur Folge hat. Auch die-
se Kontrolluntersuchungen hätte der Beklagte selbst zu veranlassen gehabt,
wenn er die Operation als (noch mögliche) Nacherfüllung im Sinne des § 439
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BGB schuldete. Dies überstieg auch unter Berücksichtigung des Leistungsinte-
resses des Klägers den für den Beklagten noch zumutbaren Aufwand. Der Be-
klagte brauchte sich nicht auf eine Maßnahme einzulassen, die den Hund nicht
in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen konnte, die ihrerseits mit nicht
unerheblichen gesundheitlichen Risiken für das Tier verbunden war und die
deshalb für den Beklagten - während der gesamten Lebensdauer des Tieres -
halbjährliche tierärztliche Kontrolluntersuchungen und darüber hinaus unabseh-
baren weiteren Aufwand zur Folge gehabt hätte, wenn die am Schienbein ver-
schraubte Platte zu Komplikationen führte. Dabei fällt bei der Frage der Zumut-
barkeit zugunsten des Beklagten auch ins Gewicht, daß dieser die anlagebe-
dingte Fehlentwicklung des Knochenwachstums, wie ausgeführt, nicht zu ver-
treten hatte (§ 275 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Unter Berücksichtigung all dessen bestand ein grobes Mißverhältnis zwi-
schen dem Interesse des Klägers an einer Korrektur des äußeren Erschei-
nungsbildes des Hundes - weitergehende Auswirkungen des genetischen De-
fekts (etwa auf die Gesundheit des Hundes) hat der Kläger nicht vorgetragen -
und dem Aufwand, den der Kläger von dem Beklagten zur ohnehin nur teilweise
möglichen Beseitigung des Mangels verlangte (§ 275 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das
Interesse des Klägers war unter diesen Umständen durch seine sonstigen
Rechte auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises (§ 437
Nr. 2 BGB) - wie vom Beklagten angeboten - ausreichend gewahrt.
War danach die vom Kläger geforderte Mangelbeseitigung wenn nicht
schon von Anfang an unmöglich, so doch jedenfalls für den Beklagten unzu-
mutbar, so besteht ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz
statt der Leistung wegen der vom Beklagten (zu Recht) verweigerten Nacherfül-
lung. Zwar enthält die Vorschrift des § 437 Nr.3 BGB in Verbindung mit §§ 280,
283 BGB beziehungsweise § 311 a BGB eine Anspruchsgrundlage für den
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Schadensersatzanspruch bei an sich möglicher, aber nach § 275 Abs. 2 BGB
unzumutbarer Nacherfüllung. Einem daraus etwa abzuleitenden Anspruch des
Klägers stünde aber jedenfalls entgegen, daß der Beklagte auch insoweit die
für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung maßgeblichen Um-
stände nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2, § 311 a Abs. 2 Satz 2 BGB).
c) Schließlich besteht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis-
tung auch nicht hinsichtlich der anderen Modalität der Nacherfüllung, der Ver-
pflichtung zur Ersatzlieferung. Von dieser Verpflichtung ist der Beklagte, wie
unter III 1 b ausgeführt, dadurch frei geworden, daß die Lieferung eines ande-
ren Welpen nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts wegen der zwischenzeitlich entstandenen persönlichen Bin-
dung des Klägers an den "mangelhaften" Welpen unmöglich geworden war
(§ 275 Abs. 1 BGB). Ein nachträgliches Unmöglichwerden der Nacherfüllung
vermag zwar einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auszulösen
(§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 283 BGB); ein solcher Anspruch scheitert hier aber
jedenfalls daran, daß der Beklagte das entstandene Leistungshindernis - die
emotionale Bindung des Klägers an den gekauften Welpen - ebenfalls nicht zu
vertreten hat (§ 276 Abs. 1 BGB).
3. Danach steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Scha-
densersatz statt der Leistung unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt zu, weil
der Kläger die etwaige Verletzung seiner Verkäuferpflicht aus § 433 Abs. 1 Satz
2 BGB, von der das Berufungsgericht aufgrund der Vermutung des § 476 BGB
ausgegangen ist, hinsichtlich aller dafür in Betracht kommenden Anspruchs-
grundlagen nicht zu vertreten hat. Die Rechte des Käufers auf Rücktritt vom
Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2 BGB), die im Gegen-
satz zum Schadensersatzanspruch eine vom Beklagten zu vertretende Pflicht-
- 18 -
verletzung nicht voraussetzen, macht der Kläger nicht geltend. Ein dahingehen-
des vorprozessuales Angebot des Beklagten hat er abgelehnt.
IV.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es der Klage statt-
gibt, keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da
es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf. Daher ist das Beru-
fungsurteil aufzuheben, und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzli-
che Urteil ist insgesamt zurückzuweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 565, 516 Abs. 3 Satz 1
ZPO. Dabei war hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu berücksich-
tigen, daß die gegenüber der Klägerin zu 1 zurückgenommene Revision des
Beklagten hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltsgebühren keine Mehrkosten
verursacht hat.
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns