Urteil des BGH vom 12.06.2007

BGH (zpo, berlin, begründung, fortbildung, beschwerde, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 350/07
vom
23. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
12. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den von
den Klägern gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat
geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer arglistigen
Täuschung über eine Innenprovision kann hier keine Rede sein. Von
einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
107.106,11 €.
Nobbe Müller
Joeres
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2006 - 4 O 22/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2007 - 13 U 33/06 -