Urteil des BGH vom 13.12.2001
BGH (bande, strafkammer, mindeststrafe, nachteil, strafzumessung, menge, organisation, freiheitsstrafe, gefährlichkeit, krankheit)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 475/01
vom
13. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001 be-
schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 25. Juni 2001 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat:
Soweit die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 30a
Abs. 1 BtMG) verurteilt wurden, durfte die Strafkammer das pro-
fessionelle, konspirative und gewerbsmäßige Vorgehen der An-
geklagten bei der Strafzumessung zu deren Nachteil würdigen.
Ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB liegt darin nicht. Bandenmä-
ßiger Betäubungsmittelhandel wird zwar häufig von Professiona-
lität und Konspiration geprägt sein. Triebfeder ist oft, sich eine
dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Zwingende Voraus-
setzung der Tatbestandsverwirklichung oder gar Tatbestands-
merkmal (§ 30a Abs. 1 BtMG) ist jedoch keine der genannten
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Handlungsmodalitäten. Eine Organisationsstruktur mit "mafiaähn-
lichem Charakter" ist gerade nicht Tatbestandsvoraussetzung des
§ 30a Abs. 1 BtMG, auch unter Berücksichtigung der hohen Min-
deststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe (BGHR BtMG § 30a Bande
2). "Amateurhaft" betriebener bandenmäßiger Betäubungshandel
im Rahmen eines "in seiner Organisation nicht gemeingefährli-
chen Zusammenschlusses" (ebenda) ist ebenso tatbestandsmä-
ßig und kommt auch durchaus vor (vgl. etwa den der zitierten
Entscheidung zugrunde liegenden, in der "Techno-Szene" spie-
lenden Fall). Bei der Gewichtung der genannten Aspekte im
Rahmen der Strafzumessung ist allerdings zu berücksichtigen,
daß wegen der besonderen Gefährlichkeit, Sozialschädlichkeit
und Strafwürdigkeit (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 30) der bandenmä-
ßigen Betäubungsmittelkriminalität schon die Mindeststrafe hoch
angesetzt wurde. Dies hat die Strafkammer jedoch nicht verkannt.
Nach rechtsfehlerfreier Verneinung minder schwerer Fälle, hat sie
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die Einzelstrafen alle im unteren Bereich des Normalstrafrahmens
des § 30a Abs. 1 BtMG festgesetzt. Auch die Gesamtstrafenbil-
dung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Herr RiBGH Dr. Boetticher
ist wegen Krankheit an der
Unterschrift gehindert.
Nack Wahl Nack
Schluckebier Hebenstreit