Urteil des BGH vom 19.10.2010

BGH (nötigung, stpo, stgb, schuldspruch, antrag, vergewaltigung, vorschrift, höhe, bemessung, strafkammer)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 264/10
vom
19. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2010 ge-
mäß §§ 206a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Halle vom 4. Februar 2010
1. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte
im Fall II. 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit
wird das Verfahren eingestellt und hat die Staatskasse die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten zu tragen;
2. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
a) in den Fällen II. 8 und 13 der Urteilsgründe jeweils der ge-
fährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter
Nötigung und
b) im Fall II. 12 der Urteilsgründe der vorsätzlichen Körper-
verletzung in Tateinheit mit Nötigung
schuldig ist;
3. im Strafausspruch dahin
a) geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 12 der Urteils-
gründe zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt
wird;
b) ergänzt, dass für den Fall II. 15 der Urteilsgründe eine
Freiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird.
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II. Zur Klarstellung wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist der Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in
zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der
vorsätzlichen Körperverletzung in sieben Fällen, davon in vier
Fällen in Tateinheit mit Nötigung, der gefährlichen Körperverlet-
zung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit ver-
suchter Nötigung, sowie der Nötigung schuldig.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fäl-
len, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen
vorsätzlicher Körperverletzung in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tatein-
heit mit Nötigung, wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in
drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es Ad-
häsionsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-
klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts rügt.
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Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-
fang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgründe
wegen einer "an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag Ende 2001" be-
gangenen vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt hat, stellt der Senat das
Verfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein, weil
die Tat bereits bei Anzeigeerstattung am 21. Juli 2009 verjährt war.
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2. In den Fällen II. 8 und 13 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte
entgegen der Ansicht des Landgerichts jeweils tateinheitlich mit einer gefährli-
chen Körperverletzung nur einer versuchten Nötigung schuldig gemacht, weil
die Geschädigte die Erklärungen, zu welchen sie der Angeklagte durch die Ver-
letzungshandlungen zwingen wollte, nicht abgegeben hat (UA 17, 18). Der Se-
nat ändert die Schuldsprüche entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht
entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht anders
als geschehen hätte verteidigen können. Da das Landgericht die erkannten
Einzelstrafen jeweils der Vorschrift des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat,
schließt der Senat aus, dass diese Änderungen Einfluss auf die Höhe dieser
Einzelstrafen gehabt haben.
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3. Im Fall II. 12 der Urteilsgründe belegen die Feststellungen nicht, dass
der Angeklagte die Körperverletzung "mittels" eines gefährlichen Werkzeugs
begangen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12.
Januar 2010
- 4 StR 589/09, NStZ 2010, 512 f.). Das körperliche Wohlbefinden der Geschä-
digten wurde nicht unmittelbar durch die unter ihre Fersen geklebten Reißzwe-
cken erheblich beeinträchtigt, sondern dadurch, dass sie stundenlang gezwun-
gen war, auf den vorderen Fußballen zu stehen. Der Angeklagte hat sich mithin
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nur der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Nötigung
strafbar gemacht.
Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um. Das besondere öf-
fentliche Interesse an der Strafverfolgung der Körperverletzung ist vom Gene-
ralbundesanwalt bejaht worden.
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Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf die Bemessung der Einzelstra-
fe aus, da das Landgericht diese der Vorschrift des § 224 Abs. 1 StGB ent-
nommen hat. Dies nötigt hier jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverwei-
sung der Sache an das Landgericht. Vielmehr kann der Senat ausnahmsweise
in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in Übereinstimmung mit
dem Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers selbst entscheiden. Er setzt eine Einzelstrafe von elf Monaten fest, da
das Landgericht auch in den tatsächlich und rechtlich gleichgelagerten Fällen
II. 10 und 11 der Urteilsgründe auf eine solche erkannt hat und auszuschließen
ist, dass die Strafkammer im vorliegenden Fall eine geringere Strafe festgesetzt
hätte.
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4. Schließlich bedarf der Strafausspruch insoweit der Ergänzung, als die
Strafkammer versäumt hat, für den Fall II. 15 der Urteilsgründe, in dem sie den
Angeklagten wegen Nötigung verurteilt hat, eine Einzelstrafe festzusetzen.
Nach den Gesamtumständen ist auszuschließen, dass das Landgericht eine
Geldstrafe verhängt hätte. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1
StPO erkennt der Senat daher in Übereinstimmung mit dem Antrag des Gene-
ralbundesanwalts vom 4. Oktober 2010 auf die in §§ 240 Abs. 1, 38 Abs. 2
StGB bestimmte Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat.
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5. Der Senat schließt im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der
verbleibenden Einzelstrafen - allein für die Vergewaltigungstaten wurden Einzel-
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freiheitsstrafen von dreimal drei Jahren und neun Monaten und zweimal drei
Jahren und drei Monaten verhängt - sowie deren straffen Zusammenzug aus,
dass sich der Wegfall der Einzelstrafe von zehn Monaten (Fall II. 3) und die
Herabsetzung der Einzelstrafe um sieben Monate (Fall II. 12) auf die Bemes-
sung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt haben.
6. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine teilweise
Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der Auslagen des Angeklagten auf
die Staatskasse (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Bender