Urteil des BGH vom 06.10.2005

BGH (ordre public, faires verfahren, zustellung, zpo, gerichtliche zuständigkeit, england, gerichtshof, wohnsitz, beurteilung, begründung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 27/02
vom
6. Oktober 2005
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6.Oktober 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2002
wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
572.672 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die C. Company, die R. und
die Ch. Ltd. haben beim High Court of Justice (Chancery Di-
vision), London, einen Zahlungstitel über 163.440.468 CAN$, 125.018.620 US$
und 68.845.886 CAN$ gegen den Antragsgegner erwirkt. Diesem Titel voran-
gegangen waren, da der Antragsgegner in dem in England durchgeführten Ver-
fahren nicht zu den anberaumten Terminen erschienen war, Versäumnisent-
scheidungen vom 23. Februar 1998 und 25. Februar 1998 des High Court of
Justice. Die Antragstellerinnen haben als Rechtsnachfolgerinnen der Klägerin-
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nen wegen eines Teilbetrages von US$ 500.000 beantragt, den Titel in
Deutschland für vollstreckbar zu erklären.
Der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts hat dem Antrag
stattgegeben. Die Beschwerde des Antragsgegners ist erfolglos geblieben.
Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Auf das Anerkennungsverfahren findet das EuGVÜ Anwendung, das im
Verhältnis zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich seit 1. De-
zember 1994 galt (BGBl. 1994 II S. 3707). Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001
des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll-
streckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember
2000 (Amtsblatt EG 2001 Nr. L12, S. 1, im folgenden: EuGVVO) ist erst am
1. März 2002 in Kraft getreten (vgl. Art. 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVVO). Da die
anzuerkennende Entscheidung vom 24. April 1998 und damit vor diesem Zeit-
punkt erlassen worden ist, greift die Übergangsvorschrift in Art. 66 Abs. 2
Buchst. a EuGVVO nicht ein.
III.
Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
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einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Gemäß § 575 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 AVAG müssen
die Zulässigkeitsgründe in der Begründung des Rechtsmittels dargelegt wer-
den. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nur die
Zulässigkeitsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substan-
tiiert dargelegt sind (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f für die Nichtzulassungsbeschwerde).
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine
entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und
deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Ent-
wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Diese Voraussetzungen müs-
sen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (BGHZ 151, 221, 223;
BGHZ 154, 288, 291 für § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen haben keine
grundsätzliche Bedeutung (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob die
internationale Zuständigkeit des Urteilsgerichts im Rahmen der Anerkennung
und Vollstreckung entgegen Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ ausnahmsweise zu prüfen
ist, wenn ein Kläger in England Klage einreicht, d.h. sich einen writ ausstellen
lässt, obwohl er positiv weiß, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in England
aufgegeben hat, er den Wohnsitz des Beklagten in Deutschland kennt und die
Klageeinreichung nur deshalb erfolgt, um sich die Zuständigkeit englischer Ge-
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richte auf der Grundlage von Art. 2 EuGVÜ für ein späteres Verfahren zu si-
chern; im vorliegenden Fall sei erst ca. 6 Monate nach Ausstellung des writ
versucht worden, diesen dem Beschwerdeführer zuzustellen. Bei Antragstel-
lung zu dem Zeitpunkt, zu dem das Klageverfahren in England tatsächlich
durchgeführt wurde, habe der Gerichtsstand des Art. 2 EuGVÜ in England nicht
mehr bestanden.
a) Es kann dahinstehen, ob die in dieser Frage enthaltenen tatsächli-
chen Annahmen, die teilweise den Feststellungen des Beschwerdegerichts
widersprechen, für die Beurteilung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zugrunde
gelegt werden könnten. Die Frage ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig.
b) Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ bestimmt, dass die Vorschriften über die Zu-
ständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates im Anerkennungsverfahren
nicht nachgeprüft werden. Dasselbe gilt für die Vollstreckbarerklärung, Art. 34
Abs. 2 EuGVÜ. Ausgenommen hiervon ist lediglich Art. 28 Abs. 1 EuGVÜ, wo-
nach die Einhaltung der Bestimmungen des 3., 4. und 5. Abschnitts des Titels II
zu
überprüfen ist, also der Regelungen über die Zuständigkeit für Versicherungs-
sachen, Verbrauchersachen und über die ausschließliche Zuständigkeit; diese
sind hier nicht betroffen.
Eine Überprüfung der Zuständigkeit findet auch nicht mittelbar im Rah-
men des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ statt. Die Vorschriften über die Zuständigkeit ge-
hören nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 28 Abs. 3 Halbs. 2 EuGVÜ
nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Art. 27 Nr. 1 EuG-
VÜ. Der Jenard-Bericht (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
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Nr. C59/46, zu Art.28) begründet den Ausschluss mit dem Vertrauen darauf,
dass der Richter des Urteilsstaates die Zuständigkeitsregeln richtig anwendet.
Deshalb ist auch eine mögliche Fehlentscheidung des Gerichts des Ur-
teilsstaates hinsichtlich seiner internationalen Zuständigkeit hinzunehmen,
gleichgültig ob sie durch unzutreffende tatsächliche Feststellungen oder durch
fehlerhafte Rechtsanwendung entstanden ist (Kroppholler, Europäisches Zivil-
prozessrecht 7. Aufl. Art. 35 EuGVVO Rn. 1; Wolf in Bülow/Böckstiegel/
Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr Art. 28 EuGVÜ Rn. 2; Zöller/
Geimer, ZPO 25. Aufl. Art. 35 EuGVVO Rn. 1; Schlosser, Europäisches Zivil-
prozessrecht 2. Aufl. Art. 34 bis 36 EuGVVO Rn. 30; Geimer/Schütze, Europäi-
sches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 35 EuGVVO Rn. 13 f).
Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des Senats (BGH, Beschl.
v. 4. Dezember 1997 - IX ZB 23/97, EuZW 1999, 26) entschieden, dass das
Verbot, auf den ordre public zurückzugreifen, absolut gilt (EuGHE 2000, 1935 f,
Rn. 31 f). Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats in der genannten
Vorlageentscheidung.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Europäische Gerichtshof habe
in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, dass in Ausnahmefällen die
Anwendung der ordre public Klausel auch in Bezug auf die internationale Zu-
ständigkeit in Betracht komme, ist dies unzutreffend. Der Europäische Ge-
richtshof hatte sich mit unterschiedlichen Vorlagefragen des Senats zu befas-
sen. Die erste betraf die Begründung der internationalen Zuständigkeit für die
Verurteilung in einem strafrechtlichen Annexverfahren aus der Staatsangehö-
rigkeit des Opfers (Rn. 29). In diesem Punkt hat der Europäische Gerichtshof
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die Regel des Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ uneingeschränkt bestätigt. Bei der zweiten
Frage ging es darum, ob das Urteil anzuerkennen war, obwohl der Beklagte
sich nur bei persönlicher Anwesenheit hätte verteidigen können (Rn. 35). Nur
hierauf beziehen sich die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs zu den
grundlegenden Verfahrensgarantien und Rechten nach der Europäischen Men-
schenrechtskonvention. Der Europäische Gerichtshof hat damit keine Ein-
schränkung des Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ zugelassen, diese vielmehr generell,
auch für die Fälle so genannter exorbitanter Zuständigkeit, ausgeschlossen
(vgl. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht aaO Art. 34 bis 36 EuGVVO Rn. 30).
c) Aus dem Senatsbeschluss vom 10. Juli 1986 (IX ZB 27/86, NJW-RR
1987, 377) ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts
anderes; denn diese Entscheidung befasst sich im Rahmen der ordre-public-
Klausel des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ lediglich mit der Frage, ob ein durch Täu-
schung des ausländischen Gerichts erschlichenes Urteil für vollstreckbar er-
klärt werden kann, nachdem der im Vollstreckungsstaat wohnhafte Beklagte
ebenfalls durch Täuschung davon abgehalten wurde, sich gegen die wahr-
heitswidrig begründete Klage und gegen das Urteil zu verteidigen. Hieraus er-
gibt sich nichts zur Frage der internationalen Zuständigkeit.
2. Die Rechtsbeschwerde hält außerdem die Frage für rechtsgrundsätz-
lich, ob einem ausländischen Urteil gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ die Anerken-
nung zu versagen ist, wenn zwar nach Auffassung des Urteilsgerichts die Zu-
stellung oder die Ersatzzustellung ordnungsgemäß erfolgt ist, die Kläger jedoch
keinen Antrag gestellt haben, die Klage dem Beklagten an dessen - ihnen be-
kannten - tatsächlichen Wohnsitz zuzustellen. Zu entscheiden sei in diesem
Zusammenhang, welche Auswirkungen das Grundrecht auf ein faires Verfah-
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ren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK auf die Zustellung innerhalb des Geltungsberei-
ches des EuGVÜ habe.
a) Auch insoweit kann dahinstehen, ob die in dieser Frage enthaltenen
tatsächlichen Annahmen für die Beurteilung der Rechtsbeschwerde zugrunde
gelegt werden könnten. Die Frage ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig.
b) Ob das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt
wurde, ist auch vom Gericht des Vollstreckungsstaates zu prüfen (EuGHE
1981, 1593 ff Rn. 16; 1982, 2723 ff Rn. 13 f; EuGH, EuZW 1990, 352, 354;
BGH, Beschl. v. 23. Januar 1986 - IX ZB 38/85, WM 1986, 539, 540; Kropphol-
ler aaO Art. 34 Rn. 45 f). Diese Überprüfung findet immer statt, wenn die Ent-
scheidung eines Mitgliedsstaates in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannt
oder vollstreckt werden soll, auch dann, wenn der Beklagte einen oder seinen
einzigen Wohnsitz im Staat des Erstrichters hatte (EuGHE 1985, 1779 ff
Rn. 13; Kroppholler aaO Art. 34 EuGVVO Rn. 24). Diese Prüfung hat das Be-
schwerdegericht jedenfalls hilfsweise vorgenommen. Es ist zutreffend davon
ausgegangen, dass für die Zustellung das Recht des Urteilsstaates, also engli-
sches Recht anwendbar ist. Dies wird von den Parteien nicht beanstandet (vgl.
auch EUGH, EuZW 1990, 352, 354).
Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass nach englischem Recht
das maßgebende verfahrenseinleitende Schriftstück, der am 1. August 1996
ausgestellte writ, dem Antragsgegner zweimal ordnungsgemäß zugestellt wor-
den ist, nämlich im März 1997 und jedenfalls durch Ersatzzustellung im Juni
1997. Die Ersatzzustellung hat es insbesondere deshalb für zulässig gehalten,
weil nach seiner Feststellung der Beklagte versucht hatte, die Zustellung einer
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gegen ihn gerichteten Klage in England zu vereiteln. Die Richtigkeit dieser Be-
urteilung des englischen Rechts kann vom Bundesgerichtshof gemäß § 17
Abs. 1 Satz 1 AVAG nicht überprüft werden. Einen Zulässigkeitsgrund im Sinne
des § 574 Abs. 2 ZPO hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Die geltend
gemachte Verletzung des § 286 ZPO genügt hierfür nicht.
Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ verlangt nicht den Nachweis, dass der Beklagte
tatsächlich von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück Kenntnis erhalten hat
(EUGHE 1981, 1593 ff Rn. 19).
c) Gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ muss das verfahrenseinleitende Schrift-
stück allerdings so rechtzeitig zugestellt worden sein, dass sich der Beklagte
ordnungsgemäß verteidigen konnte. Normalerweise kann der Richter des An-
erkennungsstaates davon ausgehen, dass der Beklagte ab dem Zeitpunkt der
Zustellung Maßnahmen zur Verteidigung seines Interesses einleiten kann
(EuGHE 1981, 1593 ff Rn. 19). Er hat jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob so au-
ßergewöhnliche Umstände vorliegen, dass die Zustellung, obgleich ordnungs-
gemäß erfolgt, nicht genügt, den zur Verteidigung eingeräumten Zeitraum be-
ginnen zu lassen. Dabei kann das Gericht alle Umstände des Einzelfalles be-
rücksichtigen (EuGHE 1981, 1593 ff, Rn. 20), auch soweit außergewöhnliche
Umstände erst nach einer ordnungsgemäßen Zustellung eingetreten sind
(EuGHE 1985, 1779 ff Rn. 23 f).
Das Gericht des Vollstreckungsstaates muss daher bei der Beurteilung
der Frage, ob die Zustellung rechtzeitig erfolgt ist, alle Umstände des Einzelfal-
les berücksichtigen. Es hat dabei die Art und Weise der Zustellung, der Bezie-
hungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, die Art der Maßnahmen,
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die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung einzuleiten waren, aber
auch außergewöhnliche Umstände oder Tatsachen, die nach der Zustellung
eingetreten sind, zu berücksichtigen. Zu diesen Umständen gehört, ob es der
Beklagte zu vertreten hat, dass das ordnungsgemäß zugestellte Schriftstück
ihn nicht erreicht hat, oder der Kläger von einer neuen Anschrift des Beklagten
Kenntnis erhalten hat (EuGHE 1981, 1593 ff Rn. 20 f; 1985, 1779 ff Rn. 33;
Kroppholler aaO Rn. 36 f).
Bei der Abwägung aller Umstände hat der Tatrichter das Recht des Be-
klagten auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen.
Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit andere Auffassungen vertreten würden.
Auch das Beschwerdegericht hat dies nicht verkannt, sondern das Recht auf
ein faires Verfahren bei der Abwägung ausdrücklich berücksichtigt. Es ist zu
dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte im damaligen Verfahren eine sachge-
rechte Verteidigung bis zu dem erst mehr als sechs Monate nach der Ersatzzu-
stellung stattfindenden Termin vorbereiten konnte.
Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Klärungsbedürftige
Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.
3. Im Übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO, § 17 Abs. 2 Satz 2
AVAG von einer Begründung abgesehen.
Fischer
Ganter
Kayser
Vill
Lohmann