Urteil des BGH vom 15.07.2003
BGH (aufklärung, zpo, anleger, sicherung, beschwerde, abweichung, fortbildung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 442/02
vom
15. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 15. Juli 2003
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November
2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 22.210,70
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des
Rechts erforderlich. Die in der Nichtzulassungsbeschwerde zur Darle-
gung dieser Zulassungsgründe aufgeworfenen Fragen sind nicht ent-
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scheidungserheblich. Sie setzen eine Abweichung einer unzureichenden
mündlichen Aufklärung von einer ausreichenden schriftlichen Aufklärung
voraus. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die schriftliche Aufklä-
rung, die die Beklagten dem Zedenten erteilt haben, den strengen Anfor-
derungen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 28. Mai 2002
- XI ZR 150/01, W M 2002, 1445, 1446 und vom 1. April 2003 - XI ZR
385/02, WM 2003, 975, 976; jeweils m.w.Nachw.) nicht genügt.
2. Daß die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts erfordert, legt die Nichtzulassungsbe-
schwerde nicht dar (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Sie rügt weder eine Di-
vergenz des Berufungsurteils zu der zitierten Rechtsprechung des Se-
nats noch zu dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf vom ..., durch das die Beklagten verurteilt worden sind, einem
anderen Anleger Schadensersatz zu leisten.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen