Urteil des BGH vom 28.05.2009

BGH (stpo, stgb, schneider, könig, antrag, anrechnung, vollstreckung, strafsache, gabe)

5 StR 157/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen epresserischen Menschenraubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Cottbus vom 29. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO), dass in die gegen die Angeklagte ver-
hängte Gesamtfreiheitsstrafe auch die Geldstrafen aus den
Urteilen des Amtsgerichts Cottbus vom 7. Oktober 2003 und
vom 1. Februar 2005 einbezogen sind; auch die im letztge-
nannten Urteil und im Beschluss des Amtsgerichts Cottbus
vom 7. Februar 2007 gebildeten Gesamtgeldstrafen entfal-
len.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Nach der nachträglichen Gesamtstrafbildung im Beschluss des Amtsgerichts
Cottbus vom 7. Februar 2007 kommt eine gesonderte vollständige Vollstre-
ckung einer der hier einbezogenen Strafen, die eine Einbeziehung nach § 55
Abs. 1 Satz 1 StGB hindern könnte, nicht in Betracht. Um jegliche Schlecht-
erstellung der Angeklagten zu vermeiden, die durch die Geldstrafeneinbezie-
hung infolge der Anrechnung des vollstreckten Teils nach § 51 Abs. 2, Abs. 4
Satz 1 StGB hier begünstigt wird, bezieht der Senat, dem Antrag des Gene-
ralbundesanwalts folgend, die Einzelgeldstrafen aus den beiden anderen von
dem genannten Beschluss nach § 460 StPO betroffenen Urteilen in die er-
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kannte Gesamtfreiheitsstrafe mit ein (§ 354 Abs. 1a Satz 2, Abs. 1b Satz 3
StPO).
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König