Urteil des BGH vom 28.05.2009

BGH (stgb, strafkammer, staatsanwaltschaft, beihilfe, stpo, hauptverhandlung, rüge, verurteilung, wohnung, vorteil)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 522/09
vom
25. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März
2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Dr. Franke,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Rechtsanwalt
in Untervollmacht für Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Mai 2009 im ge-
samten Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen
mit Ausnahme derjenigen zu den Vorstrafen des Ange-
klagten bleiben aufrecht erhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen
Körperverletzung und wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung
es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertrete-
nen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Ange-
klagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung sowie den Strafaus-
spruch; sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-
mittel führt auf die Verfahrensrüge zur Aufhebung des gesamten Strafaus-
spruchs; im Übrigen ist es unbegründet.
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I.
1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils weist keinen Rechtsfeh-
ler zum Vorteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch, soweit das Landgericht den
Angeklagten wegen der Beteiligung an den Misshandlungen des Geschädigten
H. (lediglich) wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung verurteilt
hat.
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a) Nach den Feststellungen wollte der gesondert verfolgte S.
G. den Zeugen M. A. für Misshandlungen, die dieser der Zeugin
M. S. nach deren Schilderung in der Vergangenheit zugefügt hatte,
zur Rede stellen und gegebenenfalls verprügeln. Zu diesem Zweck traf er sich
mit fünf weiteren männlichen Personen, unter denen sich auch der Angeklagte
sowie die Mitangeklagten P. M. und K. An. befanden. Alle fünf er-
klärten sich bereit, S. G. zur Wohnung des M. A. zu be-
gleiten und bei seinem Vorhaben zu unterstützen. Nachdem die sechs Perso-
nen unter Führung des Mitangeklagten P. M. die Wohnung des Zeugen
A. gestürmt hatten, stürzte sich M. auf den ihm unbekannten, in der
Wohnung ebenfalls anwesenden Geschädigten R. H. und schlug unter
Verwendung eines mitgebrachten Nothammers massiv auf diesen ein. Der Ge-
schädigte ging bereits nach dem ersten Schlag zu Boden und verlor das Be-
wusstsein. Gleichwohl fuhr M. mit seinen Schlägen fort und trat auf den wei-
terhin am Boden Liegenden auch mit seinen Springerstiefeln ein. Entweder der
Angeklagte oder der Mitangeklagte An.
schlug mit einem Holzstück
ebenfalls auf den Geschädigten ein. Dieser erlitt lebensgefährliche Verletzun-
gen und trug bleibende gesundheitliche Schäden davon.
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b) Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen liegt in der unterbliebenen
Verurteilung wegen einer mittäterschaftlich mit dem Mitangeklagten M. be-
gangenen gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB
im Ergebnis kein Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten.
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aa) Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern, sondern
seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun
als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Bei Beteiligung mehrerer Perso-
nen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt
mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche
Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umge-
kehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (st. Rspr.;
vgl. nur BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.). Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis
zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung um-
fasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte
können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der
Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherr-
schaft sein (BGH aaO). Dabei ist dem Tatrichter, vor allem in Grenzfällen, ein
Beurteilungsspielraum eröffnet, der revisionsrechtlich nur eingeschränkt über-
prüft werden kann. Enthalten die Urteilsgründe eine hinreichende Darlegung
aller maßgeblichen Gesichtspunkte, ist die tatrichterliche Wertung vom Revisi-
onsgericht auch dann hinzunehmen, wenn im Einzelfall eine andere Beurteilung
möglich gewesen wäre (Fischer StGB 57. Aufl. § 25 Rdn. 12 m. Nachw. zur
Rspr.). Auch bei der gefährlichen Körperverletzung in der Tatvariante "mit ei-
nem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" sind die Tatbeiträge nach diesen
allgemeinen Regeln abzugrenzen.
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bb) Eine Verurteilung des Angeklagten als (Mit-)Täter der gefährlichen
Körperverletzung kommt im vorliegenden Fall nicht schon deshalb in Betracht,
weil der Mitangeklagte M. die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB
als Täter erfüllt hat. Zwar ist gemeinschaftliches Handeln, wie es § 224 Abs. 1
Nr. 4 StGB voraussetzt, auch ein Kennzeichen der Mittäterschaft im Sinne des
§ 25 Abs. 2 StGB, aber weder deren einzige Voraussetzung noch auf diese Be-
teiligungsform beschränkt (LK/Lilie StGB 11. Aufl. § 224 Rdn. 34). Dass das
Zusammenwirken eines Täters mit einem Gehilfen zur Erfüllung des Qualifikati-
onsmerkmals nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausreichen kann (vgl. dazu BGHSt
47, 383, 386), führt nicht dazu, dass der Gehilfe schon deshalb als Mittäter zu
bestrafen wäre (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 StR 286/08, NStZ-
RR 2009, 10).
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cc) Auch im Übrigen hält sich die Annahme des Landgerichts, der Ange-
klagte sei lediglich Gehilfe gewesen, noch im Rahmen des dem Tatrichter inso-
weit eingeräumten Beurteilungsspielraums. Allerdings erweist sich die Erwä-
gung der Strafkammer, Beihilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB liege schon
deshalb vor, weil dem Angeklagten eine konkrete Verletzungshandlung nicht
zweifelsfrei habe nachgewiesen werden können, für sich genommen als nicht
tragfähig. Wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung kann vielmehr auch der-
jenige bestraft werden, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, je-
doch auf Grund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur
Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt (Senatsurteil vom 19. Januar 1984
– 4 StR 742/83, StV 1984, 190). Nach den vom Landgericht getroffenen weite-
ren Feststellungen wirkte der Angeklagte jedoch ohne eigenen Vorteil lediglich
zur Unterstützung eines von dem gesondert verfolgten G. mit dem Mit-
angeklagten M. abgesprochenen Vorhabens mit, das ausschließlich auf dem
persönlichen Motiv des G. beruhte, den Zeugen A. für die
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Misshandlung seiner Freundin M. S. zu bestrafen. Ein maßgebli-
ches Tatinteresse des Angeklagten, etwa in Form einer für die Mitwirkung zu-
gesagten Belohnung, ergibt sich aus den Urteilsgründen ebenso wenig wie ein
auch nur ansatzweiser Einfluss auf Einzelheiten der Tatausführung. Auch wenn
vor dem Hintergrund der zur konkreten Tatausführung getroffenen Feststellun-
gen eine andere Entscheidung vertretbar gewesen wäre, nimmt der Senat den
Schuldspruch daher hin.
2. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Rüge der Verletzung der
Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) führt jedoch zur Aufhebung des gesam-
ten Strafausspruchs.
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a) Die Beschwerdeführerin sieht den Verfahrensverstoß darin, dass die
Strafkammer bei der Straffestsetzung irrtümlich davon ausgegangen ist, dass
der Angeklagte nicht vorbestraft sei. Dies beruhe darauf, dass der in der Haupt-
verhandlung verlesene Bundeszentralregisterauszug, der tatsächlich keine Ein-
tragung enthielt, unter einem falschen Geburtsdatum (25.10.1985 statt
22.10.1985) angefordert worden sei. Angesichts des polizeilichen Vermerks
vom 24. März 2009 sowie der Angaben des Angeklagten zur Person in der
Hauptverhandlung, aus denen sich die Unrichtigkeit dieses auch in der Ankla-
geschrift aufgeführten Geburtsdatums ergeben habe, hätte sich das Landge-
richt veranlasst sehen müssen, einen neuen Registerauszug unter Angabe des
zutreffenden Geburtsdatums beizuziehen; aus diesem Auszug hätte sich erge-
ben, dass der Angeklagte mehrfach, u.a. auch wegen gefährlicher Körperverlet-
zung sowie Verstoßes gegen das Waffengesetz, zu Jugendstrafe verurteilt wor-
den war und zum Tatzeitpunkt unter Bewährung stand.
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b) Diese zulässig erhobene Rüge greift durch. Das gegen den Angeklag-
ten im Wege der Abtrennung aus einem weiteren Verfahren eingeleitete Ermitt-
lungsverfahren enthielt keinen Personalbogen, woraufhin der Bundeszentralre-
gisterauszug versehentlich unter dem falschen Geburtsdatum "25.10.1985“ an-
gefordert wurde, der keine Eintragung aufwies. Erst nach Anklageerhebung
– ebenfalls unter diesem unzutreffenden Geburtsdatum – gelangte im Zuge ei-
ner von der Strafkammer angeordneten Aufenthaltsüberprüfung das zutreffende
Geburtsdatum durch einen polizeilichen Vermerk zu den Sachakten und wurde
vom Angeklagten in der Hauptverhandlung bei der Erörterung seiner persönli-
chen Verhältnisse bestätigt. Ein neuer Registerauszug unter dem richtigen Ge-
burtsdatum wurde jedoch nicht angefordert.
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c) Die Rüge scheitert im vorliegenden Fall nicht daran, dass auch der
Staatsanwaltschaft anzulasten ist, sich mit der negativen Registerauskunft zu-
frieden gegeben zu haben. Denn das Aufklärungsgebot richtet sich an das Ge-
richt; das Verhalten der Verfahrensbeteiligten ist deshalb grundsätzlich ohne
Einfluss auf die dem Gericht aus diesem Gebot erwachsenden Pflichten (Se-
natsurteil vom 11. März 1993 – 4 StR 70/93, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Auf-
drängen 5). Bei der gegebenen Sachlage bedurfte es auch nicht eines Antrags
oder einer Anregung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung, um dem
Gericht die Kenntnis derjenigen Umstände zu verschaffen, die zu weiterer Auf-
klärung Anlass gaben, zumal sich die Sachakten hier (nach Anklageerhebung)
bereits beim Landgericht befanden, als der Irrtum bemerkt wurde (vgl. dazu Se-
nat aaO).
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III.
Auf dem dargelegten Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO beruht der ge-
samte Strafausspruch, denn zur Begründung der Höhe der Einzelstrafen und
der Gesamtstrafe hat sich die Strafkammer ausschließlich auf den Umstand
gestützt, dass der Angeklagte ausweislich des verlesenen Bundeszentralregis-
terauszugs nicht vorbestraft sei. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an,
dass in den Urteilsgründen gem. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zwar nur die für die
Zumessung der Strafe bestimmenden Erwägungen darzulegen sind. Wird je-
doch – wie im vorliegenden Fall – zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs
lediglich ein tragender Gesichtspunkt herangezogen, ist zu besorgen, dass der
Tatrichter die durch § 46 Abs. 2 StGB gebotene Abwägung der für und gegen
den Angeklagten sprechenden Tatsachen nicht in der erforderlichen Weise
rechtsfehlerfrei vorgenommen hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1983 – 4
StR 667/82, NStZ 1983, 217).
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Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer