Urteil des BGH vom 08.05.2008
BGH (gewinnerzielungsabsicht, oldenburg, reisekosten, rechtsfrage, umfang, betrieb, streitwert, sache, beschwerde)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 99/07
vom
8. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Fischer
am 8. Mai 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
27. April 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 109.413,41 € festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg.
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1. Vergeblich wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die
rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts, dass die Klägerin ihren Betrieb
nicht mit Gewinnerzielungsabsicht geführt hat.
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Soweit die Kläger vermeintliche Divergenzen zur Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs rügen, ist schon den
Darlegungsanforderungen nicht genügt. Um eine Divergenz ordnungsgemäß
geltend zu machen, ist es erforderlich, die Vorentscheidung, zu der die Diver-
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genz behauptet wird, konkret zu benennen und zu zitieren, die angebliche di-
vergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus dieser
Vorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung herauszustellen
sowie vorzutragen, inwiefern diese nicht übereinstimmen (BGHZ 152, 182,
186). Davon abgesehen hat das Berufungsgericht in Ausübung des tatrichterli-
chen Ermessensspielraums die maßgeblichen Indizien rechtsfehlerfrei dahin
gewürdigt, dass es an einer Gewinnerzielungsabsicht gefehlt habe.
2. Ohne Erfolg beruft sich die Nichtzulassungsbeschwerde im Blick auf
die steuerliche Abzugsfähigkeit der Reisekosten auf den Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung. Es fehlt an der gebotenen Darlegung, aus welchen
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Gründen, in welchem Umfang die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (BGHZ aaO
S. 191).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Fischer
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 13.03.2006 - 8 O 2854/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.04.2007 - 6 U 74/06 -