Urteil des BGH vom 17.11.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 64/08 Verkündet
am:
17. November 2009
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 254 Ba, Bb; StVG § 7
Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich
die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er sei-
nerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß
§ 18 StVG haftet.
BGH, Urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08 - OLG Koblenz
LG Koblenz
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Februar 2008 im Um-
fang der Anfechtung aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein im Dienst des Landes Rheinland Pfalz stehender Polizei-
beamter, nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmer-
zensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger materiel-
ler Schäden in Anspruch.
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Am 16. September 2000 gegen 22.30 Uhr befuhr der Kläger, der im
Rahmen der Veranstaltung "Rhein in Flammen" als Motorradstreife eingesetzt
war, mit seinem Dienstkraftrad die Bundesstraße 9 außerhalb der Ortschaft
St. Goar in Richtung Koblenz. Auf einem von ihm aus gesehen neben der rech-
ten Fahrbahn befindlichen Seitenstreifen waren verschiedene Reisebusse ge-
parkt. Als der Kläger an diesen vorbeifuhr, betraten die Beklagten zwischen
zwei hintereinander geparkten Bussen die Fahrbahn, um die Straße zu über-
queren. Der Kläger wich nach links aus, kam zu Fall und verletzte sich. Die
nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab bei der Beklagten zu 1 eine
Blutalkoholkonzentration von 1,16 ‰, bei der Beklagten zu 2 eine solche von
1,3 ‰.
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Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2001 krankgeschrieben. Seit
4. Januar 2002 ist er im Innendienst - zunächst in Koblenz, seit 1. Mai 2002 in
Trier - zur Bekämpfung der Internetkriminalität eingesetzt. Ohne den Unfall wä-
re er bereits im Januar 2002 nach Trier versetzt worden. Infolge der unfallbe-
dingten Übertragung von Aufgaben im Innendienst entgingen dem Kläger ver-
schiedene Zulagen und entstanden ihm Kosten durch Fahrten zu Ärzten und
wegen der längeren Strecke zu seiner Dienststelle in Koblenz. Darüber hinaus
konnte der Kläger krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht nehmen.
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Mit der Klage hat er den Ersatz entgangener Schichtzulagen in Höhe von
insgesamt 4.663,63 €, Fahrtmehrkosten in Höhe von 4.512 €, Fahrkosten zu
Ärzten sowie Zeitaufwand in Höhe von insgesamt 2.346,22 €, die Abgeltung
entgangener Urlaubsstunden in Höhe von 6.800 €, die Zahlung eines Schmer-
zensgelds in Höhe von 32.000 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 2.556,46 €
sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle
Schäden aus dem Unfallereignis begehrt.
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Das Landgericht hat dem Kläger materiellen Schadensersatz in Höhe
von 2.048,11 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.443,54 € zuerkannt
und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers, mit
der dieser seinen erstinstanzlichen Klagantrag mit Ausnahme von Fahrtkosten
zu Ärzten und Zeitaufwand in Höhe von 1.543,66 € weiterverfolgt hat, hat das
Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagten
zum Ersatz materieller Schäden des Klägers in Höhe von 6.194,80 € verurteilt.
Auf die Berufung der Beklagten hat es festgestellt, dass diese verpflichtet sind,
dem Kläger (nur) 80 % des ihm infolge des Unfalls künftig entstehenden mate-
riellen Schadens zu ersetzen. Die weitergehenden Berufungen der Parteien hat
es zurückgewiesen.
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Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Klä-
ger seine Anträge aus dem Berufungsverfahren mit Ausnahme des Urlaubsab-
geltungsanspruchs in Höhe von 6.800 € weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger ständen gegen die Be-
klagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß den
§§ 823, 847 Abs. 1 a.F. BGB zu. Allerdings hafteten die Beklagten nur in Höhe
einer Quote von 80 %. 20 % seines Schadens müsse der Kläger selbst tragen.
Er habe den Unfall zwar nicht schuldhaft herbeigeführt. Dieser sei für ihn aber
auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. gewe-
sen, weshalb im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs-
und Verschuldensanteile gemäß den § 9 StVG a.F., § 254 BGB die Betriebsge-
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fahr des vom ihm geführten Dienstkraftrads zu seinen Lasten zu berücksichti-
gen sei.
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Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ersatz ihm entgangener und durch
Leistungen des Landes Rheinland-Pfalz nicht ausgeglichener Schichtzulagen
sowie von Fahrt- und Fahrtmehrkosten zu, wobei als Kilometerpauschale ein
Betrag in Höhe von 0,25 € zugrunde zu legen sei. Ein Anspruch auf Ersatz ent-
gangener Urlaubsstunden sei dagegen nicht gegeben. Im Wegfall des Urlaubs
liege kein Vermögensschaden. Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzens-
geld von insgesamt 10.000 € sei auch unter Berücksichtigung der sich zu Las-
ten des Klägers auswirkenden Betriebsgefahr angemessen.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand.
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1. Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr günstig nicht ange-
griffen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach dem
Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldnern Ansprüche auf Zahlung von
Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB,
847 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zustehen, weil die
Beklagten den Unfall des Klägers schuldhaft herbeigeführt haben.
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2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Be-
rufungsgerichts, der Kläger habe 20 % des ihm entstandenen Schadens selbst
zu tragen, weil im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs-
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und Verschuldensbeiträge gemäß den §§ 9 StVG a.F., 254 BGB die Betriebs-
gefahr des von ihm geführten Motorrads anspruchsmindernd zu berücksichtigen
sei.
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a) Zwar ist die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen
des § 254 BGB grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich
nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter alle Umstände vollständig und rich-
tig gewürdigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde ge-
legt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006,
369, 371 m.w.N.).
b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht
der Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge
unzutreffende Erwägungen zugrunde gelegt hat. Es ist rechtsfehlerhaft davon
ausgegangen, dass sich auch der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht
zugleich Halter desselben ist, gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. die einfache Be-
triebsgefahr des Fahrzeugs zurechnen lassen müsse. Nach den nicht angegrif-
fenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger lediglich Fahrer,
nicht hingegen Halter des Motorrads. Er war mit seinem Dienstkraftrad unter-
wegs, als er den Unfall erlitt. Halter eines Dienstkraftrads ist aber, worauf die
Revision zutreffend hinweist und was die Revisionserwiderung nicht in Abrede
stellt, der Dienstherr. Dementsprechend hat das Berufungsgericht dem Kläger
auch lediglich die Betriebsgefahr des von ihm "geführten Motorrads" zugerech-
net. Die Auffassung, der nicht haltende Fahrer eines Kraftfahrzeugs müsse sich
die einfache Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. zurechnen lassen,
widerspricht aber der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von
der abzuweichen kein Anlass besteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962
- III ZR 1/62 - VersR 1963, 380, 382; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 173, 182,
188; Staudinger/Schiemann (2005), § 254 BGB Rn. 11 f. m.w.N.). Eine entspre-
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chende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn der Fahrer seinerseits für
Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18
StVG haftet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - VersR
1963, 380, 382; Senatsurteil BGHZ 173, 182, 188). Denn die Anwendung des
§ 254 BGB setzt stets einen haftungsbegründenden Tatbestand auf der Seite
des Geschädigten voraus (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR
1/62 - aaO; Staudinger/Schiemann, aaO).
Eine Haftung des Klägers für Verschulden oder vermutetes Verschulden
scheidet im Streitfall aber aus. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass
den Kläger an der Schadensentstehung kein Verschulden trifft. Es hat zwar
ausgeführt, dass ein Verschulden des Klägers nicht festgestellt werden könne.
Im Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf
das landgerichtliche Urteil sind die Ausführungen des Berufungsgerichts aber
dahingehend zu verstehen, dass dem Kläger ein Verschuldensvorwurf nicht
gemacht werden kann. Diese Annahme lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts fuhr der
Beamte außerorts auf gerader Strecke mit einer Geschwindigkeit von lediglich
ca. 30 km/h auf der Mitte seiner Fahrspur an den rechts neben der Fahrbahn
geparkten Bussen vorbei. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des kon-
kreten Unfallgeschehens unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
angenommen hat, der Beamte habe durch vorsichtige Fahrweise und Einhalten
eines entsprechenden Sicherheitsabstandes der dort stattfindenden Veranstal-
tung und der Parkweise der Busse ausreichend Rechnung getragen. Zu einer
noch vorsichtigeren Fahrweise war der Beamte auch nicht aufgrund des von
den Beklagten mit der Gegenrüge geltend gemachten Umstands gehalten, dass
er ausweislich seiner Aussage im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
vor dem Unfall Fußgänger aus seiner Sicht rechts neben den Bussen wahrge-
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nommen hatte. Aufgrund dieses Umstands musste der Beamte nicht damit
rechnen, dass sich die in einigem Abstand zur Fahrbahn aufhaltenden Fußgän-
ger von den Bussen entfernen und unvermittelt versuchen würden, die Fahr-
bahn zu überqueren mit der Folge, dass er eine Kollision trotz seiner vorsichti-
gen Fahrweise und trotz der Einhaltung eines Sicherheitsabstands nicht würde
verhindern können.
3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Bemessung der
Höhe des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes.
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a) Allerdings ist die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach
grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters.
Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung
Rechtsfehler enthält (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1973
- VI ZR 189/72 - VersR 1974, 489, 490; vom 19. September 1995 - VI ZR
226/94 - VersR 1996, 380), insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die
Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend
auseinandergesetzt (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1988 - VI ZR 159/87 - VersR
1988, 943) und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu
Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 138, 388,
391; vom 15. Januar 1991 - VI ZR 163/90 - VersR 1991, 350, 351; vom 12. Juli
2005 - VI ZR 83/04 - VersR 2005, 1559, 1562).
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b) Die Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes ist aber von
Rechtsfehlern beeinflusst. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Beru-
fungsgericht die einfache Betriebsgefahr des vom Kläger geführten Dienstkraft-
rads zu seinen Lasten berücksichtigt hat, obwohl der Kläger nicht Halter des
Kraftrads war und sich die Betriebsgefahr mangels Verschuldens an der Scha-
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densentstehung auch nicht aus anderen Gründen den Schädigern gegenüber
zurechnen lassen muss.
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c) Demgegenüber rügt die Revision ohne Erfolg, das Berufungsgericht
habe bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes wesentlichen Tat-
sachenvortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen. Diese Verfahrensrüge
hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren
Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).
4. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Berechnung der
dem Kläger schadensbedingt entstandenen Fahrt- und Fahrtmehrkosten. Es ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seiner
Schadensberechnung eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,25 € zugrunde
gelegt hat.
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a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster
Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist
revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsät-
ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer
Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt
hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil
vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; vom 9. Juni
2009 - VI ZR 110/08 - VersR 2009, 1092, 1093).
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b) Derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat
sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an den Bestimmungen
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen orientiert, die auch
sonst in der gerichtlichen Praxis zur Schätzung von Fahrtkosten herangezogen
werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - XII ZR 127/91 - NJW-RR 1992,
1282, 1283; OLG Hamm, Urteil vom 21. Februar 1994 - 6 U 225/92 - NJW-RR
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1995, 599, 600). Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennen-
den Senats, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte
für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetz-
lich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte be-
dienen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 113, 117 f.; vom 16. Dezember
2008 - VI ZR 48/08 - VersR 2009, 419, 420; vom 3. Februar 2009 - VI ZR
183/08 - VersR 2009, 515 m.w.N.). Hieran ist festzuhalten. Der vom Berufungs-
gericht zuerkannte Betrag in Höhe von 0,25 € je Kilometer liegt über den gemäß
§ 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG für die Betriebskosten und die Abnutzung eines eigenen
Kraftfahrzeugs zu erstattenden 0,40 DM je gefahrenem Kilometer und ent-
spricht dem erst mit Wirkung zum 1. Juli 2004 und damit fast drei Jahre nach
dem Unfall in Kraft getretenen Entschädigungssatz des § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG.
Konkrete Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung gebieten
würden, hat der Kläger nicht dargetan.
Bei dieser Sachlage ist es auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden,
dass das Berufungsgericht auf die Einholung eines Sachverständigengutach-
tens zur Höhe der Fahrtkosten verzichtet hat. Die Vorschrift des § 287 Abs. 1
Satz 2 ZPO stellt die Beweiserhebung in das (pflichtgemäße) Ermessen des
Gerichts; das Gericht ist im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht
gebunden (vgl. Senatsurteile BGHZ 149, 63, 66; vom 28. Januar 1986 - VI ZR
151/84 - VersR 1986, 596, 597). Ermessenfehler sind vorliegend nicht ersicht-
lich.
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III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die
Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes dem Tatrichter vorbehalten ist
(Senatsurteile BGHZ 120, 1, 9; 138, 388, 391; vom 16. Februar 1992 - VI ZR
29/92 - VersR 1993, 585, 586; vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95 - VersR
1996, 382, 383). Das Berufungsgericht wird dabei auch den weiteren Vortrag
der Parteien zur Bemessung des Schmerzensgeldes im Revisionsrechtszug zu
berücksichtigen haben.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2006 - 5 O 465/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.02.2008 - 12 U 170/06 -