Urteil des BGH vom 14.10.2010

BGH (stpo, betrug, strafkammer, nachprüfung, schuldspruch, ergebnis, stand, freiheitsstrafe, mindeststrafe, höhe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 447/10
vom
14. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
alias:
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wegen Betrugs u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2010 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des
Landgerichts Aachen vom 13. April 2010 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass dieser Angeklagte in den Fällen II. 6
und 7 sowie 10-14 der Urteilsgründe des versuchten Betrugs in
Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Betrugs in Tat-
einheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen, wegen Verschaffens von fal-
schen amtlichen Ausweisen und wegen illegalen Aufenthalts zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-
klagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchände-
rung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. In den Fällen des "Kontoeröffnungsbetrugs" (Fälle II. 6 und 7 sowie
10-13 der Urteilsgründe) belegen die Feststellungen einen vollendeten Betrug
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nicht. Zwar kann ein Schaden in Form einer schadensgleichen Vermögensge-
fährdung schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines gefälschten
Ausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei einer Bank Konten
eröffnet und ihm antragsgemäß Kreditkarten (BGHSt 33, 244 ff.) oder EC-
Karten (BGHSt 47, 160 ff.) ausgehändigt werden bzw. wenn ihm ein Überzie-
hungskredit eingeräumt wird. Derartige Feststellungen hat die Strafkammer in
diesen Fällen jedoch nicht getroffen (vgl. BGH wistra 2009, 107). Im Gegenteil
ist festgestellt, dass die Konten zum Teil nur auf Guthabenbasis geführt wur-
den.
Was den "Überweisungsbetrug" im Fall II. 14 der Urteilsgründe anbe-
langt, hat das Landgericht übersehen, dass die betrügerische Überweisung
nicht ausgeführt wurde, so dass auch insoweit nur ein versuchter Betrug vor-
liegt (vgl. BGH NJW 2008, 1394 f.). Der Senat kann den Schuldspruch entspre-
chend ändern. Der beantragten Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht
entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte insoweit nicht anders
als geschehen hätte verteidigen können.
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2. Der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
Der Senat schließt aus, dass bereits die Höhe der verhängten Einzelstrafen in
den betroffenen Fällen durch die Schuldspruchänderung berührt wird.
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Der Strafrahmen bleibt im Hinblick auf die jeweils tateinheitlich verwirk-
lichte - gewerbsmäßig begangene - Urkundenfälschung in allen Fällen unverän-
dert.
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In den Fällen des versuchten "Kontoeröffnungsbetrugs" (Fälle II. 6 und 7
sowie 10-13 der Urteilsgründe) hat die Strafkammer lediglich die gesetzlich vor-
gesehene Mindeststrafe von sechs Monaten verhängt. Im Fall des versuchten
"Überweisungsbetrugs" (Fall II. 14 der Urteilsgründe) hat sie bei Verhängung
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der Freiheitsstrafe von einem Jahr ausweislich der Urteilsgründe dem Ange-
klagten zugute gehalten, dass insoweit ein Vermögensschaden nicht eingetre-
ten ist.
Rissing-van
Saan
Fischer Appl
Krehl
Eschelbach