Urteil des BGH vom 03.06.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 239/07
vom
3. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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BGB § 781
Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales
Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar.
BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07 - OLG München
LG München I
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
am 3. Juni 2008
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 27. März 2007 wird
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-
sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum kausa-
len Schuldanerkenntnis sind zwar nicht frei von
Rechtsfehlern. Die bloße Ablösung eines Darlehens
stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der
Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar. Ein
kausales Schuldanerkenntnis liegt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann vor,
wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein
bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumin-
dest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der
Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig
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festzulegen (BGHZ 66, 250, 253 f.). Der Wille der Par-
teien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung her-
beizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich er-
klärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen an-
genommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar
1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795). Der erklär-
te Willen der Beteiligten muss die mit einem deklarato-
rischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfol-
gen tragen. Das setzt insbesondere voraus, dass die-
se Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten,
dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und
der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeu-
tung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine
generelle Vermutung dafür, dass die Parteien ein be-
stätigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten,
gibt es nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann ge-
rechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den kon-
kreten Umständen einen besonderen Anlass hatten.
Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder
zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das
Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche
Punkte herrschte. Der Schuldbestätigungsvertrag
weist damit dem Vergleich ähnliche Züge auf
(BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urteile vom 27. Januar
1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795 f.; vom
11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, 1887 und
vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/06, WM 2007, 796,
Tz. 8 m.w.Nachw.).
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Die Ausführungen zum kausalen Schuldanerkenntnis
sind aber nicht entscheidungserheblich, da das Beru-
fungsgericht über die mit der Nichtzulassungsbe-
schwerde weiterverfolgten Einwendungen des Klägers
auch in der Sache entschieden hat. Die in diesem Zu-
sammenhang vom Kläger gerügten Verstöße gegen
Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht
für durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 103.165,72 €.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Ellenberger
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 29.08.2006 - 4 O 6056/05 -
OLG München, Entscheidung vom 27.03.2007 - 5 U 4995/06 -