Urteil des BGH vom 17.12.2002
BGH (zpo)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 37/02
vom
12. November 2002
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der
1. Zivilkammer des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom
3. Juni 2002 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Für das Verfahren auf gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts
fehlt es im Gesetz an einer ausdrücklichen Bestimmung, die das Rechtsmittel
der Beschwerde eröffnet (§ 37 ZPO). Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO könnte die
Rechtsbeschwerde deshalb nur statthaft sein, wenn sie vom Bayerischen Ober-
sten Landesgericht zugelassen worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die
Unzulässigkeit des Rechtsmittels folgt aber auch daraus, daß der Antragsteller
sich entgegen der zwingenden Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO bei der
Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof nicht durch einen
bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.
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Der Antrag, dem Antragsteller Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist
zu gewähren, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Asendorf