Urteil des BGH vom 29.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 147/02
vom
9. Juli 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 520 Abs. 2 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 D
Zur Frist, innerhalb derer eine versäumte Berufungsbegründung nach Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe nachzuholen ist.
BGH, Beschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - OLG Zweibrücken
AG Ludwigshafen
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003 durch die Vorsit-
zende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke,
den Richter Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des
2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
als Familiensenat vom 7. August 2002 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familien-
gericht - Ludwigshafen vom 22. Februar 2002 Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gewährt.
Der beantragten Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbe-
gründung bedarf es nicht.
Beschwerdewert: 1.208
Gründe:
I.
Mit am 28. März 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schrift-
satz beantragte die Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Beru-
fung gegen das ihr am 28. Februar 2002 zugestellte Urteil des Familiengerichts
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zu gewähren. Der diesem Antrag stattgebende Beschluß wurde ihr am 14. Mai
2002 zugestellt.
Mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres zweit-
instanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 28. Mai 2002 legte die Klägerin Be-
rufung ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Berufungsfrist.
Am 27. Juni 2002 begründete sie die Berufung und beantragte zugleich
vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist.
Das Berufungsgericht lehnte die Wiedereinsetzung gegen die Versäu-
mung der Berufungsfrist ab und verwarf die Berufung als unzulässig, weil diese
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils
begründet worden und die Begründung auch nicht innerhalb der Zweiwochen-
frist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachgeholt worden sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin,
mit der sie ihr Berufungsbegehren weiterverfolgt.
II.
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässige Rechtsbeschwerde
(§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der armen Partei, die sowohl
die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) als auch die Zwei-
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monatsfrist für deren Begründung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) versäumt habe,
könne nach Bewilligung der innerhalb der Berufungsfrist formgerecht bean-
tragten Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn sie in-
nerhalb der Zweiwochenfrist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht nur die ver-
säumte Prozeßhandlung der Einlegung der Berufung nachgeholt, sondern diese
auch begründet habe.
2. Auch wenn der Wortlaut der zitierten Vorschriften kein anderes Ergeb-
nis zuzulassen scheint, hält diese Auffassung der rechtlichen Prüfung nicht
stand.
Dabei kann zunächst nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin durch ihre
mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundene Berufungsschrift, die inner-
halb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung über die Prozeßko-
stenhilfe bei Gericht eingegangen ist, hinsichtlich der Einlegung der Berufung
im Sinne des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO fristwahrend und auch im Übrigen ord-
nungsgemäß tätig geworden ist.
Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beru-
fung daher zu Recht als - für sich gesehen - offensichtlich begründet angese-
hen und ihm nur deshalb nicht stattgegeben, weil die Berufung nach seiner An-
sicht aus anderen Gründen, nämlich wegen Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist, unzulässig ist.
Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Erfordernis eines wir-
kungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es, den an einer
bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich im
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Prozeß mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Dazu
zählt, daß die Partei grundsätzlich die Fristen ausnutzen darf, die der Gesetz-
geber für das jeweilige gerichtliche Verfahren typisierend als sachlich ange-
messen erachtet hat (vgl. BVerfG NJW 1987, 1191).
Um die verfassungsrechtlich gebotene Angleichung der Situation bemit-
telter und unbemittelter Rechtsmittelführer (vgl. BVerfG aaO und FamRZ 2000,
474, 475) zu gewährleisten, bedarf es daher angesichts der seit dem 1. Januar
2002 geltenden Neuregelung der Berufungsbegründungsfrist einer verfas-
sungskonformen Auslegung des § 236 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ZPO (vgl.
auch Sächsisches OVG SächsVBl. 2000, 95 zum gleichlautenden § 60 Abs. 2
Satz 3 VwGO). Dies ergibt sich aus einer vergleichenden Betrachtung der zivil-
prozessualen Vorschriften vor und nach der Reform sowie anderer Verfahrens-
ordnungen:
b) Die Durchführung des Rechtsmittels der Berufung (wie auch der Revi-
sion) vollzieht sich regelmäßig in zwei Schritten, nämlich der Einlegung des
Rechtsmittels und seiner Begründung. Für diese beiden Teilakte sah und sieht
das Gesetz unterschiedlich lange Fristen vor.
Nach bisherigem Zivilprozeßrecht (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.) war
der Lauf der Begründungsfrist einlegungsabhängig, d.h. die bislang einmonati-
ge Begründungsfrist wurde erst durch die Einlegung des Rechtsmittels in Lauf
gesetzt. Dies hatte zur Folge, daß der armen Partei, die an der rechtzeitigen
Einlegung des Rechtsmittels gehindert war, nach Bewilligung von Prozeßko-
stenhilfe zwar nur die Zweiwochenfrist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO verblieb,
um die Rechtsmitteleinlegung nachzuholen, was indes unbedenklich ist, da die
Rechtsmitteleinlegung - im Gegensatz zur Begründung des Rechtsmittels - nur
geringen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert. Sodann verblieb ihr aber die volle
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vom Gesetz vorgesehene Frist von einem Monat ab Einlegung des Rechtsmit-
tels, um dieses zu begründen oder eine Verlängerung der Begründungsfrist
nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. zu beantragen.
c) Durch das Zivilprozeßreformgesetz ist die Rechtsmittelbegründungs-
frist nunmehr in Angleichung an andere, noch zu erörternde Verfahrensordnun-
gen unabhängig vom Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gestaltet wor-
den; sie beträgt nunmehr zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der an-
zufechtenden Entscheidung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das hat zur Folge, daß
die arme Partei im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe zu-
meist nicht nur die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt haben wird,
sondern - zumindest nach der Auffassung des Berufungsgerichts - auch die
Frist zu seiner Begründung. Eine den Wortlaut des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO
strikt befolgende Handhabung dieser Vorschrift hätte daher die vom Berufungs-
gericht angenommene Notwendigkeit zur Folge, auch die Begründung des
Rechtsmittels innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses
nachzuholen.
d) Eine derart einschneidende Verkürzung der Begründungsfrist, wie sie
schon das Reichsgericht (RG WarnRspr. 1920 Nr. 63 S. 79 a.E.) für unbillig
gehalten hat, entspricht ersichtlich nicht der Absicht der Neuregelung des Zivil-
prozeßrechts. Der Zwang zur Berufungsbegründung soll auch im Interesse der
Entlastung der Gerichte zu einer gründlichen und sachgerechten Prüfung der
Frage anhalten, ob ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden soll (vgl.
MünchKommZPO/Aktualisierungsband - Rimmelspacher § 520 Rdn. 2); eine
Verkürzung der Begründungsfrist liefe diesem Anliegen zuwider. Die Neurege-
lung der Begründungsfrist sollte vielmehr die Fristberechnung vereinfachen und
so die Zahl von Wiedereinsetzungsgesuchen wegen fehlerhafter Fristberech-
nung vermindern; im Hinblick darauf hielt der Gesetzgeber es für hinnehmbar,
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daß sich im Falle frühzeitiger Berufungseinlegung im Vergleich zum bisherigen
Recht eine relative Verlängerung der Begründungsfrist ergebe (vgl. Begründung
des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722 S. 95). Daß hingegen auch eine
mögliche Verkürzung bewußt in Kauf genommen werden soll, erscheint ange-
sichts dieser Begründung ausgeschlossen. Insbesondere war mit der Neure-
gelung ersichtlich nicht beabsichtigt, der mittellosen Partei, die die Berufungs-
frist versäumt hat, die nach bisherigem Recht bestehende Möglichkeit zu neh-
men, eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen.
Zudem liefe eine solche Verkürzung dem Anliegen, die Zahl von Wieder-
einsetzungsgesuchen einzudämmen, erst recht zuwider. Denn sie hätte die ab-
sehbare Folge, daß die versäumte Berufungsbegründung nach der Entschei-
dung über die Prozeßkostenhilfe in aller Regel nicht innerhalb der Zweiwo-
chenfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholt werden kann. Die
Gerichte müßten daher nicht nur über die Wiedereinsetzung der armen Partei in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist befinden, sondern
regelmäßig auch über einen weiteren, mit Arbeitsüberlastung des Anwalts be-
gründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Frist, innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich
der versäumten Begründungsfrist zu stellen gewesen wäre.
e) Soweit § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Nachholung der versäumten Pro-
zeßhandlung innerhalb der Zweiwochenfrist verlangt, konnte dies im Falle der
an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehinderten armen Partei
nach bisherigem Recht nicht zu einer Verkürzung der ihr zu Gebote stehenden
Begründungsfrist führen, weil diese erst mit der Einlegung der Berufung zu
laufen begann. Da nunmehr die Versäumung der Einlegungsfrist durch die ar-
me Partei regelmäßig mit der Versäumung der Begründungsfrist einhergehen
wird und im Wiedereinsetzungsverfahren deshalb beides innerhalb der gleichen
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Frist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 ZPO) - ohne die Möglichkeit einer Verlän-
gerung der Begründungsfrist - nachzuholen wäre, wäre eine strikte Handha-
bung dieser unverändert gebliebenen Vorschrift, die auf diese Folge der
Rechtsentwicklung nicht zugeschnitten ist, somit nicht gerechtfertigt. Sie bedarf
daher in Fällen, in denen eine arme Partei (oder eine Partei, die sich für bedürf-
tig halten durfte) an der rechtzeitigen Durchführung des Rechtsmittels gehindert
war, einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Korrektur
(vgl. auch Wagner NJW 1987, 1184), so wie die Rechtsprechung auch bisher
schon Korrekturen in der Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinset-
zung hat vornehmen müssen. So läßt sie beispielsweise die einjährige Aus-
schlußfrist des § 234 Abs. 3 ZPO nicht gelten, wenn das Gericht über die recht-
zeitig beantragte Prozeßkostenhilfe erst nach Ablauf dieser Frist entschieden
hat (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - NJW 1973, 1373
unter Hinweis auf BVerfG NJW 1967, 1267 f.), und gewährt Wiedereinsetzung
auch gegen die Versäumung von Fristen, die nicht zu den in § 233 ZPO be-
zeichneten Notfristen und Rechtsmittelfristen gehören (vgl. BVerfG aaO NJW
1967, 1267, 1268 m.N.).
3. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung der Begründungs-
frist auf zwei Wochen seit Behebung des in der (objektiv vorliegenden oder
vermeintlichen) Mittellosigkeit der Partei liegenden Hindernisses durch die Pro-
zeßkostenhilfeentscheidung ließe sich nach Auffassung des Senats in einer den
Bedürfnissen der Praxis gerecht werdenden Weise - de lege ferenda - am be-
sten dadurch vermeiden, daß der Partei, die rechtzeitig ein vollständiges Pro-
zeßkostenhilfegesuch eingereicht hat und bedürftig ist oder sich dafür halten
durfte, für die Begründung des Rechtsmittels - oder wahlweise die Beantragung
der Verlängerung der Begründungsfrist - erneut eine mit der Zustellung der
Prozeßkostenhilfeentscheidung beginnende Frist von zwei Monaten eingeräumt
wird, die derjenigen entspricht, die der Gesetzgeber für das jeweilige gerichtli-
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che Verfahren typisierend als sachlich angemessen erachtet hat (vgl. BVerfG
aaO NJW 1987, 1191). Die Einräumung dieser erneuten Frist würde zugleich
bedeuten, daß es einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der - zwei
Monate nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung abgelaufenen -
Rechtsmittelbegründungsfrist nicht bedarf.
Eine nicht gerechtfertigte Besserstellung der armen gegenüber der be-
mittelten Partei wäre damit nicht verbunden. Letztere kann sogleich nach Zu-
stellung der in vollständiger Form abgefaßten anzufechtenden Entscheidung
alles zur Durchführung des Rechtsmittels Erforderliche veranlassen, so daß ihr
dann für die Begründung des Rechtsmittels ebenfalls eine Frist von zwei Mo-
naten zur Verfügung steht. Lediglich die Zeit, die sie dazu verwendet, sich dar-
über schlüssig zu werden, ob sie überhaupt ein Rechtsmittel einlegen will, ver-
ringert die ihr dann noch zur Verfügung stehende Zeit für dessen Begründung,
während die arme Partei diese Entscheidung mit ihrem Antrag auf Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Rechtsmittels bereits grund-
sätzlich getroffen hat. Soweit darin überhaupt ein nennenswerter zeitlicher
Vorteil für die arme Partei zu sehen wäre, würde dieser jedoch durch den
Nachteil ausgeglichen, der darin besteht, daß sie grundsätzlich darauf verwie-
sen ist, ihr Rechtsmittel mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung zu verbinden,
also darauf angewiesen ist, sich eines außerordentlichen Rechtsbehelfs zu be-
dienen, auf den die bemittelte Partei nur ausnahmsweise zurückzugreifen
braucht (vgl. BVerfG aaO NJW 1967, 1276). Auch soweit die Beschränkungen
des Wiedereinsetzungsverfahrens dazu dienen sollen, Mißbrauch und Prozeß-
verschleppungen entgegenzuwirken, stünde dieser Gesichtspunkt der vorste-
henden Lösung nicht entgegen. Die Gerichte bestimmen durch ihre Entschei-
dung über die Prozeßkostenhilfe selbst den Zeitpunkt, von dem an das in der
Kostenarmut liegende Hindernis entfällt. Von da an ist die Gefahr weiterer
Rechtsunsicherheit nicht größer als in jedem anderen Rechtsstreit. Auch das
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Vertrauen der Gegenpartei wird hierdurch nicht in einer mit dem Grundsatz der
Rechtssicherheit unverträglichen Weise beeinträchtigt. Da sie von dem Prozeß-
kostenhilfegesuch des Gegners regelmäßig in Kenntnis gesetzt und damit von
dessen Absicht, die Entscheidung anzufechten, unterrichtet wird, ist es ihr billi-
gerweise zuzumuten, sich auf die Folgen einzurichten, die sich aus der rückwir-
kenden Beseitigung der formellen Rechtskraft ergeben, wenn der armen Partei
später - wie im Regelfall zu erwarten - Wiedereinsetzung gegen die Versäu-
mung der Rechtsmitteleinlegungsfrist gewährt wird (vgl. BVerfG aaO NJW
1967, 1268).
4. Der mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 29. April
2003 - R A 2 - 3010/18 - R1 246/2003 - inzwischen vorgelegte Entwurf eines
Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (Justizmodernisierungsgesetz
- JuMoG) läßt ebenfalls erkennen, daß die geltende gesetzliche Regelung einer
Änderung bedarf. Art. 1 Nr. 7 des Entwurfs sieht vor, dem § 234 Abs. 1 ZPO
folgenden Satz anzufügen:
"Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur
Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der
Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621 e, 629 a Abs. 2 einzu-
halten."
a) Ein Vorgriff auf die vorgesehene Regelung würde indessen die Be-
nachteiligung der unbemittelten Partei nur unzureichend beseitigen und die
verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ausräumen. Denn erst ab Bewilligung
der Prozeßkostenhilfe ist die unbemittelte Partei in der Lage, einen Anwalt mit
ihrer Rechtsverfolgung zu beauftragen, und damit erstmals in der gleichen Si-
tuation, in der sich die bemittelte Partei nach Zustellung der anzufechtenden
Entscheidung befindet. Ihr verbleibt für die Begründung ihres Rechtsmittels
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nach der vorgesehenen Regelung aber nur ein Monat, während der bemittelten
Partei nicht nur zwei Monate zur Verfügung stehen, sondern auch die Möglich-
keit, fristwahrend Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen.
b) Dieses Ergebnis entspräche im übrigen nur im Ansatz den Lösungen,
die andere oberste Bundesgerichte für ihre jeweiligen Verfahrensordnungen, in
denen das Problem ebenfalls besteht, bereits vorgezeichnet haben. Die Rege-
lung, daß die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels (oder des Rechtsbe-
helfs der Nichtzulassungsbeschwerde) unabhängig von dessen Einlegung in
Lauf gesetzt wird, findet sich auch in anderen, älteren Verfahrensordnungen,
die dem § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechende Regelungen über die Wieder-
einsetzung enthalten (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO in der ab 1. Januar 1991
geltenden Fassung, § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG in der ab 1. Januar 1975 gelten-
den Fassung, § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO in der seit 1. Januar 2001 geltenden
Fassung, § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO in der seit 1. April 1987 geltenden Fassung).
Insoweit macht es, auch wenn der Ablauf der Frist dadurch um wenige Tage
variieren kann, sachlich keinen grundlegenden Unterschied, ob die Begrün-
dungsfrist unmittelbar an das Datum der Zustellung der anzufechtenden Ent-
scheidung anknüpft (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der ab 1. Januar 1991
geltenden Fassung: Nichtzulassungsbeschwerde; § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO in
der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung: Revision; § 160 a Abs. 2 Satz 1
SGG in der seit 1. Januar 1975 geltenden Fassung: Nichtzulassungsbeschwer-
de; § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fas-
sung: Berufung; § 72 a ArbGG in der ab 1. Juli 1979 geltenden Fassung: Nicht-
zulassungsbeschwerde) oder aber so definiert wird, daß sie mit Ablauf der Ein-
legungsfrist beginnt, die ihrerseits mit der Zustellung der anzufechtenden Ent-
scheidung beginnt (vgl. § 317 StPO: Berufung in Strafsachen; § 345 Abs. 1
Satz 1 StPO: Revision in Strafsachen).
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Trotz des teilweise identischen Wortlauts der jeweils einschlägigen pro-
zessualen Vorschriften ist die Frage, wann die Rechtsmittelbegründungsfrist zu
laufen beginnt, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Einlegungsfrist beantragt wird, von den obersten Bundesgerichten
unterschiedlich beantwortet worden (vgl. BFH BB 1995, 32, 33 m.N.; BFH NJW
2003, 1550, 1551).
Für den Fall, daß dem armen Rechtsmittelführer nach der Entscheidung
über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung gegen die Ver-
säumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist gewährt worden ist, sieht die Recht-
sprechung
des Bundessozialgerichts zur Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde nach § 160 a Abs. 2 Satz 1 SGG (vgl. BSG SozR 1500 § 67
SGG Nr. 13 und § 164 SGG Nr. 9),
des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG NJW 1992,
2307) und zur Begründung der Revision (Buchholz 310 § 139 VwGO
Nr. 84),
des Bundesarbeitsgerichts zur Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde nach § 72 a Abs. 3 ArbGG (NJW 1984, 941)
sowie des 2. Strafsenats zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach
§ 345 Abs. 1 StPO (BGHSt 30, 335, 338) und zur Begründung der Revi-
sion (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 459/89 - BGHR
StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 3),
vor, daß dem im Prozeßkostenhilfeverfahren erfolgreichen Rechtsmittel-
führer zur Begründung seines Rechtsmittels nach Zustellung der Entscheidung
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über die Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist zumindest die Frist verbleiben
muß, um die die im Gesetz vorgesehene Begründungsfrist die Einlegungsfrist
überschreitet, nämlich ein Monat.
c) Gegen diese Lösung, die Begründungsfrist erst mit der Zustellung der
Wiedereinsetzungsentscheidung und nicht schon der Entscheidung über die
Prozeßkostenhilfe beginnen zu lassen, spricht nach Auffassung des Senats,
daß sie in Fällen, in denen nach der Prozeßkostenhilfeentscheidung umgehend
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist gewährt wird, für
die arme Partei im Ergebnis zu einer Verkürzung der vom Gesetz vorgesehe-
nen Begründungsfrist von zwei Monaten führen kann, und umgekehrt, daß sie
in Fällen, in denen das Gericht erst sehr viel später über den Wiedereinset-
zungsantrag entscheidet, den Beginn der (einmonatigen) Begründungsfrist in
nicht gerechtfertigter Weise zu ihren Gunsten hinausschieben würde. Denn die
arme Partei, der auf ihren rechtzeitigen und vollständigen Antrag hin Prozeßko-
stenhilfe bewilligt worden ist, kann sich von diesem Zeitpunkt an der zu gewäh-
renden Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist gewiß
sein, sofern sie nur innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung
beantragt und die Einlegung des Rechtsmittels nachholt. Gleiches gilt für die
Partei, der Prozeßkostenhilfe versagt worden ist, die sich aber für bedürftig
halten durfte. Die Zeit bis zur Wiedereinsetzungsentscheidung stünde ihr daher
zusätzlich zu der sich daran anschließenden Monatsfrist zur Begründung des
Rechtsmittels zur Verfügung; für diesen Vorteil im Vergleich zu einer bemittelten
Partei ist eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich.
5. Das Bundesverwaltungsgericht (DVBl. 2002, 1050) hat lediglich für
den Sonderfall, daß das Berufungsgericht von einer gesonderten Wiedereinset-
zung in die Einlegungsfrist abgesehen hat, die zweimonatige Begründungsfrist
des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO (deren Lauf ebenso geregelt ist wie der Lauf der
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Berufungsbegründungsfrist in § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) mit Zustellung der Ent-
scheidung über die Prozeßkostenhilfe erneut beginnen lassen und ist damit für
diesen Fall ebenfalls zu dem vom erkennenden Senat für angemessen gehalte-
nen Ergebnis gelangt.
Allerdings erscheint die Beschränkung auf Fälle des Absehens von einer
gesonderten Wiedereinsetzung bedenklich. Da die Partei nicht voraussehen
kann, ob und gegebenenfalls wann das Gericht eine gesonderte Entscheidung
über die beantragte Wiedereinsetzung treffen wird, bliebe sie im Ungewissen,
ob die zweimonatige Begründungsfrist mit der Entscheidung über die Prozeß-
kostenhilfe zu laufen begonnen hat, oder ob demnächst an deren Stelle eine mit
der Wiedereinsetzungsentscheidung beginnende einmonatige Frist treten wird.
Dies liefe dem ursprünglichen Anliegen des ZPO-Reformgesetzes zuwider, die
Berechnung von Rechtsmittelbegründungsfristen zu vereinfachen und Irrtümer
zu vermeiden. Zugleich läßt diese Lösung die vom Bundesverfassungsgericht
geforderte Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG ZIP 2003, 1102, 1109) vermissen.
6. Im vorliegenden Fall bedarf es indes keiner abschließenden Entschei-
dung, ob bis zu einer Neuregelung des § 234 Abs. 1 ZPO den Erwägungen des
Senats (oben zu 3), der Rechtsprechung anderer Bundesgerichte (oben zu 4 b)
oder für den hier vorliegenden Sonderfall der Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts (oben zu 5) zu folgen ist.
Nach allen drei Auffassungen hat die Klägerin nämlich durch ihre am
27. Juni 2002 eingegangene Berufungsbegründung die Begründungsfrist ge-
wahrt: nach der Auffassung des Senats - und im Ergebnis ebenso nach der
Entscheidung BVerwG DVBl. 2002, 1050 -, weil die zweimonatige Begrün-
dungsfrist erst mit der Zustellung der Prozeßkostenhilfebewilligung am 14. Mai
2002 zu laufen begann, und desgleichen nach der oben zu 4 zitierten Recht-
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sprechung, derzufolge eine einmonatige Begründungsfrist erst mit der Zustel-
lung der vorliegenden Entscheidung des Senats beginnt, die der Klägerin Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-
gung der Berufung gewährt.
Da die Klägerin die Frist zur Begründung ihrer Berufung somit nicht ver-
säumt hat und es der von ihr vorsorglich auch insoweit beantragten Wiederein-
setzung nicht bedarf, war die angefochtene, die Berufung verwerfende Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Vézina