Urteil des BGH vom 08.01.2007

BGH (zpo, rüge, begründung, streitwert, unterzeichnung, fortbildung, beschwerde, gesetz, abschrift, sicherung)

5 StR 226/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Cottbus vom 5. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-
heitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und Tatmittel einge-
zogen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte
Revision des Angeklagten hat – entsprechend dem Antrag des Generalbun-
desanwalts – mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen und Wertungen ge-
troffen:
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Der Angeklagte bot im Zeitraum Februar bis Anfang November 2008
über eine von ihm gegründete Gesellschaft im Internet Waren zum Kauf ge-
gen Vorkasse oder per Nachnahme an. Als er die Produkte „ins Netz stellte“,
hatte er von Anfang an die Vorstellung, dass er auf die einzelne Bestellung
„zumindest häufig – nicht nur vereinzelt – trotz bereits geleisteter Zahlung
des Kunden (also in der Vorkasse-Variante) gar nichts, nicht die bestellte
Ware oder aber die bestellte in nicht ordnungsgemäßem Zustand oder nur
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einen Teil der bestellten Ware liefern würde. Für den Fall, dass der jeweilige
Kunde die Nachnahme-Variante wählen sollte, hatte der Angeklagte die Vor-
stellung, dass häufig – nicht nur vereinzelt – ein leeres Paket oder Päckchen
oder aber ein Karton mit gegenüber dem jeweils Bestellten geringerwertigem
Inhalt geliefert werde“ (UA S. 6). Im Tatzeitraum erfolgten zumindest
119 Warenbestellungen von Kunden, die entweder keine oder nicht die ge-
schuldete Warenlieferung erhielten.
Bei der Handlungsweise des Angeklagten sei rechtlich von einer ein-
zigen Handlung auszugehen. Für die Anzahl der in Rede stehenden Hand-
lungen komme es nicht etwa auf die Bestellungen der Kunden oder diesen
nachgelagerte Vorgänge maßgeblich an, sondern auf das Präsentieren der
Ware im Internet. Es sei diejenige Handlung entscheidend, die die Täu-
schung einleite, insbesondere würden nicht etwa weitere Ausführungshand-
lungen Tatmehrheit herbeiführen (UA S. 34).
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2. Diese rechtliche Würdigung des Landgerichts ist fehlerhaft. Für die
Annahme eines Gesamtvorsatzes, der durch die Feststellung, der Angeklag-
te habe häufig – nicht nur vereinzelt – keine Ware oder nur geringwertigere
Ware liefern wollen, ohnehin nicht hinreichend belegt wäre, ist nach Aufgabe
der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung (BGHSt – GS – 40, 138) kein
Raum mehr. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bietet auch das
Präsentieren von verschiedenen Waren im Internet keinen Anknüpfungs-
punkt für die Annahme eines Gesamtvorsatzes, zumal die fehlende Erfül-
lungsbereitschaft des Angeklagten hinsichtlich aller von ihm angebotenen
Waren gerade nicht festgestellt ist. Auch unter dem Gesichtspunkt der natür-
lichen Handlungseinheit liegt insbesondere angesichts des lang gestreckten
Tatzeitraums eine einheitliche Tat nicht vor. Es ist vielmehr von jeweils selb-
ständigen Taten auszugehen, die jeweils auf einen neuen Tatentschluss be-
ruhen.
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3. Die fehlerhafte Bewertung als einheitliche Tat führt zur Aufhebung
des Urteils insgesamt. Das Landgericht hat keine hinreichenden einzelfallbe-
zogenen Feststellungen getroffen, die eine Umstellung des Schuldspruchs
ermöglichen könnten. Zudem bedarf es – unter Bezugnahme auf die vom
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargestellten Einzelbeanstan-
dungen – insbesondere nochmaliger Prüfung, ob der Angeklagte im Einzelfall
bei Tatbegehung tatsächlich erfüllungsbereit war oder nicht.
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Basdorf Raum Schaal
König Bellay