Urteil des BGH vom 24.01.2008
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 223/05
vom
24. Januar 2008
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 70
Fallen zwei Konzernunternehmen in Insolvenz und wird in jedem Verfahren ein weit-
gehend personenidentisch besetzter Gläubigerausschuss gebildet, so kann eine Ver-
fehlung, welche die Entlassung eines Mitglieds aus einem Ausschuss rechtfertigt,
unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensverlusts geeignet sein, seine Entlassung
auch aus dem anderen Ausschuss nahe zu legen.
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 223/05 - LG Heidelberg
AG
Heidelberg
- 2 –
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und
Dr. Detlev Fischer
am 24. Januar 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Be-
schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom
28. Juli 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-
gesetzt.
Gründe:
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Heidelberg wurde
am 1. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldne-
rin eröffnet und Rechtsanwalt H. zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Schuldnerin ist ein Unternehmen der U. Gruppe, zu der neben der
1
- 3 -
ebenfalls in Insolvenz gefallenen U. AG auch die C. + M.
GmbH (künftig: C + M GmbH) gehört. Das Amtsgericht hat
mit Beschluss vom 5. November 2004 einen vorläufigen Gläubigerausschuss
eingesetzt. Die Gläubigerversammlung hat am 10. Dezember 2004 beschlos-
sen, den von dem Insolvenzgericht eingesetzten vorläufigen Gläubigeraus-
schuss beizubehalten und durch den auf Vorschlag der Gläubigerin C + M
GmbH gewählten weiteren Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Beteiligter) um ein
Mitglied zu ergänzen.
Der Beteiligte zu 3 hat als Mitglied des Gläubigerausschusses am
1. Februar 2005 bei dem Insolvenzgericht beantragt, den Beteiligten wegen der
Verletzung von Geheimhaltungs- und Schweigepflichten aus dem Amt als Mit-
glied des Gläubigerausschusses zu entlassen. Zur Begründung hat er sich auf
die Weiterleitung eines Schreibens des Insolvenzverwalters vom 30. Dezember
2004 durch den Beteiligten an die C + M GmbH sowie auf den Inhalt zweier
Schreiben vom 13. Januar 2005, die ein Sozius des Beteiligten verfasst hat,
bezogen. Sämtliche Vorwürfe betreffen Verhaltensweisen des Beteiligten als
Mitglied des Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfahren über das Ver-
mögen der U. AG. Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat dem Antrag
stattgegeben. Diese Entscheidung hat das Landgericht auf die sofortige Be-
schwerde des Beteiligten bestätigt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein
Begehren weiter.
2
II.
Das Landgericht hat ausgeführt, dem Beteiligten sei eine schwerwiegen-
de Pflichtverletzung anzulasten, die seine Entlassung rechtfertige. Der Beteilig-
3
- 4 -
te habe zumindest in einem Fall als Mitglied des Gläubigerausschusses erlang-
te Informationen an einen Kanzleikollegen weitergegeben. Die Entlassung setze
nicht voraus, dass die Weitergabe der Information die anderen Gläubiger be-
nachteiligt habe. Infolge dieses Pflichtverstoßes und des bestehenden Ver-
dachts, das Schreiben vom 30. Dezember 2004 der C + M GmbH zur Kenntnis
gegeben zu haben, sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beteiligten und
den weiteren Mitgliedern des Gläubigerausschusses in einer Weise zerstört
worden, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 70 Satz 3 InsO
statthafte Rechtsbeschwerde ist unter dem auch gerügten Aspekt der Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zulässig.
Das Rechtsmittel ist begründet, weil ein wichtiger Grund, den Beteiligten als
Mitglied des Gläubigerausschusses zu entlassen, nach dem im Rechtsbe-
schwerdeverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt nicht gegeben ist. Zur
Nachholung weiterer notwendiger Feststellungen ist der angefochtene Be-
schluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen
(§ 577 Abs. 4 ZPO).
4
1. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses kann gemäß § 70 Satz 1 und
2 InsO von Amts wegen, auf Antrag eines Mitglieds des Gläubigerausschusses
oder auf Antrag der Gläubigerversammlung aus wichtigem Grund aus dem Amt
entlassen werden. Voraussetzung einer Entlassung aus wichtigem Grund ist
eine Situation, in der die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitgliedes die
Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder
5
- 5 -
unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig
gefährdet (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 47/06, ZIP 2007, 781 f). Ein
wichtiger Grund kann auf wertneutralen Umständen wie Krankheit, fehlender
fachlicher Eignung oder beruflicher Überlastung, aber auch auf einer schuldhaf-
ten Pflichtwidrigkeit beruhen (Gottwald/Klopp/Kluth, Insolvenzrechtshandbuch
3. Aufl. § 21 Rn. 10; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. § 70 Rn. 6; MünchKomm-
InsO/Schmid-Burgk, 2. Aufl. § 70 Rn. 6; Römermann/Delhaes, InsO § 70 Rn. 7).
Als schuldhafte, die Entlassung aus dem Amt rechtfertigende Pflichtverletzung
eines Ausschussmitglieds ist die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum
Nachteil der übrigen anerkannt (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02,
ZIP 2003, 1259). Eine unzulässige Begünstigung ist etwa anzunehmen, wenn
ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschus-
ses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern
gehörenden Mandanten ausnutzt (Uhlenbruck ZIP 2002, 1373, 1380;
HmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. § 70 Rn. 3; Runkel EWiR 2007, 57 f).
2. Die in den Schreiben vom 13. Januar 2005 zum Ausdruck kommende,
die einstweilige Verfügung und den Lieferstopp betreffende Weitergabe von In-
formationen vermag entgegen der Auffassung des Landgerichts die Entlassung
des Beteiligten als Mitglied des Gläubigerausschusses nicht zu rechtfertigen.
6
Der Senat hat in dem Parallelverfahren IX ZB 222/05, das die Entlassung
des Beteiligten als Mitglied des Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfah-
ren über das Vermögen der U. AG zum Gegenstand hat, durch Be-
schluss vom heutigen Tage entschieden, dass ein Ausschluss selbst dann nicht
in Betracht käme, wenn der Beteiligte die genannten Informationen an
H. U. und die C + M GmbH, mithin Gläubiger der Schuldnerin, wei-
7
- 6 -
tergegeben hätte. Diese Erwägungen, auf die der Senat vollinhaltlich Bezug
nimmt, gelten auch in vorliegender Sache.
3. Die Entlassung des Beteiligten kann auf der Grundlage des festgestell-
ten Sachverhalts nicht auf einen zwischen ihm und der Mehrheit des Gläubiger-
ausschusses bestehenden Vertrauensverlust gestützt werden. Jedoch ist die
Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil nicht auszuschlie-
ßen ist, dass in dem an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesenen Verfah-
ren IX ZB 222/05 Feststellungen getroffen werden, die auch in vorliegender Sa-
che einen Ausschluss rechtfertigen könnten.
8
a) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu anderen Verfahrensbe-
teiligten, die keine Grundlage in einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des
Gläubigerausschussmitgliedes findet, rechtfertigt - wie der Senat nach Erlass
der angefochtenen Entscheidung entschieden hat (Beschl. v. 1. März 2007 aaO
S. 782 ff) - nicht dessen Entlassung. Das Amt eines Mitglieds des Gläubiger-
ausschusses ist weder vom Vertrauen des Insolvenzverwalters noch der Mehr-
heit oder einzelner Mitglieder des Gläubigerausschusses abhängig. Da die
Vorwürfe im Zusammenhang mit den beiden Schreiben vom 13. Januar 2005
unbegründet sind, beruht der innerhalb des Gläubigerausschusses eingetretene
Vertrauensverlust nach bisheriger Sachlage nicht auf einem objektiv pflichtwid-
rigen Verhalten des Beteiligten.
9
b) Allerdings steht das vorliegende Verfahren in engem Sachzusammen-
hang mit dem bereits genannten Verfahren IX ZB 222/05, das ebenfalls den
Ausschluss des Beteiligten aus einem Gläubigerausschuss zum Gegenstand
hat. Die in Insolvenz gefallenen Unternehmen, für die jeweils ein Gläubigeraus-
schuss gebildet wurde, gehören zu demselben Konzern; die Mitglieder beider
10
- 7 -
Gläubigerausschüsse sind weithin personenidentisch. Wegen der Verflechtung
beider Unternehmen und Verfahren besteht die Möglichkeit, dass eine erhebli-
che Verfehlung des Beteiligten, die seine Entlassung aus dem einen Gläubiger-
ausschuss rechtfertigt, zugleich geeignet ist, wegen des dadurch hervorgerufe-
nen Vertrauensverlusts seine Entfernung auch aus dem anderen Ausschuss
nahezulegen. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Beschwerdegericht
die Gelegenheit, nach der Entscheidung der Parallelsache durch das Landge-
richt Karlsruhe in eine Prüfung einzutreten, ob ein etwaiger dort eingreifender
wichtiger Grund unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensverlustes in vorlie-
gendem Verfahren die Entlassung des Beteiligten rechtfertigt.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Prof. Dr. Gehrlein
Vill
Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, Entscheidung vom 06.05.2005 - 51 IN 266/04 -
LG Heidelberg, Entscheidung vom 28.07.2005 - 4 T 5/05 -