Urteil des BGH vom 11.01.2005

BGH (stpo, vergewaltigung, freiheitsberaubung, bedrohung, nachteil, grund, nötigung, antrag, anhörung, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 458/04
vom
11. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 24. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dadurch, daß er nicht wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körper-
verletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen Bedrohung verurteilt
worden ist, wie dies der Generalbundesanwalt für erforderlich hält, ist
der Angeklagte nicht beschwert.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert