Urteil des BGH vom 05.11.1998

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 128/03
Verkündet am:
11. November 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGB §§ 634, 635 a.F.
a) Der Architekt schuldet dem Besteller eine zutreffende Beratung über die voraus-
sichtlichen Baukosten. Sind Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken, wie zur
Unterstützung von Kreditanträgen oder Förderanträgen, unzutreffend, so hat der
Architekt im Rahmen der Beratungspflicht darauf hinzuweisen, daß diese Kosten-
schätzungen keine Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können.
b) Verfolgt der Architekt mit der Berufung nicht mehr seine Abschlags-, sondern eine
Teilschlußforderung, so ist das gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht als eine Änderung
der Klage anzusehen (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 5. November 1998 -
VII ZR 191/97, BauR 1999, 267).
c) Haben die Parteien vereinbart, daß der Architekt Leistungen nach § 15 Abs. 2
HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen hat, so sind die Kostenermittlungen
als Teilerfolge geschuldet, die grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht
werden müssen, denen sie in der HOAI zugeordnet sind (im Anschluß an BGH,
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Urteil vom 24. Juni 2004 – VII ZR 259/02, BauR 2004, 1640, 1642; Aufgabe von
BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 159/96, BauR 1997, 1067).
d) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat der Besteller regelmäßig kein Interesse
mehr an einer Kostenschätzung, einer Kostenberechnung und an einem Kosten-
anschlag, so daß eine Minderung der Vergütung nicht davon abhängt, daß er dem
Architekt eine Frist zur Erstellung der Kostenermittlungen gesetzt und die Ableh-
nung angedroht hat.
BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 26. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des Beru-
fungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unrichtiger bzw. unterlasse-
ner Aufklärung über die Kosten einer Bausanierung.
Er erwarb 1992 die sanierungsbedürftige Villa B. in W. zum Preis von
397.830,00 DM. Am 24. März 1994 erstellten die Beklagten für das Gebäude
eine so genannte "Kostenschätzung" für einen Neubau und zwei Sanierungsva-
rianten. Der Kläger entschied sich für die kostengünstigere Variante, deren Ko-
sten mit 650.000 DM inklusive Abbruchkosten geschätzt worden waren. Er er-
teilte den Beklagten zunächst mündlich einen Planungsauftrag, der die Lei-
stungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI zum Gegenstand hatte. Später un-
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terzeichneten der Kläger im Oktober 1994 und die Beklagten im Januar 1995
einen schriftlichen Architektenvertrag.
Am 14. Juni 1994 reichten die Beklagten für den Kläger den Bauantrag
ein. Darin wurden die Baukosten mit 650.000 DM angegeben. In einer Kosten-
aufstellung für Kreditanträge vom 13. Oktober 1994 gaben die Beklagten die
Baukosten inklusive Abbruchkosten erneut mit 650.000 DM an. Am 27. Oktober
1994 erstellten die Beklagten eine Baukostenschätzung "Stand 31. Dezember
1994", wonach die Baukosten ohne Abbrucharbeiten 779.000 DM bis zu diesem
Datum betragen. Der Kläger begann am 7. November 1994 mit der Vergabe der
Aufträge an Bauunternehmer. Das Bauvorhaben wurde im August 1995 be-
zugsfertig.
Der Kläger hat Baukosten von 1.921.435,05 DM und Gesamtkosten von
2.734.638,84 DM errechnet. Die hohen Baukosten führt er nur in geringem Um-
fang auf Planungsänderungen und Zusatzwünsche während der Bauarbeiten
zurück. Er behauptet, die Kostenschätzungen der Beklagten seien fehlerhaft
gewesen. Die Beklagten hätten die Kosten bereits im März 1994 auf
1.340.000 DM schätzen müssen. Jedenfalls im Zeitpunkt des Bauantrags hät-
ten diese Kosten auf der Grundlage der eingereichten Planung geschätzt wer-
den müssen. Der Kläger behauptet, er habe sich zu der Sanierung ent-
schlossen, weil er die Investition auf der Grundlage der von den Beklagten vor-
genommenen Schätzung für rentabel gehalten habe. Hätte er vor Beauftragung
der Bauunternehmer gewußt, daß sich die Baukosten verdoppeln würden, hätte
er die Sanierung nicht begonnen und durchgeführt, sondern das Grundstück an
einen konkret benannten Interessenten verkauft. Mit dem Kaufpreis hätte er
seine bis dahin entstandenen Aufwendungen gedeckt. Der Kläger berechnet
seinen Schaden in der Weise, daß er von den Gesamtkosten für das Bauwerk
in Höhe von 2.734.638,84 DM den derzeitigen Wert des Grundstücks, den er
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mit 1.400.000 DM angibt, abzieht. Als Mindestschaden macht er einen Betrag
von 1.000.000 DM geltend. Er stützt seine Klage auch darauf, daß die Beklag-
ten keine baubegleitenden Kostenermittlungen vorgelegt hätten. Im übrigen hat
er behauptet, die Beklagten hätten die Handwerkerleistungen überteuert verge-
ben, die Rechnungen seien nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Zudem hat
er Mängel der Leistung beanstandet.
Die Beklagten haben Widerklage auf Zahlung von 170.000 DM erhoben.
Diese Widerklage haben sie in Höhe von 100.000 DM auf Honoraransprüche
aus einer Abschlagsrechnung für Leistungen gestützt, die sie für ein anderes
Projekt, die Errichtung eines Bürogebäudes in W., erbracht haben. In Höhe von
70.000 DM haben sie Honoraransprüche für Leistungen für die Villa B. aus ei-
ner 4. Abschlagsrechnung geltend gemacht. Dieser haben sie eine Kostenbe-
rechnung, einen Kostenanschlag und eine Kostenfeststellung nach DIN 276
beigefügt. Der Kläger hat die Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung
erklärt.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. In der Berufung
ist die Widerklage auf eine Teilschlußrechnung über Architektenleistungen für
das Bürogebäude in Höhe von 105.874,36 DM und für die Villa B. in Höhe von
83.305,54 DM gestützt worden. Hilfsweise haben die Beklagten den Gesamtbe-
trag von 189.179,90 DM als Abschlagszahlung geltend gemacht.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf
die Anschlußberufung der Beklagten ist der Kläger zur Zahlung von 189.179,90
DM (96.726,14 €) nebst Zinsen verurteilt worden.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das an-
gefochtene Urteil aufzuheben, die Beklagten nach seinem Klageantrag zu ver-
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urteilen und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Revisi-
on zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Der Kläger könne
Schadensersatz weder aus § 635 BGB noch aus dem Gesichtspunkt der positi-
ven Vertragsverletzung verlangen.
Zwischen den Parteien sei im Anschluß an die Besprechung der Kosten-
schätzung vom 24. März 1994 mündlich ein Architektenvertrag mit dem Inhalt
geschlossen worden, wie er sich aus dem im Oktober 1994 und Januar 1995
von den Parteien unterzeichneten schriftlichen Vertrag ergebe. Danach seien
die Beklagten verpflichtet gewesen, Architektenleistungen gemäß § 15 HOAI,
Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen.
Eine mangelhafte Leistung der Beklagten liege nicht vor. Weder sei eine
Kostenobergrenze noch ein Kostenrahmen vereinbart worden. Eine gemeinsa-
me Kostenvorstellung der Parteien habe nicht vorgelegen. Die Kostenschät-
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zung vom 24. März 1994 habe nach ihrem Sinn und Zweck dem Kläger die Ent-
scheidungsgrundlage zwischen zwei Sanierungsalternativen geboten. Soweit
im Bauantrag die Kostenschätzung vom 24. März 1994 übernommen worden
sei, habe der Kläger nicht davon ausgehen können, daß es sich hierbei um die
neu berechneten Gesamtbaukosten auf der Grundlage seiner nach diesem Da-
tum erteilten Vorgaben handele. Die Kostendarstellung vom 13. Oktober 1994
habe lediglich dazu gedient, die steuerrechtliche Abgrenzung der Baukosten für
eigen- und fremdgenutzte Wohnungen vorzunehmen. Eine Kostenvereinba-
rung könne auch nicht der Baukostenschätzung "Stand 31. Dezember 1994"
entnommen werden. Diese habe nur die Kosten bis zum 31. Dezember 1994
wieder gegeben.
Ein Mangel könne auch nicht hinsichtlich der Erstellung der Kostenermitt-
lungen, der Kostenberechnung, des Kostenanschlags und der Kostenfeststel-
lung festgestellt werden. Diese seien zwar geschuldet. Die Leistungen seien
jedoch während des Prozesses erbracht worden. Die verspätete Vorlage der
Kostenermittlungen begründe einen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB
nicht. Da im Werkvertrag ein Erfolg geschuldet werde, werde die Leistung des
Werkunternehmers grundsätzlich erst mit dem für die Ablieferung des Gesamt-
werkes maßgeblichen Zeitpunkt fällig, sofern nicht eine Vereinbarung über eine
frühere Fälligkeit von Teilleistungen getroffen worden sei. Eine solche frühere
Fälligkeit der Kostenermittlungen hätten die Parteien weder mündlich am
23. März 1994 noch im schriftlichen Architektenvertrag vereinbart.
Ob die Beklagten ihrer Pflicht, die Kosten des Bauvorhabens im Pla-
nungsvorhaben richtig zu ermitteln und diese Kostenermittlung dann auch im
Rahmen der Bauausführung so umzusetzen, daß es nicht zu unvertretbar ho-
hen Kostenüberschreitungen komme, nachgekommen seien, könne im Ergeb-
nis dahinstehen. Jedenfalls sei die Kostenschätzung vom 24. März 1994 nach
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dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht fehlerhaft gewesen. Un-
günstige Vertragsabschlüsse seien den Beklagten nicht vorzuhalten.
Auch wenn eine Pflichtverletzung der Beklagten zu bejahen sei, müßte
der Schadensersatzanspruch daran scheitern, daß der Kläger keine Fristset-
zung mit Ablehnungsandrohung gesetzt habe. Dem Kläger sei diese nicht un-
möglich oder unzumutbar gewesen. Er habe nach seiner Behauptung selbst um
aktualisierte Kostenermittlungen gebeten. Bei der Vergabe der Aufträge sei die
Kostensteigerung bereits erkennbar gewesen. Gleichwohl habe er bis zum En-
de der Baumaßnahme davon abgesehen, die Beklagten zu einer Korrektur ei-
ner Planung aufzufordern.
Der Kläger habe die Höhe des Schadens auch nicht substantiiert darge-
legt. Er habe schon nicht dargelegt, welche Kosten er für die Sanierung der
Immobilie tatsächlich aufgewandt habe. Eine Bezugnahme auf die Kostener-
mittlung der Beklagten werde den Anforderungen nicht gerecht, da zwischen
den Parteien streitig sei, in welchem Umfang der Kläger die Rechnungen der
Bauunternehmer bezahlt habe. Er habe darüber hinaus nicht dargelegt, welche
Steuervorteile er sich infolge des Bauvorhabens anrechnen lasse. Auf die Fra-
ge, in welchem Umfang er Schadensersatzleistungen der Beklagten zu ver-
steuern habe, komme es nicht an. An einen Ersatz des Schadens sei erst zu
denken, wenn zuvor ein Schaden festgestellt worden sei. Ob ein Schaden vor-
liege, könne nicht festgestellt werden, da der Kläger zur Höhe seiner Steuervor-
teile nichts vorgetragen habe. Da der Kläger erhebliche Abschreibungen nach
dem Fördergebietsgesetz sowie nach § 7 EStG vorgenommen habe, sei es
letztlich möglich, daß ein wirtschaftlicher Schaden überhaupt nicht eingetreten
sei. Eine mögliche Schadensersatzzahlung der Beklagten vermindere die An-
schaffungskosten nicht. Die Schadensersatzverpflichtung habe auf die entstan-
dene und rechtmäßig festgesetzte Einkommenssteuer keinen Einfluß.
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Der Kläger könne seinen Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine
positive Vertragsverletzung der Beklagten stützen. Eine etwaige Pflichtverlet-
zung der Beklagten wäre für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich
geworden.
Die grundsätzliche Pflicht der Beklagten, den Kläger über Baukostenstei-
gerungen zu beraten, bestehe nur, wenn sich die Verteuerung nicht ohnedies
aus den Gesamtumständen von Zusatzaufträgen ergebe bzw. dem Bauherr
erkennbar sei. Dies werde bei grundlegenden baulichen Änderungen oder Qua-
litätsverbesserungen, die der Bauherr gegenüber dem ursprünglichen Ausbau-
standard veranlasse, immer der Fall sein. Ob der Kläger auf dieser Grundlage
beratungsbedürftig gewesen sei, bedürfe keiner Aufklärung.
Ein Schadensersatzanspruch scheitere, wenn davon auszugehen sei,
daß der Bauherr das Bauvorhaben auch bei rechtzeitiger Kenntnis der späteren
Bausummenüberschreitung fortgesetzt hätte, weil die mangelnde Aufklärung
über die fortlaufenden Kosten dann nicht ursächlich für den geltend gemachten
Schaden sei. Davon, daß die in der ursprünglichen Kostenschätzung genannten
und im Bauantrag wiederholten Kosten von 650.000 DM nicht mehr aufrecht zu
erhalten gewesen seien, habe der Kläger spätestens nach Erhalt der Kostenzu-
sammenstellung vom 13. Oktober 1994 sowie der Kostenschätzung vom
27. Oktober 1994 über rund 779.000 DM ausgehen müssen. Der Kläger habe in
Kenntnis der geänderten Prognosen gleichwohl ab dem 7. November 1994 die
ersten Aufträge erteilt. Er hätte durch einfache Addition der erteilten Aufträge
erkennen können, daß er bereits Ende November die Baukostensumme von
1 Mio. DM überschreiten werde. Die Überschreitung habe nicht zum Abbruch
des Objekts geführt. Der Kläger habe sich auch später zu keiner Zeit von der
Fortsetzung des Projekts abhalten lassen.
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Zur Widerklage führt das Berufungsgericht aus, den Beklagten stehe aus
der Honorarteilschlußrechnung vom 15. Juli 1999 über Leistungen für das Bü-
rogebäude ein Honorar von 105.874,36 DM und über Leistungen für die Villa B.
ein Honorar von 83.305,54 DM zu. Die Leistungen aus den abgerechneten Lei-
stungsphasen seien erbracht. Die neben der Kostenschätzung noch geschulde-
ten Kostenermittlungen lägen der Honorarteilschlußrechnung bei.
Mit Schadensersatzansprüchen aus dem Bauvorhaben Villa B. könne der
Kläger nicht aufrechnen, weil diese nicht bestünden.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
A. Zur Klage
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die Behauptung, die Beklagten
hätten ihn nicht richtig über die voraussichtlichen Baukosten für die von ihm
gewählte Sanierung aufgeklärt, bevor er die ersten Bauunternehmer beauftragt
und damit die Durchführung der Maßnahme in die Wege geleitet habe. Die Auf-
klärungspflichtverletzung sei ursächlich für seine Entscheidung gewesen, das
Bauwerk zu sanieren und nicht zu veräußern. Infolge der unterlassenen Aufklä-
rung habe sich sein Vermögen um mindestens 1 Mio. DM verringert.
1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verletzung von Aufklä-
rungspflichten scheitert nach dem in der Revision zu unterstellenden Sachver-
halt nicht daran, daß die Beklagten keine Pflichten verletzt haben. Auch kann
die Ursächlichkeit einer möglichen Pflichtverletzung nicht mit den Erwägungen
des Berufungsgerichts verneint werden.
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a) Zwischen den Parteien ist nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts ein Vertrag über Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des
§ 15 Abs. 2 HOAI für die Sanierung der Villa B. geschlossen worden.
aa) Auf der Grundlage dieses Vertrages schuldeten die Beklagten unge-
achtet ihrer Verpflichtung, verschiedene Kostenermittlungen vorzulegen, eine
zutreffende Aufklärung über die voraussichtlichen Baukosten. Der Architekt ist
bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung gehalten, den wirtschaftlichen
Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken (BGH, Urteil vom 17. Januar 1991
- VII ZR 47/90, BauR 1991, 366, 367). Das Berufungsgericht weist zutreffend
darauf hin, daß die Beklagten nach § 1.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmun-
gen zum Architektenvertrag verpflichtet waren, den Kläger zu den Baukosten
und deren Ermittlung allgemein zu beraten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1997
- VII ZR 159/96, BauR 1997, 1067 = ZfBR 1998, 22). Die Kostenberatung durch
den Architekten hat den Zweck, den Besteller über die zu erwartenden Kosten
des Bauvorhabens zu informieren, damit dieser die Entscheidung über die
Durchführung des Bauvorhabens auf einer geeigneten Grundlage treffen kann.
Diese allgemeine Beratungspflicht erfährt keine Einschränkung dadurch,
daß Kostenangaben des Architekten zu besonderen Zwecken benötigt werden.
Sofern sich aus den Umständen nichts besonderes ergibt, darf der Besteller
davon ausgehen, daß zu solchen Zwecken abgegebene Kostenschätzungen
zutreffend sind. Ist das nicht der Fall, muß der Architekt über die Schwächen
der Kostenangaben aufklären. Er muß deshalb darüber aufklären, daß seine
Kostenangaben im Bauantrag oder zur Unterstützung von Kreditanträgen sowie
zur Sicherung von Förderungsmöglichkeiten ungenau oder sogar fehlerhaft und
deshalb keine geeignete Grundlage für die Investitionsentscheidung sein kön-
nen.
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Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Aufklä-
rungspflicht bestehe nur, wenn die spätere Verteuerung für den Besteller nicht
ohnehin erkennbar sei. Die allgemeine Beratungspflicht über die Kosten des
Bauvorhabens besteht bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung. Hat der
Architekt die Vorlage verschiedener Kostenermittlungen, wie Kostenberech-
nung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung übernommen, ist er jedenfalls in
den Zeitpunkten, in denen diese Kostenermittlungen vorgelegt werden müssen,
zu zutreffenden Kostenangaben verpflichtet. Legt der Architekt unabhängig da-
von fehlerhafte Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken vor, so besteht
eine gesteigerte Aufklärungspflicht über deren Fehler in diesem Zeitpunkt. Sie
wird nicht dadurch gemindert, daß der Besteller die Ungenauigkeit oder Fehler-
haftigkeit später erkennen kann. In Ausnahmefällen kann die Aufklärungspflicht
entfallen, wenn der Besteller positive Kenntnis von den aufzuklärenden Um-
ständen hat und auch in der Lage ist, die Konsequenzen für die weitere Pla-
nung und Durchführung des Bauvorhabens selbständig zu erkennen, so daß er
einer Beratung durch den Architekten nicht bedarf (vgl. BGH, Urteil vom
24. Juni 1999 – VII ZR 196/98, BauR 1999, 1319, 1322 = ZfBR 2000, 28).
bb) Gegen ihre Verpflichtung, den Kläger richtig aufzuklären, haben die
Beklagten nach dem in der Revision zu unterstellenden Sachverhalt mehrfach
verstoßen.
Die Beklagten haben im Bauantrag vom 14. Juni 1994 Baukosten von
650.000 DM angegeben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen waren
diese Kosten fehlerhaft ermittelt. Die Kosten hätten nach der dem Bauantrag
zugrunde liegenden Planung auf 1.340.000 DM geschätzt werden müssen. In
dem vom Berufungsgericht erwähnten Ergänzungsgutachten hat der Sachver-
ständige lediglich seine Ausführungen zur Kostenschätzung vom 24. März 1994
korrigiert, nicht jedoch die Ausführungen zu den zu schätzenden Baukosten im
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Zeitpunkt des Bauantrags. Die Beklagten haben den Kläger nicht darüber auf-
geklärt, daß die Angaben im Bauantrag fehlerhaft sind. Die zu diesem Zeitpunkt
vorzulegende Kostenberechnung, die über die Fehlerhaftigkeit und Unzuverläs-
sigkeit der bisherigen Kostenangaben Auskunft gegeben hätte, haben sie nicht
vorgelegt. Die Beklagten haben sodann in ihrer zur Unterstützung von Kreditan-
trägen vorgenommenen Kostenschätzung vom 13. Oktober 1994 zu geringe
Kosten angegeben. Auch in diesem Zusammenhang haben sie nicht darüber
aufgeklärt, daß die Kostenschätzung fehlerhaft ist. Schließlich ergibt sich auch
aus der Kostenschätzung vom 27. Oktober 1994 nicht, daß sie die Kosten auch
weiterhin zu niedrig eingeschätzt haben.
b) Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten für die Ent-
scheidung des Klägers, das Haus zu sanieren und nicht zu veräußern, kann
nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden.
aa) Richtig ist, daß die Pflichtverletzung dann nicht ursächlich für einen
Schaden aus einer Aufklärungspflichtverletzung ist, wenn der Geschädigte sich
nach der gebotenen Aufklärung nicht anders verhalten hätte.
bb) Zu Unrecht will das Berufungsgericht das annehmen, weil der Kläger
das Bauvorhaben in Kenntnis von Kostensteigerungen begonnen und fortge-
setzt hat.
Allein aus dem Umstand, daß der Kläger in Kenntnis von Kostensteige-
rungen die Bauunternehmer beauftragt hat, kann nicht geschlossen werden,
daß er das Bauvorhaben bei richtiger Aufklärung ebenfalls durchgeführt hätte.
In der Revision ist davon auszugehen, daß ihm bei richtiger Aufklärung bewußt
gewesen wäre, daß die Baukosten 1.340.000 DM betragen werden und deshalb
das Bauvorhaben, wie er behauptet, nach damaliger Einschätzung nicht renta-
bel ist. Dann liegt es nahe, daß er jedenfalls dann von dem Objekt Abstand ge-
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nommen hätte, wenn er es ohne Verlust hätte verkaufen können. Aus den Aus-
führungen des Berufungsgerichts ergibt sich kein vernünftiger Grund, warum
der Kläger ein unrentables Objekt hätte durchführen sollen. Daraus, daß es be-
reits bei der Beauftragung Kostensteigerungen im behaupteten Umfang von ca.
230.000 DM gegeben hat, kann nicht geschlossen werden, daß der Kläger be-
reit war, auch eine deutlich höhere Kostensteigerung, die zur Unrentabilität
führt, zu akzeptieren.
Aus dem Umstand, daß der Kläger im Laufe des Jahres 1995 den deut-
lich werdenden Kostensteigerungen nicht widersprochen hat und das Bauvor-
haben fortführen ließ, kann nicht ohne Abwägung der gesamten Umstände ge-
schlossen werden, daß er das Bauvorhaben in Kenntnis der hohen Kosten auch
begonnen hätte. Das Berufungsgericht läßt unberücksichtigt, daß bei fortschrei-
tendem Bauvorhaben ein wirtschaftlicher Zwang bestehen kann, das Bauvor-
haben trotz steigender Kosten fortzuführen.
2. Die Klage kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
mit der Begründung als unsubstantiiert abgewiesen werden, daß der Kläger
nicht angegeben habe, welche Kosten er für die Sanierung der Immobilie tat-
sächlich aufgewandt habe; eine Bezugnahme auf die Kostenermittlung der Be-
klagten werde den Anforderungen nicht gerecht, da zwischen den Parteien
streitig sei, in welchem Umfang der Kläger die Rechnungen bezahlt habe.
Diese Begründung belegt nicht, daß der Kläger seinen Schaden nicht
substantiiert dargelegt hat. Die Frage, in welchem Umfang die Bezahlung der
Rechnungen streitig ist, spielt für die Substantiierung des Schadensersatzan-
spruches keine Rolle. Das Berufungsgericht hat möglicherweise zudem nicht
bedacht, daß bereits die Belastung mit Verbindlichkeiten ein Schaden ist. Der
Kläger kann sich insoweit auf die Kostenfeststellung der Beklagten beziehen.
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3. Das Urteil hat auch keinen Bestand, soweit das Berufungsgericht die
Klage deshalb als unschlüssig angesehen hat, weil der Kläger zur Höhe seiner
Steuervorteile nicht vorgetragen habe.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger sei-
nen Schaden darlegen muß. Der Schaden des Klägers besteht nach seiner Be-
hauptung darin, daß er Herstellungskosten von über 2 Mio. DM aufgewandt hat,
die er bei zutreffender Beratung nicht aufgewandt hätte. Von dieser Schadens-
summe muß er sich nicht nur den Wert des Objektes abziehen lassen, sondern
auch die Vorteile, die er dadurch erlangt hat, daß er die Herstellungskosten
steuerlich abgesetzt hat (BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77,
BGHZ 74, 103, 114 ff.). Diese steuerlichen Vorteile muß der Kläger darlegen
(vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86, NJW 1987, 1814).
b) Der Geschädigte kann allerdings unter Umständen seiner Darlegungs-
last ohne detaillierte Angaben zu den Steuervorteilen genügen, wenn er einen
Sachverhalt vorträgt, nach dem der Steuervorteil deshalb nicht zu einer Scha-
densminderung führt, weil er den Schadensersatz versteuern muß. Ein durch
eine Investitionsentscheidung erlangter Steuervorteil ist grundsätzlich dann
nicht zu berücksichtigen, wenn der dem Geschädigten gezahlte Schadenser-
satz, mit dem er so gestellt wird, als hätte er die Investitionsentscheidung nicht
vorgenommen, versteuert werden muß (BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII
ZR 259/77, aaO; Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 265/86, NJW-RR 1988,
161). Die Darlegungslast des Geschädigten zu dem von ihm erlittenen Schaden
kann auf Grundlage dieser Rechtsprechung nur dann erleichtert sein, wenn
Steuervorteil und Steuernachteil im wesentlichen auf der selben Berechnungs-
grundlage entstehen. Denn nur dann ist die Annahme gerechtfertigt, daß sich
beide ausgleichsfähig gegenüberstehen. Ist die Berechnungsgrundlage für den
Steuervorteil hingegen wesentlich höher als für den Steuernachteil, ist es Sache
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des Geschädigten, den ihm dann regelmäßig zwangsläufig verbleibenden
Steuervorteil darzulegen. In aller Regel wird ihm das nur möglich sein, wenn er
die gesamten steuerlichen Vorteile und auch die durch die Versteuerung des
Schadensersatzes drohenden Nachteile darlegt und saldiert. Die durch die
Versteuerung drohenden Nachteile kann der Geschädigte aufgrund seiner für
ihn erkennbaren steuerlichen Situation schätzen. Wegen der durch die Schät-
zung verbleibenden Unsicherheit kann er einen Feststellungsantrag stellen.
c) Auf dieser Grundlage reicht der Vortrag des Klägers entgegen seiner
Ansicht nicht aus. Er hat nach seiner Behauptung Herstellungskosten von
2.007.440 DM abzüglich seines Eigenanteils steuerlich geltend gemacht. Die
Schadensersatzverpflichtung in Höhe von 1.000.000 DM bleibt deutlich unter
diesem Betrag. Es ist danach davon auszugehen, daß dem Kläger steuerliche
Vorteile zugeflossen sind, die durch die Versteuerung des Schadensersatzes
nicht ausgeglichen werden. Unter diesen Umständen ist er verpflichtet, den
Schaden unter konkreter Berechnung sämtlicher steuerlicher Vorteile und mög-
licher Nachteile zu berechnen.
d) Zu diesem Ergebnis kommt auch das Berufungsgericht. Gleichwohl ist
sein Urteil aufzuheben, weil seine Begründung nicht zu erkennen gibt, daß der
Kläger mit der gebotenen Deutlichkeit auf die Rechtslage hingewiesen worden
ist. Der Verweis auf das Urteil des Senats vom 16. Dezember 1993 (VII ZR
115/92, BauR 1994, 268 = ZfBR 1994, 119) reicht dazu nicht. Auch aus dem
Vortrag der Beklagten ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür,
daß der Kläger sich nicht auf die dargestellte Rechtsprechung berufen kann.
Der Kläger muß Gelegenheit bekommen, seinen Vortrag zu ergänzen.
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B. Zur Widerklage
1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten Honoraransprüche aus den
Teilschlußrechnungen vom 15. Juli 1999 zuerkannt. Es hat nicht geprüft, ob die
Berufung schon deshalb unzulässig ist, weil die Beklagten mit der Klage keine
Ansprüche aus einer Teilschlußrechnung, sondern aus einer Abschlagsrech-
nung geltend gemacht haben.
Die Berufung ist zulässig, ungeachtet dessen, daß sie auch als An-
schlußberufung zulässig wäre. Allerdings muß der Kläger mit der Berufung die
Beschwer bekämpfen, die sich durch die Abweisung der Klage ergibt. Stützt der
Kläger seine Zahlungsklage in der Berufung auf einen neuen Streitgegenstand,
so verfolgt er damit nicht die Beschwer des klageabweisenden Urteils (BGH,
Urteil vom 9. Oktober 2003 – VII ZR 81/02, BauR 2004, 365 = ZfBR 2004, 151
= NZBau 2004, 157). Anders ist das, wenn der Kläger mit der Berufung statt
des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen
Veränderung einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert, § 264 Nr. 3
ZPO. Dieser Fall liegt vor. Die Beklagten haben in der Berufung eine Schluß-
rechnung vorgelegt mit der Behauptung, sie seien nach Beendigung der Teillei-
stung berechtigt, anstelle der Abschlagszahlung eine Schlußzahlung zu verlan-
gen. Damit haben sie wegen einer späteren Veränderung ein anderes Interesse
geltend gemacht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 – VII ZR 160/83, BauR
1985, 360 = NJW 1985, 1840 = ZfBR 1985, 174; Urteil vom 26. Februar 1987 –
VII ZR 217/85, BauR 1987, 453 = NJW-RR 1987, 724 = ZfBR 1987, 200). Der
Anspruch auf Abschlagszahlung ist lediglich eine modifizierte Form des An-
spruchs auf Werklohn (BGH, Urteil vom 15. April 2004 – VII ZR 471/01, BauR
2004, 1146 = NJW-RR 2004, 957 = ZfBR 2004, 552). An seiner insoweit abwei-
chenden Entscheidung (Urteil vom 5. November 1998 – VII ZR 191/97, BauR
1999, 267 = NJW 1999, 713 = ZfBR 1999, 98) hält der Senat nicht fest.
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2. Soweit das Berufungsgericht der Honorarklage stattgibt, kann das Be-
rufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Kläger mit der
Schadensersatzforderung aufgerechnet hat. Für die neue Verhandlung weist
der Senat auf folgendes hin:
Das Berufungsgericht prüft nicht, ob das Honorar deshalb zu mindern ist,
weil die Beklagten während des Bauvorhabens die geschuldeten Kostenermitt-
lungen nicht vorgenommen haben. Eine Minderung des Honorars kommt in Be-
tracht.
a) Nach der vom Berufungsgericht vorgenommen Vertragsauslegung wa-
ren die Beklagten verpflichtet, die in § 15 Abs. 2 HOAI in den verschiedenen
Leistungsphasen dargestellten Kostenermittlungen vorzunehmen. Diese der
Revision günstige Auslegung ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht
erkennt, daß in § 15 HOAI keine Leistungspflichten geregelt sind. Werden dem
Architekten die Leistungsphasen 1 bis 9 aus § 15 Abs. 2 HOAI übertragen, ist
eine Vertragsauslegung dahin möglich und nahe liegend, daß dem Architekten
damit auch die Verpflichtung auferlegt wird, eine Kostenschätzung, eine Ko-
stenberechnung, einen Kostenanschlag und eine Kostenfeststellung vorzule-
gen.
b) Das Berufungsgericht geht in anderem Zusammenhang davon aus,
daß es den Beklagten frei steht, wann sie die Kostenermittlungen vornehmen.
Da beim Werkvertrag ein Erfolg geschuldet sei, werde die Leistung des Werk-
unternehmers grundsätzlich erst mit dem für die Ablieferung des Gesamtwerkes
maßgeblichen Zeitpunkt fällig, sofern nicht eine Vereinbarung über eine frühere
Fälligkeit von Teilleistungen getroffen worden sei. Eine solche frühere Fälligkeit
hätten die Parteien nicht vereinbart.
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Das ist rechtsfehlerhaft. Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg
ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für
die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Vielmehr können
auch Teilerfolge vereinbart sein. Inwieweit das der Fall ist, ist durch die Ausle-
gung des Vertrages zu ermitteln. Dabei sind die durch den Vertrag begründeten
Interessen des Bestellers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen (BGH, Ur-
teil vom 24. Juni 2004 – VII ZR 259/02, BauR 2004, 1640, 1642 = NZBau 2004,
509). Vereinbaren die Parteien, daß der Architekt die in § 15 Abs. 2 HOAI ge-
nannten Kostenermittlungen schuldet, so sind diese als Teilerfolge geschuldet
(Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 5 Rdn. 20; Preussner in: Tho-
de/Wirth/Kuffer, Prax.Hdb.Architektenrecht, § 9 Rdn. 52). Sie müssen grund-
sätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden, denen sie in der HOAI zuge-
ordnet sind. Andernfalls würden sie ihren Zweck regelmäßig nicht mehr erfüllen
können. Dieser besteht darin, eine vom Planungsstand abhängige Information
über die voraussichtlichen Kosten des Bauwerks zu erhalten. Soweit sich aus
der Entscheidung des Senats vom 3. Juli 1997 – VII ZR 159/96, BauR 1997,
1067 = ZfBR 1998, 22, etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.
c) Danach kommt eine Minderung der Vergütung der Beklagten sowohl
für die Leistungen für das Bürogebäude als auch für das Vorhaben Villa B. in
Betracht. Die Minderung der Honoraransprüche wegen des Fehlens der Ko-
stenschätzung, Kostenberechnung und des Kostenanschlags kann nicht des-
halb versagt werden, weil der Kläger den Beklagten keine Frist mit Ableh-
nungsandrohung gesetzt hat. Auch wenn, wofür viel spricht, § 634 Abs. 1 BGB
anwendbar ist, kann der Kläger Schadensersatz oder Minderung verlangen. Die
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich. Eine etwa erforderliche
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nicht Voraussetzung für die Minde-
rung wegen eines Mangels der Architektenleistung, wenn der Besteller das In-
teresse an der Leistung deshalb verloren hat, weil die Leistung ihren vertraglich
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vorgesehenen Zweck nicht mehr erfüllen kann. Das ist für die Kostenschätzun-
gen, Kostenberechnungen und Kostenanschläge, die erst nach Durchführung
des Bauvorhabens und meist zu Zwecken der Honorarberechnung vorgelegt
werden, ohne weiteres anzunehmen.
Unzutreffend ist die in anderem Zusammenhang dargestellte Meinung
des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Ko-
stenermittlungen könne deshalb nicht geltend gemacht werden, weil es dem
Kläger während des Bauvorhabens zumutbar gewesen sei, eine Frist mit Ab-
lehnungsandrohung zu setzen. Das Berufungsgericht stellt auf einen Zeitpunkt
ab, der für die Beurteilung nicht maßgebend ist.
Inwieweit die im Prozeß vorgelegte Kostenfeststellung ihren Zweck erfül-
len kann, so daß sie eine zwar verspätete, aber dennoch sachlich mangelfreie
Erfüllung des Vertrages darstellt, die eine Minderung ausschließt, kann der Se-
nat mangels Feststellungen nicht beurteilen.
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C.
Der Senat macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen
anderen Senat des Berufungsgerichts Gebrauch (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Dressler Thode Kuffer
Kniffka Bauner