Urteil des BGH vom 17.01.2002

BGH (zahlungseinstellung, höhe, kreditnehmer, annahme, sache, zpo, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 170/00
vom
17. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 17. Januar 2002
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 30. März 2000 wird nicht ange-
nommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 313.782,55 DM
(= 160.434,47
€) festgesetzt.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschie-
den (§ 554 b ZPO a.F.).
Das bloße "Einfrieren" einer Kreditlinie steht einer Kündigung des Kre-
dits nicht gleich und kann schon deshalb für sich allein die Annahme, der Kre-
ditnehmer habe damit seine Zahlungen eingestellt, nicht begründen. Auch die
Höhe der Verbindlichkeiten besagt, solange diese nicht ernstlich eingefordert
werden, nicht ohne weiteres etwas über eine Zahlungseinstellung. Eine Le-
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benserfahrung, daß bei bestimmten "Zahlenverhältnissen" Zahlungseinstellung
vorliege, besteht nicht.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser