Urteil des BGH vom 09.12.2008
BGH (zpo, begründung, sicherung, fortbildung, beschwerde)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 444/07
vom
9. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr.
h.c.
Nobbe und den Richter Dr.
Joeres, die
Richterin Mayen, die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
20. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von
der Klägerin gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der
Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens
beträgt
272.423,09 €.
Nobbe Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 09.11.2006 - 12 HKO 24641/04 -
OLG München, Entscheidung vom 20.06.2007 - 7 U 5603/06 -