Urteil des BGH vom 19.06.2007
BGH (hauptverhandlung, stpo, augenschein, antrag, täterschaft, umstand, vernehmung, polizei, rüge, nachprüfung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 209/07 vom
19. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2007 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 6. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO, weil die von der Polizei
zur Wahllichtbildervorlage verwendete Mappe mit neun Bildern in der
Hauptverhandlung nicht von allen Prozessbeteiligten in Augenschein
genommen worden sei, ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil das Ur-
teil darauf nicht beruht. Von der Täterschaft des Angeklagten hat sich
das Landgericht dadurch überzeugt, dass die beiden Geschädigten ihn
bei den polizeilichen Wahllichtbildervorlagen als Täter wiedererkannt
haben. Den Umstand der Wiedererkennung hat das Landgericht durch
die Vernehmung des Zeugen P. , der die Wahllichtbildervorla-
gen durchgeführt hat, in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Einfüh-
rung des Inhalts der Lichtbildermappe bedurfte es hierfür nicht.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert