Urteil des BGH vom 13.03.2013

BGH: amphetamin, grenzwert, anteil, rauschgift, erwerb, mittäterschaft, strafverfahren, angeklagter, transportkosten, entstehung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 547/12
vom
13. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Siegen vom 27. August 2012 mit den Feststellungen
aufgehoben
a) in den Fällen II. 1 und II. 3 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-
fen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Re-
vision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersicht-
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lichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
1. In den Fällen II. 1 und II. 3 der Urteilsgründe ist die Verurteilung wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
(§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) aufzuheben, weil der Schuldspruch durchgreifende
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.
a) Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte Ende September
oder Anfang Oktober 2011 ein Päckchen mit mehr als 1,5 Kilogramm Amphe-
taminzubereitung zu dem Zeugen M. T. , der das Rauschgift für den
Angeklagten verwahren sollte. Als Entlohnung durfte T. nach Rück-
sprache Amphetamin für den Eigenbedarf entnehmen. Der Angeklagte beab-
sichtigte, das Amphetamin zum Teil selbst zu konsumieren und im Übrigen wei-
terzuverkaufen. In der Folgezeit entnahm er in mindes
tens zwei Fällen „einige
Handvoll von dem Pulver“. Außerdem reichte T. einen Teil des
Rauschgifts nach Anweisung des Angeklagten an einen Abnehmer weiter. Am
8. November 2011 wurde bei T. noch eine Menge von 1,2 Kilogramm
Amphetaminzu
bereitung sichergestellt, die einen „Wirkstoffgehalt“ von 0,92 %
bis 1 % aufwies (Fall II. 1 der Urteilsgründe).
Ende Oktober 2011 beabsichtigten der Angeklagte und der Zeuge M.
L. den Erwerb einer größeren Menge Amphetamin, die der Angeklagte
bei einem Drogenhändler in R. telefonisch bestellte. In den frühen Mor-
genstunden des 28. Oktober 2011 fuhr L. nach H. , um dort von
dem Lieferanten verabredungsgemäß Amphetamin für sich
und den Angeklagten in Empfang zu nehmen. Die Fahrt wurde von der Polizei
überwacht. Da der Geschäftspartner an dem abgesprochenen
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Treffpunkt nicht erschien, nahm L. Kontakt zu ihm auf und vereinbarte ein
Treffen in R. . Dort übernahm er noch am selben Tag gegen 09.00 Uhr
sieben Plastiktüten mit insgesamt 7.231 Gramm Amphetaminzubereitung und
einem Amphetamin-Hydrochlorid-Anteil von 419,28 Gramm (bei Wirkstoffkon-
zentrationen von 4,01 % bis 7,91 %). Das Rauschgift verbaute er anschließend
in seinem Fahrzeug und überquerte damit die Grenze.
Nach seiner Einreise wurde er festgenommen (Fall II. 3 der Urteilsgründe).
Das Landgericht ist im Fall II. 1 der Urteilsgründe bei der Bestimmung
der „nicht geringen Menge“ im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von einer
Wirkstoffkonzentration von 0,92 % ausgegangen und hat
– bezogen auf das
sichergestellte Rauschgift
– eine nicht näher bezeichnete „Wirkstoffmenge“ von
11,04 Gramm seiner Wertung zu Grunde gelegt.
Im Fall II. 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht dem Angeklagten
ohne nähere Begründung vier Päckchen Amphetaminzubereitung mit einem
Amphetamin-Hydrochlorid-Gewichtsanteil von 204,03 Gramm zugerechnet. Den
Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge hat es nur bezüglich des Zeugen L. bejaht, da der Angeklagte
davon ausgegangen sei, dass das Amphetamin in H. übergeben werde
(UA S. 15/16).
b) Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge hat im Fall II. 1 der Urteilsgründe schon deshalb
keinen Bestand, weil die getroffenen Feststellungen nicht erkennen lassen,
welche Menge zum Handeltreiben und welche zum Eigenkonsum bestimmt
war. Es ist auch unklar, ob überhaupt eine nicht geringe Menge Gegenstand
des Handeltreibens war.
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Da nach den Feststellungen des Landgerichts von vornherein ein Teil
des Amphetamins zum Handeltreiben und ein Teil zum Eigenverbrauch be-
stimmt war, durfte wegen der unterschiedlichen Auswirkungen bei der recht-
lichen Einordnung und bei der Strafzumessung nicht offen bleiben, welcher An-
teil für den späteren Verkauf vorgesehen war. Der Tatrichter hätte dies feststel-
len und notfalls unter Beachtung des Zweifelssatzes schätzen müssen (BGH,
Beschluss vom 9. Januar 2008
– 2 StR 531/07, NStZ-RR 2008, 153; vgl.
Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29a Rn. 161
– 168). Bei Erwerbsvorgängen mit unter-
schiedlicher Zweckbestimmung richtet sich die rechtliche Einordnung nach den
jeweiligen Einzelmengen. Liegt bereits die erworbene Gesamtmenge unter dem
Grenzwert zur nicht geringen Menge, ist unerlaubtes Handeltreiben in Tatein-
heit mit unerlaubtem Erwerb nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG gegeben. Übersteigt
jedoch
– was im vorliegenden Fall nahe liegt – die Gesamtmenge den Grenz-
wert, so kommt es auf die jeweiligen Teilmengen an: Bei einer nicht geringen
Handelsmenge liegt unerlaubtes Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge
nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vor. Ist auch die restliche Eigenverbrauchs-
menge nicht gering, ist Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer nicht geringen
Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben, bei einer darunter liegenden
Eigenverbrauchsmenge dagegen Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb nach
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2001
– 3 StR 268/01, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5, auch zu der
Fallkonstellation, dass bei einer nicht geringen Gesamtmenge Handels- und
Eigenverbrauchsmenge jeweils unter dem Grenzwert bleiben).
Im vorliegenden Fall kann auf der Basis der getroffenen Feststellungen
nicht beurteilt werden, ob die sichergestellte Menge, auf die das Landgericht
abhebt, oder wenigstens die Gesamtmenge den Grenzwert zur nicht geringen
Menge erreicht. Bei Amphetamin-Zubereitungen beginnt die nicht geringe Men-
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ge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei einem Wirkstoffgehalt von
10 Gramm Amphetaminbase (BGH, Urteil vom 11. April 1985
– 1 StR 507/84,
BGHSt 33, 169; Beschlüsse vom 19. Juli 2007
– 3 StR 257/07; vom 22. Juni
2011
– 2 StR 157/11, Rn. 3). Das Landgericht hat es versäumt, den maßgeb-
lichen Wirkstoffgehalt an Amphetaminbase zu bestimmen oder zumindest zu
schätzen. Da die Kammer im Fall II. 3 der Urteilsgründe ihren Ausführungen
ausdrücklich den Gewichtsanteil an Amphetamin-Hydrochlorid zu Grunde ge-
legt hat, ist zu besorgen, dass sie sich auch im Fall II. 1 der Urteilsgründe bei
der Bestimmung der nicht geringen Menge an dem insofern nicht maßgeblichen
Hydrochlorid-Gehalt des Amphetamins orientiert hat, zumal das Gericht ohne
nähere Erläuterung von einem „Wirkstoffgehalt“ von 0,92 % bis 1 % ausgeht
(UA S. 3).
c) Im Fall II. 3 der Urteilsgründe hält der Schuldspruch der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand, weil die getroffenen Feststellungen ein unerlaubtes
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht belegen und die Beweiswürdigung lückenhaft ist.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die von dem Zeugen L. in
R. übernommene und in das Bundesgebiet verbrachte Amphetaminzu-
bereitung teilweise für ihn selbst und teilweise für den Angeklagten bestimmt
war. Die der Verurteilung zu Grunde liegende Feststellung, von der Gesamt-
menge seien vier Päckchen für den Angeklagten bestimmt gewesen, wurde
nicht näher begründet. Dies war jedoch erforderlich. Denn der Angeklagte hat
sich dahin eingelassen, lediglich den Kontakt zu dem Drogenlieferanten in
R. vermittelt zu haben. Der Zeuge L. hat in dem gegen ihn ge-
richteten Strafverfahren ausgesagt, bloße Kurierdienste für den Angeklagten
geleistet zu haben. In der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat er sich
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auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Aus den Urteils-
gründen ist auch sonst nicht erkennbar, dass die Beweiswürdigung des Land-
gerichts auf einer hinreichend fundierten und konkretisierten Tatsachengrund-
lage beruht (vgl. HK-StPO-Julius, 5. Aufl., § 261 Rn. 22).
Eine Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt nur dann in Betracht,
wenn in der auf ihn entfallenden und zur Weiterveräußerung bestimmten Teil-
menge ein den Grenzwert zur nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1
Nr. 2 BtMG (10 Gramm Amphetaminbase) überschreitender Wirkstoffanteil
enthalten war oder aber eine Zurechnung der Gesamtmenge nach den Grund-
sätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) erfolgen kann. Wie bereits darge-
legt, hat das Landgericht bei der Bestimmung der nicht geringen Menge über-
sehen, dass es dabei entscheidend auf den Amphetaminbase-Anteil ankommt
und der Amphetamin-Hydrochlorid-Gewichtsanteil nicht maßgebend ist. Die
Annahme von Mittäterschaft setzt eine wertende Betrachtung aller von der Vor-
stellung der Beteiligten umfassten Umstände voraus, wobei dem jeweiligen In-
teresse am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung und dem Vorhandensein
von Tatherrschaft eine indizielle Bedeutung zukommen (Senatsbeschluss vom
24. Oktober 2012
– 4 StR 392/12, Rn. 10). Dient der gemeinsame Ankauf einer
größeren Rauschgiftmenge der Reduzierung der Transportkosten und der Er-
zielung eines günstigen Einkaufspreises, kann ein mittäterschaftliches Handeln
mit der Folge vorliegen, dass eine Zurechnung der Gesamtmenge und nicht nur
eine anteilsmäßige Zuordnung erfolgt (BGH, Beschluss vom 17. April 2012
– 3 StR 131/12, Rn. 5).
Da das Urteil weder tragfähige Feststellungen zu dem Anteil des Ange-
klagten an der Gesamtmenge noch eine wertende Betrachtung der jeweiligen
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Tatbeiträge enthält, bedarf die Sache schon aus diesem Grund der neuen Ver-
handlung und Entscheidung.
Der neue Tatrichter wird dabei gegebenenfalls zu beachten haben, dass
in einem Fall, in dem ein Angeklagter zwar nicht allein, aber doch überwiegend
durch die Angaben eines selbst tatbeteiligten Zeugen (hier: M. L. )
überführt werden soll, die Urteilsgründe neben den Umständen der Entstehung
auch den näheren Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussage mitteilen
müssen. Ist der Zeuge bereits wegen Beteiligung an derselben Tat verurteilt
worden, muss die Beweiswürdigung erkennen lassen, ob sich der Betreffende
eine Strafmilderung als Aufklärungsgehilfe verdient hat oder nicht (vgl. Senats-
beschluss vom 17. März 2009
– 4 StR 662/08, NStZ-RR 2009, 212).
Der Senat lässt offen, ob es sich bei Amphetamin um eine „harte Droge“
handelt, deren Gefährlichkeit unabhängig von der im Einzelfall gegebenen Wirk-
stoffkonzentration straferschwerend berücksichtigt werden darf (vgl. BVerfG,
NJW 1998, 669, 671; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012
– 4 StR 392/12,
Rn. 12).
2. Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat die Überprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit das Landgericht ihn wegen unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat.
Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 2013 wird
Bezug genommen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit der im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles nach § 29a
Abs. 2 BtMG mitgeteilten Erwägung
, der Angeklagte habe „nicht aus einer
Abhängigkeit heraus Handel ge
trieben“ (UA S. 19), hat das Landgericht ledig-
lich die Tatmotivation (negativ) umschrieben, ohne diesem Umstand eine be-
stimmende Bedeutung zuzuweisen. Dies begegnet
– jedenfalls vorliegend –
keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012
– 4 StR 392/12, Rn. 7, zur Frage der straferschwerenden Berücksichtigung der
Gewinnorientierung).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Quentin
Reiter
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