Urteil des BGH vom 11.12.2012
BGH: einstellung des verfahrens, beihilfe, nötigung, sachbeschädigung, entscheidungsformel, anhörung, anklageschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 456/12
vom
11. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen  Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a.
- 2 -
Der  3.  Strafsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  auf Antrag des Generalbundes-
anwalts  und  nach  Anhörung  des  Beschwerdeführers  am  11. Dezember  2012
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Lüneburg vom 13. Juli 2012 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5.
Tat  5  der  Urteilsgründe  (Ziffer  7.  der  Anklageschrift  vom
9. Februar 2012) wegen Beihilfe zur Sachbeschädigung ver-
urteilt  worden  ist;  im  Umfang  der  Einstellung  fallen  die  Kos-
ten  des  Verfahrens  und  die  notwendigen  Auslagen  des  An-
geklagten der Staatskasse zur Last;
b)  das  vorgenannte  Urteil  im  Schuldspruch  dahin  geändert,
dass der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung, der
Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, der
Nötigung und der versuchten Nötigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der  Beschwerdeführer  hat  die  verbleibenden  Kosten  seines
Rechtsmittels zu tragen.
- 3 -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, versuch-
ter Nötigung, Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, Beihilfe
zur  Sachbeschädigung  und  wegen  Nötigung  zu  der  Gesamtfreiheitsstrafe  von
einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit  seiner  Revision,  die  das  Verfahren  beanstandet  und  in  allgemeiner  Form
die  Verletzung  sachlichen  Rechts  rügt.  Das  Rechtsmittel  führt  zur  teilweisen
Einstellung  des  Verfahrens  und  hat  insoweit  zum  Schuldspruch  den  aus  der
Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen
Beihilfe zur Sachbeschädigung verurteilt worden ist (Fall II. 5. Tat 5 der Urteils-
gründe). Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht zur
Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Dieser hat vielmehr
Bestand.  Angesichts  der  im  eingestellten  Fall  verhängten  Freiheitsstrafe  von
einem  Monat  und  zwei  Wochen  und  der  verbleibenden  Einzelfreiheitsstrafen
von  sieben,  zweimal  sechs,  vier  und  zwei  Monaten  kann der Senat  ausschlie-
ßen,  dass  das  Landgericht  bei  entsprechender  Teileinstellung  des  Verfahrens
auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
zwei Monaten erkannt hätte.
1
2
- 4 -
Angesichts des  nur geringen Erfolges des Rechtsmittels ist es nicht un-
billig,  den  Angeklagten  mit  den  gesamten  verbleibenden  Kosten  seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker                                                Pfister                                             Hubert
Schäfer                                                 Mayer
3