Urteil des BGH vom 19.03.2013

BGH: unterbringung, erpressung, konsum, schuldfähigkeit, abhängigkeit, kokain, ecstasy, vollzug, jugendlicher, amphetamin

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 56/13
vom
19. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. März
2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Schwerin vom 26. September 2012 mit den zugehö-
rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung
über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube-
rischer Erpressung sowie gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfrei-
heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte
die Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die
Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1
- 3 -
Die durch die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum
Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensrüge hat sich als unbegründet
erwiesen.
Die Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die sachverständig beratene Strafkammer hat von einer Anordnung der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt schon deshalb abgesehen, weil ein
Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln nicht vorliege. Zwar habe
der Angeklagte "in der Vergangenheit" häufig Alkoholmissbrauch betrieben. Es
fehle aber an einer "fortgeschrittenen Abhängigkeit von Substanzen". Bis zur
Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt und danach sei weder eine Suchtbehand-
lung erforderlich gewesen noch seien ihm Medikamente zur Behandlung etwai-
ger Suchterscheinungen verordnet worden.
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht bei der Prü-
fung der Anordnungsvoraussetzungen einen unzutreffenden Maßstab angelegt
hat. Ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB ist nicht nur - wovon die Straf-
kammer ersichtlich ausgegangen ist - im Falle einer chronischen, auf körperli-
cher Sucht beruhenden (erheblichen) Abhängigkeit zu bejahen; vielmehr genügt
bereits eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch
Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß
zu sich zu nehmen (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 3 StR 194/07, juris
Rn. 8; vom 13. Januar 2011 - 3 StR 429/10, juris Rn. 4 und vom 4. August 2011
- 3 StR 235/11, juris Rn. 10). Dass eine derartige Neigung beim Angeklagten
besteht, liegt nach den getroffenen Feststellungen nahe. Danach konsumierte
2
3
4
5
- 4 -
der Angeklagte bereits als Jugendlicher ab und zu Alkohol, bei Feiern auch
größere Mengen, teilweise bis zum sogenannten Filmriss. In den letzten Jahren
stieg sein Alkoholkonsum an; solche Feiern fanden nun bis zu vier- oder fünf-
mal in der Woche statt. Ähnlich verhielt es sich mit dem Konsum illegaler Dro-
gen (Kokain, Amphetamin, Ecstasy), den er praktizierte, "um länger feiern zu
können". Im Vollzug der zur Zeit vollstreckten Freiheitsstrafe unterzieht sich der
Angeklagte einer Alkoholtherapie.
Außerdem hat die Strafkammer die Anordnungsvoraussetzungen des
§ 64 StGB für nicht gegeben erachtet, weil die Taten des Angeklagten nicht aus
einer Substanzproblematik bzw. Abhängigkeitserkrankung "resultieren". Eine
Begründung hierfür enthalten die Urteilsausführungen nicht. Diesen kann ins-
besondere nicht entnommen werden, ob sich die Strafkammer bewusst war,
dass ein symptomatischer Zusammenhang auch dann zu bejahen ist, wenn der
Hang zum Rauschmittelgenuss - neben anderen Umständen - mit dazu beige-
tragen hat, dass der Täter erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat (BGH,
Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09, juris Rn. 12). Dass ein möglicher-
weise vorliegender Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum für die Taten
zumindest mitursächlich gewesen sein kann, ist aber jedenfalls nicht auszu-
schließen. Zwar konnte die Strafkammer das Vorliegen einer durch Drogen
oder Alkohol bedingten erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit des An-
geklagten zum Tatzeitpunkt nicht feststellen. Sie ist jedoch davon ausgegan-
gen, dass der Angeklagte, der auch früher abgeurteilte Körperverletzungen un-
ter Alkoholeinfluss begangen hatte, bei den Taten aufgrund Alkohol- und Dro-
genkonsums enthemmt war. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
kommt es aber nicht darauf an, dass eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß
§ 21 StGB besteht (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 383/02,
NStZ-RR 2003, 41; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 64 Rn. 14).
6
- 5 -
Über die Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss
deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Re-
vision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht
(BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerde-
führer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht
vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992
- 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).
PräsBGH Prof. Dr. Tolksdorf
ist wegen Urlaubs gehindert,
seine Unterschrift beizufü-
gen.
Pfister
Pfister
RiBGH Hubert ist wegen
Urlaubs gehindert, seine
Unterschrift beizufügen.
Pfister
Mayer
Spaniol
7