Urteil des BGH vom 22.10.2009
BGH (zpo, begründung, vorschrift, sicherung, fortbildung, wirksamkeit)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 75/07
vom
22. Oktober 2009
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 22. Oktober 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Bonn vom 16. März 2007 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fort-
bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-
forderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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Die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Überleitungsvorschrift des
Art. 103a EGInsO ordnet ausnahmslos an, dass auf Insolvenzverfahren, die vor
dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzli-
chen Vorschriften weiter anzuwenden sind. Die Verfassungsmäßigkeit des
Art. 103a EGInsO ist nicht zu bezweifeln. Der Senat geht in ständiger Recht-
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sprechung von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus (vgl. BGH, Beschl. v.
13. Mai 2004 - IX ZB 274/03, WM 2004, 1479 f; v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04,
NZI 2004, 635; v. 17. Februar 2005 - IX ZB 237/04, n.v.). Hieran ist festzuhal-
ten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei-
zutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zulässig ist.
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Ganter Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 16.02.2007 - 99 IK 56/01 -
LG Bonn, Entscheidung vom 16.03.2007 - 6 T 76/07 -