Urteil des BGH vom 24.11.2000

BGH (abgabe, ausbildung, aufenthalt, wohnsitz, mutter, heimatort, haftentlassung, staatsanwaltschaft, anhörung, sache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 302/00
2 AR 192/00
vom
24. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Az.: 460 Js 60591/99 Staatsanwaltschaft Hannover
Az.: 16 AR 46/00 Amtsgericht Niebüll
Az.: 312 BRs 20/00 (63/00) Amtsgericht Hannover
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 24. November 2000 gemäß §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 58 Abs. 3
Satz 3 und 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Der Jugendrichter beim Amtsgericht Niebüll ist für die weiteren
Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG zuständig.
Gründe:
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Hannover hat durch Be-
schluß vom 28. August 2000 die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58
Abs. 1 JGG dem Jugendrichter des Amtsgerichts Niebüll übertragen. Dieser
hat die Übernahme abgelehnt. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht -
Hannover hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung
vorgelegt.
- 3 -
Die Abgabe nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG ist sachgerecht, weil der Ver-
urteilte nach seiner Haftentlassung wieder in seinen Heimatort Niebüll zurück-
gekehrt ist. Bei seiner Ausbildung auf der Insel Sylt handelt es sich nur um ei-
nen vorübergehenden Aufenthalt. Die Abgabe an das für den Wohnsitz bei
seiner Mutter zuständige Gericht Niebüll ist wegen der Entscheidungsnähe
zweckmäßig.
Jähnke Bode Rothfuß
Fischer Elf