Urteil des BGH vom 14.05.2003

BGH (stgb, entziehung, verkehrssicherheit, verfassungskonforme auslegung, begründung, gesetz, benutzung, eignung, sicherung, verletzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 85/03
4 StR 155/03
4 StR 175/03
vom
16. September 2003
in den Strafsachen
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. Betruges u.a.
zu 2. schwerer räuberischer Erpressung
zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3, 4 GVG
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 be-
schlossen:
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt
sich nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus
dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der
Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen ei-
genen kriminellen Interessen unterzuordnen (erforderlicher
spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssi-
cherheit).
Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten des Bundesge-
richtshofs an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung fest-
gehalten wird.
Gründe:
I.
Beim 4. Strafsenat sind drei Verfahren anhängig, in denen den revisi-
onsführenden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. In allen
Fällen hat der Generalbundesanwalt beantragt, die jeweilige Revision durch
Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet
zu verwerfen, daß der Maßregelausspruch entfällt. Zur Begründung hat er aus-
geführt, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtsfehlerhaft erfolgt, weil es
an dem erforderlichen "verkehrsspezifischen Zusammenhang" zwischen den
- 3 -
abgeurteilten Straftaten und dem Führen des bei den Taten eingesetzten
Kraftfahrzeugs fehle.
Die Rechtsmittel der Angeklagten und die Antragsschriften des General-
bundesanwalts geben dem Senat Anlaß, die Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis neu zu struktu-
rieren und einzugrenzen (§ 132 Abs. 3 GVG); er hält dies auch für eine Frage
von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 4 GVG. Der Senat hat
die drei Verfahren zur Durchführung des Anfrageverfahrens nach § 132 GVG
verbunden, um durch die Zugrundelegung verschiedener Fallgestaltungen eine
breitere Beurteilungsgrundlage zu schaffen.
1. Das Landgericht Essen hat den Angeklagten A. am 10. Oktober
2002 u.a. wegen Betruges in 75 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen
aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein
eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von zwei
Jahren angeordnet. Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte ungültige
Kreditkarten zu betrügerischen Einkäufen ein, wobei er in den meisten Fällen
mit einem Kraftfahrzeug zu Tankstellen fuhr und ein Mittäter eine gesperrte
Kreditkarte zur Betankung des Fahrzeugs und zum Kauf von Waren vorlegte.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet das Landgericht wie folgt:
"Daneben [neben der Gesamtstrafe] war zu berücksichtigen,
dass der Angeklagte seinen Pkw bzw. Mietwagen zur Ausfüh-
rung der Taten verwendet hat, indem er mit dem Pkw zu den
Tatorten fuhr. Damit hat sich der Angeklagte als zum Führen
- 4 -
von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet erwiesen. Die
Kammer hält es insofern für angemessen, dem Angeklagten
den Führerschein zu entziehen und eine Sperrfrist von zwei
Jahren zu verhängen."
Zu der - einschlägigen - Vorverurteilung teilt das Landgericht mit, daß
sich der Angeklagte in einem Fall von dem damaligen Mittäter zu einer Tank-
stelle fahren ließ und mit der (gesperrten) Kreditkarte Telefonkarten kaufen
wollte. Als die Karte auf ihre Gültigkeit überprüft werden sollte, flüchtete der
Angeklagte in den Pkw des Mittäters, der sodann "mit Vollgas" davonfuhr. Das
"Fluchtfahrzeug" wurde nach Einleitung einer Nahbereichsfahndung von einem
Polizeifahrzeug gestellt.
2. Im Verfahren 4 StR 155/03 hat das Landgericht Essen den Ange-
klagten C. am 16. Dezember 2002 wegen schwerer räuberischer Erpres-
sung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis
entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde an-
gewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrer-
laubnis zu erteilen. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte gegen
4.00 Uhr morgens mit seinem Pkw zum Haus einer Tierärztin, um diese mit ei-
nem Mittäter zu überfallen und aus dem Haus wertvolle afrikanische Skulpturen
zu erbeuten. Er bedrohte die Ärztin mit einem geladenen Revolver, ließ sich
Bargeld aushändigen, entnahm aus einer Schatulle Schmuck und stellte meh-
rere afrikanische Figuren zum Abtransport bereit. Nachdem er die Geschädigte
gefesselt hatte, packte er die Figuren in eine Sporttasche und begab sich zu
seinem Pkw, wobei ihm der Mittäter beim Abtransport der Beute half. Sodann
fuhr er mit dieser zu seiner Wohnung.
- 5 -
Zum Entzug der Fahrerlaubnis findet sich im Urteil folgende Begrün-
dung:
"Dem Angeklagten C. war gem. §§ 69, 69 a StGB - wie
geschehen - die Fahrerlaubnis zu entziehen. Er ist mit seinem
Fahrzeug zum Tatort gefahren und hat es damit zur Tatbege-
hung benutzt. Damit hat er sich zum Führen von Fahrzeugen
als ungeeignet erwiesen, so dass ihm entsprechend die Fahr-
erlaubnis zu entziehen war."
3. In dem dritten Verfahren (4 StR 175/03) hat das Landgericht Detmold
den Angeklagten O. am 20. November 2002 u.a. wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm die
Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet,
daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahr-
erlaubnis erteilen darf. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte zum
Handeltreiben und Eigenverbrauch in 16 Fällen insgesamt ca. 13 kg Ha-
schisch, wobei er für die einzelnen Beschaffungsfahrten seinen Pkw benutzte.
Nach der Übergabe der letzten Lieferung an ihn wurde der Angeklagte fest-
genommen. Bei der anschließenden Durchsuchung seines Fahrzeugs wurden
975 g Haschisch, das der Angeklagte in einem auf dem Beifahrersitz liegen-
den Rucksack transportierte, sichergestellt.
Das Landgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis wie folgt begründet:
"Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis
sowie die Anordnung einer Sperrfrist für deren Wiederertei-
lung basiert auf den §§ 69, 69 a StGB. Für seine Taten be-
nutzte der Angeklagte seinen Pkw. Dadurch hat er sich als
- 6 -
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenver-
kehr erwiesen. Die charakterliche Ungeeignetheit wiegt so
schwer, dass eine Sperrfrist von einem Jahr erforderlich ist."
- 7 -
II.
Die bisherige Judikatur zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrer-
laubnis bei Straftaten außerhalb des Regelkatalogs des § 69 Abs. 2 StGB ist
uneinheitlich:
1. Nach der Rechtsprechung ist § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Ver-
kehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren
Handlungen anwendbar, sofern sie bei oder im Zusammenhang mit dem Füh-
ren eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahr-
zeugführers begangen wurden (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8;
BGH NZV 2003, 199, 200). Dabei wird der Begriff des "Zusammenhangs" weit
gefaßt; er wird regelmäßig nur dann verneint, wenn der Täter die Tat lediglich
"bei Gelegenheit der Fahrt" begangen hat (vgl. BGHSt 22, 328, 329; Geppert in
LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 33). Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1
Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Füh-
ren von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässig-
keit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10,
11, 13). Bei schwerwiegenden Straftaten, die unter Benutzung eines Kraftfahr-
zeugs begangen werden, soll die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen
von Kraftfahrzeugen regelmäßig zu verneinen sein; einen "verkehrsspezifi-
schen Gefahrzusammenhang" zwischen Tat und Verkehrssicherheit müsse der
Tatrichter nicht feststellen (BGH, Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03
[S. 3, 7]). Auch wird eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit zur
Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei schwerwiegen-
den Straftaten oder bei wiederholten Taten unter Benutzung eines Kraftfahr-
- 8 -
zeuges "nicht zwingend" verlangt, es sei denn, es lägen "besondere Umstän-
de" vor (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 7 f.]).
a) Für Fälle des Betruges ist die Anordnung der Entziehung der Fahr-
erlaubnis als rechtsfehlerfrei angesehen worden, wenn der Angeklagte die
Straftaten "als reisender Betrüger begangen und sich dabei sowohl aus Grün-
den der Beweglichkeit wie auch der größeren Kreditwürdigkeit wegen, die der
Eigentümer eines Kraftwagens im Wirtschaftsleben nun einmal besitze, eines
Kraftwagens (bediente)" (Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 542/53 = BGHSt
5, 179 f.) bzw. wenn der Betrug "dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert
oder überhaupt erst ermöglicht (wurde)" (Urteil vom 27. Oktober 1955 - 4 StR
370/55; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 StR 487/65 = DAR 1966, 91 f.
[Betrug zum Nachteil von Tankstelleninhabern]; Urteil vom 10. März 1976 - 2
StR 782/75 = DAR 1977, 151 [Benutzung eines Pkw, um an weit entfernte Tat-
orte zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeuteten Gegenstän-
de abzutransportieren]; Beschluß vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01 = NStZ-
RR 2002, 137 [Betrug]).
b) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberi-
schen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zuläs-
sig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt
wurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227
[Raubüberfall]; Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366
[Banküberfälle]; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [Überfall auf die
Rezeption eines Hotels]; s. auch BGHSt 10, 333, 336 [2. Strafsenat: Flucht
nach Raubüberfall]; Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR 1979, 185 f.,
- 9 -
Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 [Aufsuchen der Tatorte; Ab-
transport der Beute]).
c) Bei der Durchführung von Transporten großer Mengen von Betäu-
bungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bis-
her regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur "unter ganz beson-
deren Umständen" solle "ausnahmsweise" etwas anderes gelten (vgl. Urteil
vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 = BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Ur-
teil vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92 = NStZ 1992, 586; Urteil vom
29. September 1999 - 2 StR 167/99 = NStZ 2000, 26 f.; Beschluß vom 14. Mai
2003 - 1 StR 113/03 [S. 7]; s. auch Kotz/Rahlf NStZ-RR 2003, 161, 163).
2. Es gibt aber auch dem entgegenstehende Judikate: So hat der
1. Strafsenat in seinem eine Verurteilung wegen (fortgesetzten) sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes betreffenden Beschluß vom 14. September 1993
- 1 StR 553/93 (= StV 1994, 314, 315) die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der
Begründung aufgehoben, daß "vom Täter weitere Verletzungen der Kraftfah-
rerpflichten zu befürchten (sein müssen)", was das Landgericht nicht festge-
stellt habe. Der Angeklagte sei, von der abgeurteilten Tat abgesehen (er hatte
u.a. abgelegene Parkplätze angesteuert, um in dem Pkw sexuelle Handlungen
vorzunehmen), bisher weder als Kraftfahrer noch sonst nachteilig in Erschei-
nung getreten. Die Gefahr künftiger Taten liege auch nicht auf der Hand. Das
Landgericht habe daher "anhand konkreter Gesichtspunkte verdeutlichen müs-
sen, worauf sich (seine) Besorgnis stütze, daß vom Angeklagten künftig weite-
re Verletzungen seiner Kraftfahrerpflichten zu erwarten (seien)"; das habe es
aber nicht getan. Im Beschluß vom 8. August 1994 - 1 StR 278/94 (= BGHR
StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5), der die Verurteilung wegen eines Waffen-
- 10 -
transports in einem Pkw betraf, hat der 1. Strafsenat diese Rechtsprechung
bestätigt: "Eine Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt ..., daß ... vom Täter
weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu erwarten sind ..." (in diesem
Sinne
neuestens auch der 5. Strafsenat in seinem Beschluß vom 12. August 2003 - 5
StR 289/03). Da es nicht "Kraftfahrer-Pflicht" (zu den "Kraftfahrerpflichten" vgl.
Geppert in LK aaO § 69 Rdn. 46 f.) sein kann, allgemein keine Straftaten zu
begehen, muß damit gemeint sein, daß die Belassung der Fahrerlaubnis Ver-
kehrssicherheitsinteressen berühren würde.
In seinem Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 241/96 (= BGHR StGB
§ 69 Abs. 1 Entziehung 6) hat der 3. Strafsenat Bedenken gegen die Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs geäußert, daß bei der Durchführung von
Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges die cha-
rakterliche Zuverlässigkeit "in aller Regel" verneint werden müsse. Damit wer-
de nämlich möglicherweise einer weiteren Deliktsgruppe dieselbe Wirkung wie
den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB beigemessen.
Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen,
daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamt-
würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR
StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).
3. Der Senat beabsichtigt, den Anträgen des Generalbundesanwalts je-
denfalls insoweit zu entsprechen, als sie die Aufhebung der Maßregelaussprü-
che in den angefochtenen Urteilen betreffen, weil es hierzu jeweils an den not-
wendigen Feststellungen für einen vom Senat für erforderlich gehaltenen "ver-
- 11 -
kehrsspezifischen Zusammenhang" fehlt. So zu entscheiden, sieht er sich je-
doch durch die unter II. 1 wiedergegebene Rechtsprechung gehindert. Daß die
beabsichtigten Entscheidungen möglicherweise mit der unter II. 2 dargestellten
Rechtsprechung in Einklang stünden, weil die angefochtenen Urteile insbeson-
dere eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter vermissen lassen, stünde der
Divergenz nicht entgegen.
III.
Der Senat möchte - berechtigte Kritik in der Literatur berücksichtigend
(vgl. etwa Geppert in LK aaO § 69 Rdn. 104 ff.; Hentschel, Straßenverkehrs-
recht 37. Aufl. § 69 StGB Rdn. 5; Kulemeier, Fahrverbot [§ 44 StGB] und Ent-
zug der Fahrerlaubnis [§§ 69 ff. StGB], 1991, S. 295 f.; ders. NZV 1993, 212,
214 f.) - unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung der aus-
ufernden (Winkler NStZ 2003, 247, 251), uneinheitlichen und weithin kontu-
renlosen Rechtsprechung zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis
schärfere, dem Sinn und Zweck der Maßregel entsprechende Strukturen ge-
ben. Er erachtet die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann für zulässig, wenn
aus der Anlaßtat konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter
bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen
Interessen unterzuordnen. Nach Auffassung des Senats sprechen sowohl Ge-
setzessystematik und Entstehungsgeschichte des § 69 Abs. 1 StGB (1.) als
auch der Wortlaut der Vorschrift (2.) für eine solche restriktive, verfassungs-
konforme (3.) Auslegung.
1. Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte der strafgerichtlichen
Fahrerlaubnisentziehung.
- 12 -
a) Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel
der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB). Sie hat ihre Rechtfertigung im
Sicherungsbedürfnis der Verkehrsgemeinschaft. Sie ist weder Strafe noch dient
sie der allgemeinen Verbrechensbekämpfung; denn Maßregelbestimmungen,
in denen eine spezielle Materie geregelt ist, haben nicht den Sinn, "allgemein"
dem Schutz vor rechtswidrigen Taten zu dienen, sondern sie haben einen kon-
kreten, speziellen Schutzzweck (aA - ohne nähere Begründung - der 1. Straf-
senat in seinem Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 4 ff.]). So soll
etwa das Berufsverbot (§ 70 StGB) nur gegen die spezifischen Gefahren
schützen, die mit der Ausübung eines bestimmten Berufs oder Gewerbes durch
den Täter verbunden sind (BGH, Beschluß vom 6. Juni 2003 - 3 StR 188/03;
Hanack in LK 11. Aufl. § 70 Rdn. 1). § 69 StGB soll Kraftfahrer, die durch eine
rechtswidrige Tat Anzeichen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahr-
zeugen gezeigt haben, vom Straßenverkehr fernhalten (vgl. Geppert in LK aaO
§ 69 Rdn. 2; ders. NStZ 2003, 288 f.; Stange StV 2002, 262, 263). Ergibt die
Anlaßtat keinen konkreten Hinweis darauf, daß der Täter (auch) in Zukunft sei-
ne eigenen kriminellen Interessen über die Sicherheit des Straßenverkehrs
stellen wird, so entfernt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis von ihrer
Rechtsnatur als Maßregel der Besserung und Sicherung und gewinnt den Cha-
rakter einer (Neben-) Strafe.
Dies wird deutlich beim Vergleich mit der Regelung des Fahrverbots in
§ 44 StGB, das Nebenstrafe ist und dessen Anordnung - genau wie § 69 Abs. 1
StGB - daran anknüpft, daß der Täter eine Straftat "bei oder im Zusammen-
hang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers begangen hat". Die Verwendung eines Kraftfahr-
zeugs bei Begehung einer (auch schwerwiegenden) allgemeinen Straftat - und
- 13 -
damit ein in der Straftat zum Ausdruck kommender "allgemeiner Charakter-
mangel" - begründet somit für sich allein noch nicht die für die Maßregel nach
§ 69 Abs. 1 StGB - über § 44 StGB hinausgehend - weiter vorausgesetzte
fehlende Eignung. Diese ist vielmehr erst in einem "zweiten Prüfungsschritt"
(s.u. III. 2 a) vom Tatrichter gesondert festzustellen.
b) Die Entstehungsgeschichte des § 69 StGB stützt den vom Senat ge-
forderten spezifischen Zusammenhang zwischen rechtswidriger Tat und der
Sicherheit des Straßenverkehrs:
aa) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung des Straßenver-
kehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I 832) konnte die Fahrerlaubnis nur
durch die Verwaltungsbehörde entzogen werden. Da sich diese Beschränkung
der Zuständigkeit "als Hemmnis für eine sachgemäße strafgerichtliche Be-
kämpfung von Verkehrszuwiderhandlungen" erwiesen hatte und "die Feststel-
lungen des Strafverfahrens über die Persönlichkeit des Beschuldigten und die
Umstände der Tat auch für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrer-
laubnis nutzbar (gemacht werden sollten)", wurde in § 42 m Abs. 1 Satz 1 StGB
a.F. - der inhaltlich mit § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB übereinstimmt - auch dem
Strafrichter eine Zuständigkeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis (als Maß-
regelanordnung) zugewiesen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Geset-
zes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr, BTDrucks. [1. Wahlp.]
Nr. 2674 S. 8, 12, 24 f.). Dieser sollte aufgrund des ebenfalls neu eingefügten
§ 111 a StPO - was die Verwaltungsbehörde nicht durfte - "in dringenden Fäl-
len" die Fahrerlaubnis auch vorläufig entziehen können (Entwurfsbegründung
S. 8, 16, 24). Grund für die Neuregelung war die "sprunghaft zugenommene"
Zahl der Verkehrsunfälle und die deshalb erforderlich gewordene "Hebung der
- 14 -
Verkehrssicherheit auf den Straßen" (Entwurfsbegründung S. 7, 8; BTDrucks.
Nr. 3774 [Bericht des Verkehrsausschusses] S. 1). Ungeeignete Führer von
Kraftfahrzeugen sollten mit Hilfe der Neuregelungen wirksam vom Straßenver-
kehr "ausgeschaltet" werden.
Aus der amtlichen Begründung zu dem Gesetz, in der darauf hingewie-
sen wird, daß zum Beispiel auch einem Täter die Fahrerlaubnis entzogen wer-
den könne, der sich mit dem Kraftfahrzeug zum Tatort begeben oder der das
Kraftfahrzeug zum Wegschaffen der Diebesbeute benutzt hat (auch dann stehe
die Tat "im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs", BTDrucks.
Nr. 2674 S. 12; s. auch BTDrucks. Nr. 3774 S. 4), hat der 3. Strafsenat in
BGHSt 5, 179, 180 hergeleitet, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis "nicht auf
Verkehrsverstöße im engeren Sinne" beschränkt bleiben sollte. Auch charak-
terliche Mängel, die sich in der Tat offenbarten, könnten zur Entziehung der
Fahrerlaubnis führen. Das Gesetz wolle über den eigentlichen Verkehrssiche-
rungszweck hinaus "den Mißbrauch von Kraftfahrzeugen durch verantwor-
tungslose Kraftfahrer auch dann verhindern, wenn dieser Mißbrauch nur gegen
andere Rechtsgüter nachteilig (wirke)" (BGHSt aaO S. 181).
Diese Rechtsprechung ist die Grundlage dafür, daß die Maßregel in der
Praxis häufig als Mittel zur allgemeinen Verbrechensbekämpfung angesehen
wird. Daß sie sich auf die amtliche Begründung zum Gesetz zur Sicherung des
Straßenverkehrs von 1952 stützen könne, wird in der Literatur zu Recht
bestritten (vgl. etwa Hartung JZ 1954, 137, 138 f.; s. auch Geppert in LK aaO
§ 69 Rdn. 33 m.w.N.)
- 15 -
bb) Mit dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
26. November 1964 (BGBl I 921) wurden - als neue Nebenstrafe - das Fahr-
verbot (§ 44 StGB = § 37 StGB a.F.) und der Regelkatalog des § 69 Abs. 2
StGB (= § 42 m Abs. 2 StGB a.F.) in das Strafgesetzbuch eingefügt. Zur Be-
gründung des Fahrverbots heißt es in dem Gesetzesentwurf, daß es "für die
Hebung der Verkehrssicherheit ... wichtig (sei), nicht nur die ungeeigneten
Kraftfahrer auszuschalten, sondern schon diejenigen, die lediglich in vorwerf-
barer Weise versagt haben, nachdrücklich auf dem Gebiete warnen zu können,
das mit ihrem Versagen in unmittelbarem Zusammenhang (stehe)" (BTDrucks.
IV/651 S. 12). Im Hinblick auf den erforderlichen Eignungsmangel ("unter dem
Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit", BTDrucks. aaO) bei der Entziehung der
Fahrerlaubnis wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hingewie-
sen, daß die Maßnahme keine Strafe sei und für sie nicht die Schwere des Un-
rechts und der Schuld, sondern die Größe der vom Täter für den Verkehr aus-
gehenden Gefahren maßgebend sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts,
daß Unrecht und Schuld häufig als Indiz für den Eignungsmangel herangezo-
gen werden müßten und daß die Maßregel vom Täter als Strafübel empfunden
werde. Es gehe bei ungeeigneten Fahrzeugführern nicht darum, eine zusätzli-
che Strafe zu verhängen, d.h. deren komplexe Wirkungen durch Vergeltung
des schuldhaft begangenen Unrechts und durch Verfolgung weiterer general-
oder spezialpräventiver Zwecke zu erzeugen. Es komme vielmehr darauf an,
ohne Rücksicht auf Unrecht und Schuld den ungeeigneten Fahrzeugführer so
lange aus dem Kraftverkehr auszuschalten, wie er voraussichtlich dessen An-
forderungen nicht gewachsen sein werde. Dies sei eine unabdingbare Forde-
rung der Verkehrssicherheit. Als Erkenntnisgrundlage für die Frage, ob die
strafgerichtliche Entziehung im Einzelfall geboten sei, kämen nur die begange-
ne Tat und darüber hinaus grundsätzlich nur diejenigen Züge der Persönlich-
- 16 -
keit des Täters in Betracht, "die mit der Tat irgendwie zusammenhängen"
(BTDrucks. IV/651 S. 16, 17).
Die Einfügung des Regelkatalogs (§ 42 m Abs. 2 StGB a.F., der inhalt-
lich § 69 Abs. 2 StGB entspricht) wurde als "bedeutsame Fortentwicklung des
geltenden Rechts" damit begründet, daß es unbestreitbare Erfahrungstatsa-
chen gebe, "daß bestimmte gefährliche Verhaltensweisen schon für sich allein
die Feststellung rechtfertigen, der Täter sei für die Teilnahme am Kraftverkehr
ungeeignet". Die abstrakte Umschreibung solchen Verhaltens gebe dem Rich-
ter "einen Auslegungshinweis für den Begriff der Eignung und damit zugleich
eine festere Führung durch das Gesetz". Die Vorschrift sei auch deshalb wich-
tig, weil sie einen Gesichtspunkt für den allgemeinen Bewertungsmaßstab er-
kennen lasse, der für die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zugrunde
liege (BTDrucks. IV/651 S. 17 f.).
cc) Spätestens mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Siche-
rung des Straßenverkehrs am 2. Januar 1965 dürfte die Entscheidung BGHSt
5, 179 ff. überholt sein, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis (auch) ande-
re Rechtsgüter als die Verkehrssicherheit schütze. Aus den Gesetzesmateriali-
en läßt sich nämlich eindeutig entnehmen, daß alleiniger Zweck der Entzie-
hung der Fahrerlaubnis der Schutz der Verkehrssicherheit sein soll und der
"begrenzte Wirkungsbereich der Maßregel durch die neue kriminal- und ver-
kehrspolitisch bedeutsame Nebenstrafe des Fahrverbots eine wichtige Ergän-
zung (erfahren sollte)" (BTDrucks. IV/651 S. 15; s. auch S. 12, 16, 19). Im Hin-
blick auf die Auslegung des Merkmals der "Ungeeignetheit" zum Führen von
Kraftfahrzeugen belegen die Gesetzesmaterialien, daß diese am Regelkatalog
des § 69 Abs. 2 StGB zu messen ist. Gleichwohl wurde BGHSt 5, 179 nicht
- 17 -
aufgegeben; auch der neueste Beschluß des 1. Strafsenats zu § 69 StGB (vom
14. Mai 2003 - 1 StR 113/03) bezieht sich mehrfach auf diese Entscheidung.
2. Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB.
a) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB entzieht das Gericht einem Täter, der
wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem
Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraft-
fahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird,
weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, die Fahr-
erlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeu-
gen ungeeignet ist.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Tatrichter somit (worauf auch
in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich hingewiesen wird: BTDrucks. Nr.
2674 S. 12; BTDrucks. IV/651 S. 17) zwei Prüfungsschritte vorzunehmen: Er
hat zum einen zu prüfen, ob die rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang
mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten ei-
nes Kraftfahrzeugführers begangen wurde, und er hat zum anderen zu ent-
scheiden, ob sich aus der Tat ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraftfahr-
zeugen ungeeignet ist. Außer bei den in § 69 Abs. 2 StGB genannten Taten ist
es grundsätzlich unzulässig, schon aus der Tat auf die Ungeeignetheit zum
Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.
b) Die bisherige Rechtsprechung trennt - wie auch die der Anfrage
zugrunde gelegten Fälle zeigen (... Er ist ... zum Tatort gefahren ... Damit hat
er sich ... als ungeeignet erwiesen ...) - zumeist nicht beide Voraussetzungen.
- 18 -
Bei Straftaten, die der Täter "unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahr-
zeugführers" begangen hat, ist dies in der Regel unproblematisch, weil sich die
Beeinträchtigung der Belange der Verkehrssicherheit durch den Täter aus dem
Umstand der Tatbegehung ergeben wird, ohne daß dies eingehender Erörte-
rung bedarf. Die Rechtsprechung schließt aber auch aus dem "Zusammen-
hangs-" Merkmal unmittelbar auf die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen
von Kraftfahrzeugen, weil sie - mit BGHSt 5, 179, 181 - davon ausgeht, daß
das Gesetz den Mißbrauch von Kraftfahrzeugen auch dann verhindern will,
wenn dieser nur gegen andere Rechtsgüter als die Verkehrssicherheit nachtei-
lig wirkt. Dann hätte sich aber der Gesetzgeber darauf beschränken können,
die Anordnung der Sicherungsmaßregel an die Begehung einer mit der Füh-
rung eines Kraftfahrzeuges zusammenhängenden Straftat von bestimmter
Schwere zu knüpfen, womit die Anordnung allerdings die Natur einer Strafmaß-
regel erhalten hätte (so zutreffend BGHSt 7, 165, 173).
c) Die weite Auslegung des Begriffs des "Zusammenhangs" (oben II. 1)
führt in Verbindung mit der nicht für erforderlich gehaltenen Trennung zweier
Prüfungsschritte dazu, daß die Rechtsprechung die strafgerichtliche Entzie-
hung der Fahrerlaubnis etwa auch dann für zulässig erachtet, wenn ein Kraft-
fahrzeug lediglich betrügerisch zur Vortäuschung von Kreditwürdigkeit einge-
setzt wird (BGHSt 5, 179, 181 [Zechpreller!]) oder wenn sich der Täter den Be-
sitz des Kraftfahrzeugs auf deliktische Weise verschafft hat (BGHSt 17, 218,
220). Diese Judikatur wird im Schrifttum mit beachtlichen Gründen als gegen
den Wortlaut des Gesetzes verstoßend kritisiert (vgl. nur Geppert in LK aaO
§ 69 Rdn. 40; Kulemeier NZV 1993, 212, 214 jeweils m.w.N.). Daß ein Betrü-
ger, der ein Kraftfahrzeug deliktisch erwirbt, deshalb zum Führen von Kraft-
fahrzeugen sein soll, ist auch kaum nachvollziehbar.
- 19 -
3. Verfassungskonforme Auslegung.
Eine Beschränkung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB
auf die Fälle einer Negativprognose in bezug auf Verkehrssicherheitsbelange
erscheint zudem mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme am motorisierten
Straßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft unter dem ver-
fassungsrechtlichen Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit ange-
zeigt (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 = NZV 2003,
199, 200). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein schwerwiegender Eingriff in
die Grundrechtssphäre des einzelnen. Sie kann, insbesondere wenn sie dazu
führt, daß die Ausübung des Berufs eingeschränkt oder ganz aufgegeben wer-
den muß, existenzvernichtend wirken. Bei einem Straftäter kann sie dessen
Resozialisierung nachhaltig stören. Vor diesem Hintergrund hat das Bundes-
verfassungsgericht zur - verwaltungsrechtlichen - Entziehung der Fahrerlaub-
nis die diese Maßnahme rechtfertigenden charakterlich-sittlichen Mängel (nur)
dann als gegeben erachtet, "wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der
Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen ei-
genen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder
Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen" (Beschluß vom 20. Juni
2002 - 1 BvR 2062/96 = NJW 2002, 2378, 2380). Wenn dieser Gesichtspunkt
für die umfassende Prüfung der Ungeeignetheit durch die Verwaltungsbehörde
gilt, ist kein Grund ersichtlich, warum er nicht auch auf die strafrechtliche Maß-
regel nach § 69 StGB Anwendung finden soll (vgl. Hentschel, Trunkenheit -
Fahrerlaubnisentzug - Fahrverbot 9. Aufl. [2003] Rdn. 601).
IV.
- 20 -
1. Nach Auffassung des Senats besteht daher - entgegen bisheriger
Rechtsprechung und anders als bei Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB
aufgeführten Taten - keine "regelmäßige" Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB bei allgemeinen Straf-
taten, die der Täter bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraft-
fahrzeugs begangen hat. Aus der Tat muß vielmehr hervorgehen, daß sich der
Täter gerade in seiner Eigenschaft als Kraftfahrer als unzuverlässig erweist (in
diesem Sinne auch die neuere verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, vgl.
OVG Koblenz NJW 1994, 2436, 2437; NJW 2000, 2442, 2443; Hentschel,
Straßenverkehrsrecht aaO § 2 StVG Rdn. 15 m.w.N.). Dazu bedarf es noch
nicht eines Verkehrsverstoßes. Der Täter muß aber die Bereitschaft gezeigt
haben, sich über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hin-
wegzusetzen. Dies muß bei einer im Urteil vorzunehmenden Gesamtwürdigung
von Tat und Täterpersönlichkeit anhand konkreter Umstände festgestellt wer-
den.
2. Für die Fälle, die der Anfrage zugrunde liegen, ergibt sich hieraus fol-
gendes:
a) Die Begehung von Betrugshandlungen im Zusammenhang mit der
Benutzung eines Kraftfahrzeugs belegt noch nicht die Ungeeignetheit zum
Führen von Kraftfahrzeugen. Allerdings könnte das Verhalten des Angeklagten
bei einer der der Vorverurteilung zugrunde liegenden Betrugstaten (riskante
Fluchtfahrt aus Angst vor Entdeckung) einen konkreten Hinweis darauf geben,
daß der Angeklagte (dort: als auf den Fahrer einwirkender Beifahrer, vgl.
BGHSt 10, 333, 335 f.) bereit ist, sich über Belange der Verkehrssicherheit
hinwegzusetzen. Insofern bedürfte es weiterer Aufklärung.
- 21 -
b) Der Raubüberfall auf die Tierärztin gegen 4.00 Uhr morgens unter
Benutzung des Kraftfahrzeugs zum Abtransport der auffälligen Beute mit gela-
dener Schußwaffe könnte auf die charakterliche Ungeeignetheit des Ange-
klagten zur Führung von Kraftfahrzeugen hinweisen, wenn - aufgrund weiterer
aufzuklärender Umstände - die konkrete Gefahr bestand, daß er sich einer
Kontrolle oder Verfolgung unter Mißachtung der Verkehrsinteressen anderer
entzogen hätte. Insoweit bedürfte es einer - bisher fehlenden - Gesamtwürdi-
gung insbesondere der Täterpersönlichkeit.
c) Der Transport erheblicher Mengen leicht zu entdeckenden Rausch-
gifts im Kraftfahrzeug könnte ebenfalls auf die Gefahr hindeuten, daß sich der
Angeklagte bei einer Kontrolle über die Sicherheit des Straßenverkehrs hin-
wegsetzen würde. Die Festnahmesituation könnte jedoch gegen eine derartige
Bereitschaft des Angeklagten sprechen. Da hierzu nähere Feststellungen feh-
len, müßten diese nachgeholt werden.
V.
Durch die vom Senat beabsichtigte einengende Auslegung des § 69
Abs. 1 Satz 1 StGB ergeben sich keine beachtlichen Verkehrssicherheits-
lücken; denn die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar an die eine bestimmte Tat oder
bestimmte Taten betreffende strafgerichtliche Beurteilung der Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen gebunden (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG), sie hat aber
- anders als das Strafgericht - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
umfassend zu prüfen (vgl. BVerfGE 20, 365, 369, 371; BVerwGE 77, 40, 42;
80, 43, 46; BVerwG VRS 23, 156, 158 f.). Deshalb darf sie auch eine abgeur-
teilte Straftat, die für sich allein dem Strafrichter nicht ausgereicht hat, die Un-
- 22 -
geeignetheit festzustellen, zur Unterstützung außerhalb des abgeurteilten
Sachverhalts liegender Entziehungsgründe mit heranziehen (vgl. BVerwG NZV
1988, 37; 1989, 125 f.; 1996, 292; Hentschel, Straßenverkehrsrecht aaO § 3
StVG Rdn. 29 m.w.N.).
- 23 -
VI.
Nach alledem erscheint dem Senat eine restriktivere und vorhersehbare-
re Handhabung der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis angezeigt.
Er fragt daher bei den anderen Strafsenaten an, ob an dem Anfragetenor ent-
gegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Sost-Scheible