Urteil des BGH vom 26.06.2007
BGH (stgb, erpressung, verurteilung, rechtsmittel, unterbringung, sicherungsverwahrung, zahlung, beihilfe, stpo, bestand)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 136/07
vom
26. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: schweren Raubes u.a.
zu 2.: Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten Ro. wird das
Urteil des Landgerichts Stralsund vom 2. November
2006, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
II. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vorbe-
zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit er wegen versuchter schwerer räuberischer
Erpressung verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die insoweit verhängte Einzel-
strafe und im Gesamtstrafenausspruch,
3. soweit seine Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung angeordnet worden ist.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
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IV. Die weiter gehende Revision des Angeklagten R. wird
verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung und schweren Raubes unter Einbeziehung einer Geld-
strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung und die Einziehung des bei der Raubtat verwendeten Beils
angeordnet. Den Angeklagten Ro. hat es der Beihilfe zur versuchten
schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und gegen ihn – eben-
falls unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung - ei-
ne Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und ausgesprochen, dass
die in der früheren Verurteilung verhängte Sperre für die Erteilung einer Fahrer-
laubnis aufrechterhalten bleibt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rü-
gen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte R.
beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren. Das Rechtsmittel des Ange-
klagten Ro. ist in vollem Umfang begründet. Die Revision des Angeklag-
ten R. hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-
folg; im Übrigen erweist sich sein Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verurteilungen des Angeklagten R. wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung und des Angeklagten Ro. wegen Beihilfe
hierzu (Fall II. 1. der Urteilsgründe) haben keinen Bestand, weil die Urteilsfest-
stellungen nicht die Nachprüfung gestatten, ob die Angeklagten von der Tat
strafbefreiend zurückgetreten sind (§ 24 Abs. 2 StGB).
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Nach den getroffenen Feststellungen versuchte der Angeklagte R. , un-
terstützt durch den Mitangeklagten Ro. , Carsten K. durch Dro-
hungen zur Zahlung eines Geldbetrages von zunächst 600 € und später von
1.200 € zu veranlassen. Nachdem K. das Geld nicht aufbringen konn-
te, erklärte ihm schließlich der Angeklagte R. , er habe für die Zahlung des
Geldes noch eine Woche Zeit. Er solle sich täglich telefonisch bei ihm melden
und mitteilen, wie viel Geld er schon zusammen habe. Weitere Feststellungen
enthält das Urteil hierzu nicht. Damit bleibt offen, aus welchen Gründen es in
der Folgezeit nicht zu einer Tatvollendung gekommen ist. Hierauf kommt es für
die rechtliche Beurteilung nach § 24 Abs. 2 StGB indes entscheidend an. Soll-
ten nämlich die Angeklagten im Weiteren davon ausgegangen sein, dass
K. die geforderte Zahlung noch erbringen wird, so läge ein unbeendeter
Versuch vor. In diesem Fall würde es für die Annahme eines strafbefreienden
Rücktritts genügen, dass die Angeklagten – was hier nicht ohne weiteres aus-
geschlossen werden kann – einvernehmlich nicht mehr weitergehandelt haben,
obwohl sie es jeweils gekonnt hätten (vgl. BGHSt 42, 158, 162; Tröndle/Fischer
StGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 41).
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2. Die Teilaufhebung entzieht der gegen den Angeklagten R. verhäng-
ten Gesamtstrafe die Grundlage. Auch die Anordnung der Unterbringung dieses
Angeklagten in der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben. Der
Senat vermag nicht auszuschließen, dass bei Verurteilung nur wegen der
Raubtat der Maßregelausspruch unterblieben wäre.
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3. Die Urteilsausführungen zu den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1
StGB geben im Übrigen Anlass zu dem Hinweis, dass es nicht Aufgabe des
Revisionsgerichts ist, aus den geschilderten Vortaten, den dazu ergangenen
Verurteilungen und den ohne Angabe der jeweiligen Verwahrungszeiten (vgl.
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§ 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB) und deren Zeitfolge mitgeteilten Strafvollstre-
ckungen diejenigen Merkmale herauszusuchen, die die Anwendung des § 66
StGB rechtfertigen können. Insoweit bedarf es einer genaueren Darstellung der
vorgenommenen Subsumtion.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann