Urteil des BGH vom 13.11.2007
BGH (beschwerde, zpo, begründung, versicherer, versicherungsnehmer, interesse, insolvenz, zulassung, anlass, abtretungsverbot)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 336/07
vom
10. März 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf,
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 10. März 2010
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Köln vom 13. November 2007 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der der Streithelferin der Beklagten ent-
standenen Kosten.
Beschwerdewert: 22.531,66 €
Gründe:
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil Gründe für die Zulassung
der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), mit der die Klägerin nur noch
den Hilfsantrag weiterverfolgen will, nicht vorliegen.
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Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die Rechtspre-
chung des Senats zu den Voraussetzungen weiterzuentwickeln, unter
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denen das Berufen des Haftpflichtversicherers auf das Abtretungsverbot
rechtsmissbräuchlich sein kann (Urteile vom 26. März 1997 - IV ZR
137/96 - VersR 1997, 1088 unter 5 c cc und vom 21. April 2004 - IV ZR
113/03 - VersR 2004, 994 unter II 2 b m.w.N.). Im Fall der Insolvenz des
Versicherungsnehmers war der Geschädigte nach früherem Recht hin-
reichend geschützt, und zwar durch § 157 VVG a.F. (vgl. Senatsurteil
vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03 - VersR 2004, 634 unter II 2 m.w.N.)
und die Rechtsprechung des Senats zum rechtlichen Interesse des Ge-
schädigten an der Feststellung, dass der Versicherer dem Versiche-
rungsnehmer Deckungsschutz zu gewähren habe, wenn dies - wie hier
angesichts der Deckungszusage der Beklagten vom 22. Dezember 1998
offenbar nicht - umstritten ist (Urteil vom 15. November 2000 - IV ZR
223/99 - VersR 2001, 90 unter 2 b m.w.N.). Die danach trotz des Abtre-
tungsverbots auf der Hand liegenden Möglichkeiten, ihre Interessen ef-
fektiv wahrzunehmen, hat die Klägerin nicht genutzt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno Seiffert Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.09.2006 - 24 O 589/01 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.11.2007 - 9 U 204/06 -