Urteil des BGH vom 29.04.2008
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 67/07
vom
29. April 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 115 Abs. 4, § 233 B
Hat das Gericht Prozesskostenhilfe versagt, weil die Kosten der Prozessführung vor-
aussichtlich vier Monatsraten um ca. 50 € unterschreiten, kann im Verfahren der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist
dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, er habe vernünftigerweise nicht
mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dürfen.
BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - VIII ZB 67/07 - LG Aschaffenburg
AG
Aschaffenburg
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin
Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Juli 2007
aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.253,21 €.
Gründe:
I.
Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom
16. März 2007, ihm zugestellt am 21. März 2007, zur Zahlung von 2.253,21 €
verurteilt worden. Mit einem am (Montag) 23. April 2007 beim Landgericht
Aschaffenburg eingegangenen Schriftsatz vom 20. April 2007 hat der Beklagte
Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug beantragt.
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Mit Beschluss vom 9. Mai 2007 hat das Landgericht Aschaffenburg den
Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kam-
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mer ausgeführt, bei den vom Beklagten im Fall einer Bewilligung zu leistenden
Monatsraten in Höhe von 250 € würden die zu erwartenden Kosten der Pro-
zessführung (952,96 €) vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO).
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Dieser Beschluss ist dem Beklagten nicht vor dem 14. Mai 2007 mitge-
teilt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2007, eingegangen bei Gericht am
nächsten Tag, hat der Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bean-
tragt.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2007 hat die Berufungskammer den Antrag auf
Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten verworfen.
Gegen diesen am 11. Juli 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am
(Montag) 13. August 2007 eingegangene Rechtsbeschwerde.
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II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft nach § 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m.
§ 238 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch
zulässig, weil die Versagung der Wiedereinsetzung den Anspruch des Beklag-
ten auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom
23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, unter II 1 bb).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die
Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu Unrecht abgelehnt. Der
Beklagte hat die Frist zur Einlegung der Berufung ohne Verschulden versäumt
(§ 233 ZPO). Nach allgemeiner Ansicht beginnt die Frist für einen Antrag auf
Wiedereinsetzung nach beantragter Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelein-
legung grundsätzlich (erst) mit dem Zugang der Entscheidung über die Pro-
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zesskostenhilfe. Allerdings setzt dies voraus, dass die antragstellende Partei
vernünftigerweise annehmen darf, sie sei bedürftig im Sinne der Kriterien zur
Beurteilung der Prozesskostenhilfe (Musielak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 233
Rdnr. 30). Das war hier der Fall. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hing
hier von zwei Faktoren ab, die der Beklagte im Voraus nicht hinreichend sicher
einschätzen konnte: einmal von der Frage, ob und in welcher Höhe das Gericht
bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe Ratenzahlungen anordnen würde, und
zweitens davon, ob die Gerichtskosten sodann vier Monatsraten voraussichtlich
übersteigen würden. Nach der Berechnung des Landgerichts überschreiten vier
anzunehmende Monatsraten die voraussichtlichen Gerichtskosten (ohne Kos-
ten einer eventuellen Beweisaufnahme) nur um knapp 50 €. Bei diesen Unwäg-
barkeiten kann dem Beklagten nicht entgegengehalten werden, er habe ver-
nünftigerweise nicht mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dür-
fen.
Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 16.03.2007 - 19 C 2980/06 -
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 04.07.2007 - 2 S 75/07 -