Urteil des BGH vom 23.08.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 587/99
vom
16. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar
2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Itzehoe vom 10. September 1999 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat bei einem eingetretenen Schaden von
ca. 146.000 DM dem Land Schleswig-Holstein zum Zwecke der
Schadenswiedergutmachung einen Betrag in Höhe von
ca. 63.300 DM zur Verfügung gestellt. Zudem bewilligte er ein
Grundpfandrecht in Höhe von 40.000 DM und erklärte eine
Gehaltsabtretung in Höhe von 400 DM monatlich, beginnend
mit September 1998. Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob die
Voraussetzungen des § 46 a Nr. 2 StGB vorliegen und eine
Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB in Betracht
käme. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß das Landge-
richt bei Annahme des § 46 a Nr. 2 StGB auf eine mildere
Strafe erkannt hätte, denn es hat diesen Umstand bei der
Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, bei der Straf-
zumessung im engeren Sinn, bei der Gesamtstrafenbildung
und bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung jeweils
erkennbar berücksichtigt, und insgesamt auf eine außerordent-
lich milde Strafe erkannt.
- 3 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen