Urteil des BGH vom 18.05.2006

BGH (abtretung, herausgabe, beschwerde, zpo, auslegung, sicherheit, sicherung, unklarheitenregel, zessionar, leistung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 125/03
vom
18. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 18. Mai 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-
richts vom 17. April 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurück-
gewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 40.059,28 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 ZPO statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet, weil die Zulas-
sungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Auf die Auslegung von Art. 1 § 1 RBerG, welche die Beschwerde für
rechtsgrundsätzlich hält, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht
an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei den
vom Beklagten entwickelten Vertragsmustern um Bedingungen, die dem Kläger
und anderen Geschädigten von F. einheitlich gestellt wurden, so dass ihre
Auslegung § 5 AGB-Gesetz zu folgen hat. Zweifel über den Umfang der verein-
barten Abtretung gehen danach zu Lasten F. und des Beklagten, der diese
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Formularerklärungen entworfen hatte. Der Anspruch aus dem Anwaltsvertrag
auf Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten (§ 667 BGB) ist
demnach nicht an F. abgetreten worden.
Zweck der stillen Abtretung an den Zeugen F. kann auch die Siche-
rung seines Gewinnanspruchs gegen den Kläger gewesen sein. Die Abtretung
schützte ihn davor, dass der Kläger über den verfolgten Anspruch anderweitig
verfügte. Die Abtretung des künftigen Anspruchs auf Herausgabe des Erlangten
gegen den Prozessbevollmächtigten (Beklagten) wird in der verwendeten For-
mularerklärung nicht erwähnt. Der Herausgabeanspruch gegen den von
F. ausgewählten Prozessbevollmächtigten versprach für den Kläger ein
hohes Maß an Sicherheit. Die Abtretung auch dieses Anspruchs hätte F.
jede Sicherheit gewährt, den Kläger mit seinem Gewinnanspruch gegen F.
dagegen ungeschützt gelassen.
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Schon im Hinblick auf die Unklarheitenregel durfte der Beklagte nach
diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass er seiner Pflicht zur Herausga-
be des Erlangten an den Auftraggeber (den Kläger) durch Leistung an den
Zeugen F. als vermeintlichem Zessionar genügen konnte. Hat der Beklag-
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auf diesen Anspruch des Klägers jedoch nicht befreiend geleistet, war er wie
geschehen zu verurteilen.
Fischer Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 03.11.2000 - 11 O 124/00 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.04.2003 - 11 U 68/01 -