Urteil des BGH vom 16.12.2008

BGH (erfüllungs statt, zpo, abtretung, forderung, beschwerde, anfechtung, begründung, verwalter, falle, freigabe)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 144/06
vom
12. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin und Beschwerdeführerin vom
8. November 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 22. Oktober
2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als
nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.1.2004 - 1 BvR 864/03, NJW
2004, 1371 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner
eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die
Partei die Mitteilung einer solchen Begründung auch nicht dadurch
erzwingen, dass sie ohne weiteres behauptet, die „formelhafte“
Begründung des Senatsbeschlusses „rechtfertige den Schluss, dass
der Senat die Ausführungen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen
und nicht in seine Erwägungen einbezogen habe“. Der vom
zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin unmittelbar
bei dem Senat eingereichte Schriftsatz vom 15. November 2007 nebst
umfangreicher, in englischer Sprache abgefasster Anlage K 33 hat
vorgelegen.
Goette Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Drescher
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.04.2004 - 3/9 O 107/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.05.2006 - 5 U 109/04 -