Urteil des BGH vom 15.12.2005
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 424/04
Verkündet
am:
15. Dezember 2005
K i e f e r
Justizangestellter
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 328
Zur Frage, ob in den Schutzbereich des Vertrages zwischen einer GmbH, die
verbriefte Genussrechte an der eigenen Gesellschaft vertreibt, mit einem Wirt-
schaftsprüfer über die (hier: freiwillige) Prüfung des Jahresabschlusses die zu-
künftigen Genussrechtserwerber einbezogen sind.
BGB § 280
Allein daraus, dass im Verkaufsprospekt im Einverständnis mit dem für den Un-
ternehmer tätigen Wirtschaftprüfer dessen Bestätigungsvermerk zum letzten
geprüften Jahresabschluss abgedruckt worden ist - verbunden mit seiner Erklä-
rung, im Rahmen der Vorprüfung zur Jahresabschlussprüfung für das nächste
Geschäftsjahr seien keine Anhaltspunkte für eine vom Vorjahr abweichende
Beurteilung bekannt geworden -, ergibt sich keine prospekthaftungsrechtliche
Verantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers für die zukünftige wirtschaftliche Ent-
wicklung des Unternehmens. Es trifft diesen also selbst dann keine "Prospekt-
aktualisierungspflicht", wenn ihm eine nachträgliche wesentliche Verschlechte-
rung des Unternehmens bekannt wird, die die Vermögensinteressen der poten-
tiellen Anleger gefährdet.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - OLG Bamberg
LG Hof
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Oktober 2004 wird zurück-
gewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1
und der Kläger zu 2 je 35 v.H. und der Kläger zu 3 30 v.H. zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte zu 1 - eine Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft - und den Beklagten zu 2, deren vor Ort tätig gewordenen Prüfer, auf
Ersatz der Schäden in Anspruch, die ihnen durch die Zeichnung von Genuss-
rechten der insolvent gewordenen S. GmbH (im Folgenden: S. ) entstan-
den sind.
1
Bei der S. handelte es sich um ein Unternehmen, das seit 1997 un-
verbriefte Genussrechte an der eigenen Gesellschaft auflegte und diese ver-
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trieb; das eingezahlte Genussrechtskapital legte sie in Aktien an. Für den Ver-
trieb gab die S. erstmals im Jahr 1999 einen Genussrechtsprospekt heraus,
ebenso einen solchen im Februar 2000 (Serie "C/2000"). Im Januar 2001 er-
folgte eine Neuauflage des Prospekts, mit dem ebenfalls die Genussrechte der
Serie "C/2000" beworben wurden. Im Prospekt vom Februar 2000 waren die
Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz für das Jahr 1999 und im Pros-
pekt vom Januar 2001 eine "vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung" sowie die
"vorläufige Bilanz" der S. für das Jahr 2000 abgedruckt. Im Prospekt vom
Januar 2001 war einige Seiten danach - unter Voranstellung eines fettgedruck-
ten Hinweises auf "Dr. R. & Partner - die Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
und Rechtsanwälte der S. …" - ein von dem Beklagten zu 2 am 27. Oktober
2000 unterzeichnetes Wirtschaftsprüfertestat wiedergegeben. Darin wird dem
Jahresabschluss der S. zum 31. Dezember 1999 (Prospekt vom Februar
2000: Jahresabschluss vom 31. Dezember 1998) ein uneingeschränkter Bestä-
tigungsvermerk erteilt. In einem unmittelbar darunter gesetzten Zusatz heißt es:
"Die Dr. R. & Partner GmbH (= Beklagte zu 1) führt derzeit eine
Vorprüfung zur Jahresabschlussprüfung auf den 31. Dezember
2000 … durch. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurden keine An-
haltspunkte bekannt, die eine vom Vorjahr abweichende Beurtei-
lung von Buchführung und Jahresabschluss nach sich ziehen wür-
de."
Der Kläger zu 3 zeichnete am 3. Dezember 2001 250 Genussrechte der
S. im Nennwert von 25.000 DM zuzüglich 2 % Agio, die Klägerin zu 1 und
der Kläger zu 2 zeichneten am 16. Mai 2002 jeweils 300 Genussrechte im
Nennwert von 15.000 € zuzüglich 2 % Agio. Bei diesen - jeweils durch Anlage-
berater vermittelten - Vertragsabschlüssen lag den Klägern der Genussschein-
prospekt der S. von Januar 2001 (bzw. - nach der Behauptung der Beklagten
bei der Zeichnung des Klägers zu 3 - derjenige von Februar 2000) vor. Am
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23. Januar 2003 wurde über das Vermögen der S. das Insolvenzverfahren
eröffnet. Der Grund für die Insolvenz lag im Folgenden: Ab Herbst 1999 hatte
sich eine weltweite negative Entwicklung der Aktienmärkte ergeben. Wegen der
damit einhergehenden Verluste änderte die Geschäftsleitung der S. ihre An-
lagestrategie und legte die Genussrechtsgelder auch in spekulativen, risikorei-
chen Aktien des Technologiebereichs an. Die negative Entwicklung der Aktien-
märkte setzte sich allerdings fort, so dass es durch weiteren Kursverfall der Ak-
tien der S. bei dieser im Jahre 2000 zu erheblichen Verlusten kam. In einer
Besprechung vom 16. Oktober 2001, in der die verschlechterte wirtschaftliche
Situation der S. besprochen wurde, wies der Beklagte zu 2 den Geschäfts-
führer H. der S. darauf hin, dass ein weiterer Vertrieb der Genuss-
rechte nur bei Aufklärung der Interessenten über die "Schieflage" der Gesell-
schaft in Betracht komme. Eine entsprechende Zusage hielt H. nicht
ein.
Die Kläger behaupten, die von der Beklagten zu 1 testierte Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1999 sei in mehrerer Hinsicht fehlerhaft
gewesen, unter anderem, weil die Aktien im Depot der S. nicht zum aktuel-
len, erheblich niedrigeren Kurswert des Stichtages, sondern mit dem Anschaf-
fungswert angegeben waren, und weil eine bilanzierte Forderung der S. ge-
gen eine von den Geschäftsführern der S. gebildeten Gesellschaft bürger-
lichen Rechts mangels eigenen Vermögens der Gesellschaft und der Gesell-
schafter nicht werthaltig gewesen sei. Weiterhin lasten die Kläger den Beklag-
ten als Pflichtverletzung an, dass sie trotz der wesentlichen Verschlechterung
der Vermögenslage der S. und des sich daraus ergebenden Risikos für die
Anleger keine Schritte zur Einstellung des Vertriebs der Genussrechte der S.
oder zur Offenbarung der desolaten Finanzlage der S. gegenüber den
Zeichnungsinteressenten unternommen hätten. Sie machen ferner geltend, der
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Beklagte zu 2 sei, insbesondere wegen seiner Zugehörigkeit zur sogenannten
Sechser-Runde, faktischer Geschäftsführer der S. gewesen. Er und die Be-
klagte zu 1 - auch infolge weiterer personeller Verflechtungen und ihrer tatsäch-
lichen Einbeziehung in das Unternehmen S. - seien damit auch Herausgeber
des Prospekts gewesen. Spätestens bei einer Sitzung am 25. Juli 2001 habe
der Beklagte zu 2 die aktuellen Verlustzahlen erfahren. Bei pflichtgemäßem
Verhalten hätte der Beklagte zu 2 als faktischer Geschäftsführer der S. die
Stellung eines Insolvenzantrags veranlassen müssen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von je
15.300 € nebst Zinsen an die Klägerin zu 1 und an den Kläger zu 2 sowie von
13.037,94 € nebst Zinsen an den Kläger zu 3 - jeweils Zug um Zug gegen
Übertragung der Ansprüche der Kläger aus den Zeichnungsverträgen mit der
S. - gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelas-
senen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageansprüche weiter.
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Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
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I.
Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche der Kläger
gegen beide Beklagten aus jedem Rechtsgrund. Ersatzansprüche aus Vertrag
mit Schutzwirkung zugunsten Dritter schieden aus, weil der Vertrag zwischen
der S. und der Beklagten zu 1 über die Prüfung des Jahresabschlusses kei-
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ne Schutzwirkung zugunsten der potentiellen Erwerber von Genussrechten der
Gesellschaft gehabt habe. Den Klägern stehe auch kein Schadensersatzan-
spruch nach den Grundsätzen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung
gegen die Beklagten zu. Weder der Beklagte zu 2 noch die Beklagte zu 1 seien
Prospektverantwortliche gewesen. Keinesfalls seien, wie von den Klägern gel-
tend gemacht, die Geschäftsführer H. und K. der S. nur "Stroh-
männer" der Berater der S. , zu denen der Beklagte zu 2 gehörte, gewesen.
Eine prospekthaftungsrechtliche Schadensersatzpflicht der Kläger lasse sich
auch nicht aus einer Garantenstellung der Beklagten als beruflichen Sachken-
nern, die im Prospekt eigene Erklärungen abgegeben hätten, herleiten. Diese
Garantenstellung bestehe allenfalls innerhalb der Reichweite des - stichtag-
bezogenen - Prüfertestats und des Vorprüfungsvermerks. Das Testat über den
Jahresabschluss 1999 habe sich nur auf dieses Datum bezogen und keine
Aussage über die Entwicklung des Unternehmens im Geschäftsjahr 2000 ent-
halten, noch geringer sei die Reichweite des "Postskriptums" gewesen, aus
dem sich für einen durchschnittlich aufmerksamen Leser zwangsläufig ergeben
habe, dass der Jahresabschluss noch nicht vorlag. Ob die danach lediglich auf
die Stichtage 31. Dezember 1999 (Testat) und 27. Oktober 2000 (Postskrip-
tum), allein den Beklagten zuzurechnenden Erklärungen inhaltlich unrichtig ge-
wesen seien, bedürfe keiner Entscheidung (an anderer Stelle verneint das Be-
rufungsgericht allerdings die Fehlerhaftigkeit dieser prospektierten Erklärungen
der Beklagten), weil etwaige Fehler dieser Prospektaussagen für die Anlage-
entscheidung der Kläger nicht ursächlich gewesen seien. Zur Begründung die-
ser Annahme verweist das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs, wonach die durch einen Wertpapierprospekt geschaffene "An-
lagestimmung" nur eine begrenzte Zeit nach der Veröffentlichung desselben
andauert. Vorliegend hätten zwischen der Anlageentscheidung des Klägers
zu 3 im Dezember 2001 und dem Jahresabschluss vom 31. Dezember 1999
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mehr als 23 Monate gelegen, zwischen der Anlageentscheidung der Kläger
zu 1 und 2 im Mai 2002 und diesem "Stichtag" sogar mehr als 28 Monate.
Eine "Aktualisierungspflicht" bezüglich Testat und Postskriptum - so das
Berufungsgericht weiter - habe die Beklagten nicht getroffen. Es komme daher
auch nicht darauf an, ob und ab wann dem Beklagten zu 2 der Wertverfall des
im Depot der S. gehaltenen Aktienbestandes bekannt gewesen sei.
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Schadensersatzansprüche der Kläger aus Delikt verneint das Berufungs-
gericht im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle an einem (aktiven) täter-
schaftlichen Handeln bzw. einer vorsätzlichen Beteiligung an möglichen Straf-
taten der Geschäftsführer der S. und - für den Tatbestand des § 826 BGB -
an einem Schädigungsvorsatz. Für einen Straftatbestand durch Unterlassen
fehle es an einer Verpflichtung zum Handeln. Im Übrigen hätten die Beklagten,
soweit eine mögliche Schädigung Dritter durch Genussrechtszeichnung in Be-
tracht gekommen sei, mit der Aufforderung des Beklagten zu 2 an den Ge-
schäftsführer der S. , die Zeichnungsinteressenten über die "Schieflage" der
Gesellschaft aufzuklären, das ihnen Mögliche getan, um Zeichnungsinteressen-
ten vor Schaden zu bewahren.
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II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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1. Einen
Schadensersatzanspruch der Kläger aus Vertrag mit Schutzwir-
kung zugunsten Dritter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in den
Schutzbereich des Abschlussprüfvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft
und einem Abschlussprüfer ein Dritter einbezogen sein (Senat BGHZ 138, 257).
Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind durch
Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln. Allerdings kann, wie der
Senat betont hat (aaO S. 262), regelmäßig nicht angenommen werden, dass
der Abschlussprüfer ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie
es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern,
Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe (vgl.
allerdings in Abgrenzung dazu das Urteil des X. Zivilsenats BGHZ 159, 1, 9 für
den Fall eines Gutachterauftrags zur Wertermittlung eines als Kapitalanlage
einer Vielzahl von Anlegern gedachten Grundstücks).
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b) Unter diesem Blickwinkel ist die tatrichterliche Auslegung des Beru-
fungsgerichts, angesichts der von vornherein nicht überschaubaren Anzahl von
Anlegern mit Genussschein-Verträgen bei der S. seien keine Anhaltspunkte
dafür vorhanden, dass die Beklagte zu 1 bei Vertragsschluss bereit gewesen
sei, eine Haftung gegenüber den Anlegern zu übernehmen, aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Die von der Revision in diesem Zusammenhang heran-
gezogene Entscheidung des X. Zivilsenats vom 8. Juni 2004 (X ZR 283/02
- NJW 2004, 3420) betrifft eine nicht vergleichbare Fallkonstellation. Dort war
die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des gesamten
Prospekts beauftragt worden, in dem die Beteiligung an einer konkreten Anlage
(Abwasserentsorgungssystem einer Gemeinde) beworben wurde. Vorliegend
geht es allein um die Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen ei-
nes Fehlverhaltens bei (für das Jahr 1999) oder im Vorfeld (für das Jahr 2000)
einer Testaterteilung. Dazu hat der Senat ausgesprochen, dass die in § 323
HGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Intention, das Haftungsrisiko
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- 9 -
des Wirtschaftsprüfers angemessen zu begrenzen, auch im Rahmen der ver-
traglichen Dritthaftung des Abschlussprüfers zu beachten ist. Zwar hat hier kei-
ne Pflichtprüfung, sondern eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses der
S. stattgefunden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1 laut
Bestätigungsvermerk die Prüfung nach den für die Pflichtprüfung maßgeblichen
§§ 316, 317 HGB vorgenommen hat. Dies spricht dafür, dass ein Zeichnungsin-
teressent billigerweise keinen weitergehenden Drittschutz erwarten konnte, als
dieser bei einer Pflichtprüfung gegeben gewesen wäre. Entgegen der Revision
ist das Berufungsgericht auch nicht von einem falschen Obersatz - nämlich von
dem, bei der Deutung der Willenserklärung des Wirtschaftprüfers bei Abschluss
des Prüfvertrages komme es entscheidend auf den "inneren Willen" des Wirt-
schaftsprüfers an - ausgegangen. Die weiteren Beanstandungen der Revision
hierzu beinhalten nur den unzulässigen Versuch, die eigene Auslegung an die
Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.
2. Auch
einen
Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung hat das Beru-
fungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint.
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a) Für den Prospektinhalt müssen in erster Linie diejenigen einstehen,
die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des
Prospekts verantwortlich sind. Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer und
Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden
oder sie beherrschen, einschließlich der sogenannten "Hintermänner". Darüber
hinaus haften auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaft-
lichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung ein-
nehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin
in Erscheinung getreten sind (vgl. nur Senat BGHZ 158, 110, 115 m.w.N. aus
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Diese von der Rechtsprechung
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entwickelten Grundsätze, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die
Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemach-
ten Angaben anknüpfen, sind auch auf den Handel mit Genussrechten der hier
in Rede stehenden Art anwendbar (vgl. auch BGHZ 123, 106).
b) Vorliegend ist das Berufungsgericht in fehlerfreier tatrichterlicher Wür-
digung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten nicht zu den eigentlichen
Prospektherausgebern, sei es auch nur als Hintermänner, gehörten. Danach
hat - auch auf der Grundlage des Vortrags der Kläger - die Beklagte zu 1 weder
in gewichtiger Weise auf den Inhalt des Gesamtprospekts Einfluss genommen,
noch war der Beklagte zu 2 - unbeschadet dessen Mitwirkung in der Sechser-
Runde (bestehend aus einem der Geschäftsführer der S. und als Berater
hinzugezogenen Personen) - faktischer Geschäftsführer der S. .
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Die Revision will dies zwar nicht gelten lassen, durchgreifende Rechts-
fehler in der diesbezüglichen Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts vermag
sie jedoch nicht aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat sich an die nach der
Rechtsprechung für die Begründung einer (umfassenden) Prospektverantwort-
lichkeit geltenden Maßstäbe gehalten. Einen verfehlten rechtlichen Obersatz
hat es entgegen der Revision auch nicht im Zusammenhang mit seiner Formu-
lierung, das Mitwirken des Beklagten zu 2 bzw. von anderen Mitarbeitern der
Beklagten zu 1 in der Sechser-Runde habe nicht zu einer "Ersetzung der Ge-
schäftsführer der S. " geführt, angewendet.
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Eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten für den hier in Rede ste-
henden Prospekt der S. als Ganzen scheidet danach aus.
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- 11 -
c) Eine Haftung (der Beklagten zu 1) für den Prospekt könne allerdings,
wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, im Ansatz insoweit in Betracht
kommen als sie durch ihre (fachkundige) Mitwirkung an der Prospektgestaltung
- als Wirtschaftsprüfungsunternehmen - nach außen hin als "Garant" in Er-
scheinung getreten ist (BGHZ 158, 110, 115 m.w.N.). Diese Einstandspflicht
beschränkt sich jedoch auf die ihr selbst zuzurechnenden Prospektaussagen
(vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 27/83 - WM 1984, 19, 20).
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Im Streitfall könnte eine (begrenzte) Prospekthaftung der Beklagten zu 1
als "Garantin" zweierlei bedeuten: Zum einen die Haftung für Fehler in ihren auf
bestimmte zeitliche Daten (im Prospekt Januar 2001: 31. Dezember 1999
[Jahresabschlusstestat] und 27. Oktober 2000 [Vorprüfungsvermerk]) bezoge-
nen Erklärungen; zum anderen eine Schadensersatzpflicht in Folge des Unter-
lassens einer "Aktualisierung" der ihr insgesamt zuzurechnenden Prospekter-
klärungen trotz nachträglich eingetretener wesentlicher Veränderungen der Um-
stände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anla-
geinteressenten von Bedeutung waren (zur Aktualisierungspflicht der Prospekt-
verantwortlichen allgemein vgl. BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110; BGH, Urteil
vom 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01 - WM 2004, 379, 381; vgl. auch BGHZ
139, 225, 232; Assmann, Festschrift für Peter Ulmer [2003], S. 757, 760 ff).
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Unter beiden Gesichtspunkten scheidet hier im Ergebnis eine prospekt-
haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der beiden Beklagten - des Beklagten zu 2
schon deshalb, weil er keine eigene Prospekterklärungen, sondern nur Prüfer-
testate im Namen der Beklagten zu 1 abgegeben hat - gegenüber den Klägern
aus.
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aa) (1) Es ist zweifelhaft, ob eine Schadensersatzverpflichtung der Be-
klagten nach Prospekthaftungsgrundsätzen aus dem ersteren Tatbestand mit
der vom Berufungsgericht gegebenen (Haupt-)Begründung verneint werden
kann, es fehle mangels Fortwirkung der durch die Prospekte erzeugten "Anla-
gestimmung" bis zu den Anlageentscheidungen der Kläger an einem Ursachen-
zusammenhang zwischen den von den Klägern behaupteten - vom Berufungs-
gericht zunächst unterstellten - Unrichtigkeiten in den veröffentlichten Wirt-
schaftsprüfertestaten und dem durch den Erwerb der Genussrechte der S.
entstandenen Schaden der Kläger. Die vom Berufungsgericht zitierte Recht-
sprechung (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03 - NJW 2004, 2664:
ad hoc-Mitteilungen - insbesondere S. 2666 f mit dem Hinweis auf BGHZ 139,
225, 233) betrifft in erster Linie die Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze
über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung im Zusammen-
hang mit der Emission von (kursabhängigen) Wertpapieren. Um den Kauf sol-
cher Papiere handelte es sich bei dem Erwerb von Genussrechten der S.
nicht. Die Einkünfte, an denen die Genussrechtsinhaber beteiligt wurden, hin-
gen nur mittelbar vom Kurswert der einzelnen Aktien ab, die die S. jeweils im
Depot hatte. Ein weiteres Bedenken liegt darin, dass im Streitfall der Erwerb der
Genussrechte der S. durch die Kläger über einen Vermittler an Hand des
Prospekts erfolgte. Daraus dürfte sich die tatsächliche Vermutung ergeben,
dass es den Klägern auf die Richtigkeit aller wesentlichen Aussagen in dem bei
den Vertragsverhandlungen verwendeten Prospekt ankam. Dass die Erklärun-
gen der Beklagten zu 1 im Prospekt wegen ihres Bezugs auf einen "überholten"
Stichtag für die Kläger zum Zeitpunkt ihres Erwerbs völlig bedeutungslos gewe-
sen wären, wie die Revisionserwiderung meint, lässt sich nicht sagen. Die Revi-
sion rügt auch mit Recht, dass das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vortrag
der Kläger auseinandergesetzt hat, sie hätten die Genussrechte im Vertrauen
auf die Angaben in dem Genussrechtsprospekt erworben.
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- 13 -
(2) Dieser Begründungspunkt braucht indessen nicht abschließend beur-
teilt zu werden. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts über die (fehlende)
Kausalität kommt es nicht an, denn das Berufungsgericht hat in seinem Urteil,
wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang (bei der Prüfung delikti-
scher Schadensersatzansprüche) - und nur als Hilfserwägung (im Konjunktiv) -
festgestellt, dass die Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks
für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 und der Vorprüfungsvermerk
für das Rumpfjahr 2000 als solche nicht falsch waren. Hiervon ist im Revisions-
verfahren auszugehen. Die Revision vertritt zwar den gegenteiligen Standpunkt.
Eine nähere, Rechtsfehler in der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsge-
richts aufzeigende, Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil fehlt aber, bis
auf die Verfahrensrüge (Verstoß gegen § 138 ZPO) dagegen, dass das Beru-
fungsgericht den Klägern vorgehalten hat, sie hätten zu dem Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. P. zur Werthaltigkeit der GmbH-Anteile
substantiiert Stellung nehmen müssen. Diese Verfahrensrüge hat der Senat ge-
prüft. Er hält sie für nicht durchgreifend; von einer Begründung wird gemäß
§ 564 ZPO Abstand genommen.
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bb) Der Senat tritt dem Berufungsgericht auch bei, soweit es im Streitfall
eine "Aktualisierungspflicht" der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im
Hinblick auf den in ihrem Einverständnis im Prospekt veröffentlichten Prüfer-
vermerk mit "Postskriptum" selbst für den Fall abgelehnt hat, dass dem Beklag-
ten zu 2 nach der Prospektherausgabe der Wertverfall des im Depot der S.
gehaltenen Aktienbestandes bekannt geworden ist. Es kann daher offen blei-
ben, auf welche (zumutbare) Art und Weise die Beklagte zu 1 einer solchen
Verpflichtung hätte nachkommen können und müssen.
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(1) Anders als etwa in den Fällen, in denen der Wirtschaftsprüfer die Prü-
fung des gesamten Prospekts der Kapitalanlage übernommen hatte und der
betreffende Prüfbericht in den Prospekt aufgenommen worden war (vgl. BGH,
Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420), oder er als im Pros-
pekt vorgesehener Mittelverwendungstreuhänder im Rahmen eines Kapitalan-
lagemodells die Ordnungsmäßigkeit des Mittelzuflusses und der Mittelverwen-
dung geprüft hatte (vgl. BGHZ 145, 187, 197 f), war die beklagte Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft allein durch ihre in den Prospekten der S. vom Januar
2000 und Februar 2001 veröffentlichten Bestätigungsvermerke über die Prüfung
der Jahresabschlüsse der S. für 1998 bzw. 1999 noch nicht dergestalt als
Kontrollorgan in das Kapitalanlagesystem als solches eingebunden, dass es
gerechtfertigt wäre, sie einer prospektmäßigen Vertrauenshaftung hinsichtlich
der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unter-
werfen.
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Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapital-
gesellschaften durch einen Abschlussprüfer (vgl. § 316 ff HGB), die bei kleinen
Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) freiwillig erfolgen kann, ist keine um-
fassende Rechts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern nur eine Rechnungs-
legungsprüfung (vgl. BGHZ 16, 17, 23; Baumbach/Hopt/Merkt HGB 31. Aufl.
§ 317 Rn. 5). Sie hat allerdings zum Ziel, dass Unrichtigkeiten und Rechtsver-
stöße, die sich auf die Darstellung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Er-
tragslage der Kapitalgesellschaft (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB) wesentlich auswir-
ken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden (Baumbach/Hopt/
Merkt aaO Rn. 3). Unter diesem Blickwinkel kann die Prüfung auch die Beurtei-
lung der wirtschaftlichen Lage durch die Unternehmensführung betreffen, wie
insbesondere aus der gesetzlichen Regelung über den Prüfbericht, soweit er
den Lagebericht des Unternehmens betrifft, deutlich wird (§ 321 Abs. 1 Satz 2
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- 15 -
HGB): Danach ist in dem Bericht vorweg zu der Beurteilung der Lage des Un-
ternehmens durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbe-
sondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung
des Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichts einzugehen ist,
soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht eine solche Beurteilung
erlauben. Wenn damit der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers in Ver-
bindung mit dem Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung)
und dem Lagebericht des Unternehmens eine wichtige Informationsquelle für
den Markt - insbesondere auch für Kapitalanlageinteressenten - über die wirt-
schaftliche Lage des Unternehmens darstellt, so ist er doch, wie das Beru-
fungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in seiner Reichweite begrenzt, weil er
auf einen bestimmten Stichtag (des Jahresabschlusses) bezogen ist (im Pros-
pekt vom Februar 2000: auf den 31. Dezember 1998; im Prospekt vom Januar
2001: auf den 31. Dezember 1999). Vertrauensbegründende Aussagen über
die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zukunft kann der Be-
stätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers - für den durchschnittlichen Anlage-
interessen erkennbar - nicht enthalten.
(2) Auch der Umstand, dass im Streitfall die Aufnahme des Wirtschafts-
prüfervermerks in den Verkaufsprospekt der S. im Einverständnis der Be-
klagten zu 1 erfolgt ist - und zwar ergänzt um einen Zusatzvermerk (im Pros-
pekt vom Januar 2001: vom 27. Oktober 2000), dass im Rahmen der zur Zeit
durchgeführten Vorprüfung zur Jahresabschlussprüfung auf das Ende des
nächsten Jahres keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung von
Buchführung und Jahresabschluss bekannt geworden seien -, vermag entge-
gen der Auffassung der Revision keine weitergehende prospekthaftungsrechtli-
che Einstandspflicht der Beklagten zu 1 für die weitere wirtschaftliche Entwick-
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lung der S. jedenfalls über das Datum dieses Zusatzes hinaus zu begrün-
den.
Es ist zwar nicht zu übersehen, dass der Abdruck des Bestätigungsver-
merks einschließlich des "Postskriptums" im Verkaufsprospekt, insbesondere
auch nach der gesamten äußeren Form, nicht dazu dienen sollte, Publizitäts-
pflichten des Unternehmens zu erfüllen, sondern darauf ausgerichtet war, wer-
bend Einfluss auf die Anlageentscheidung von Anlageinteressenten zu nehmen.
Das ändert aber nichts daran, dass die (werbend herausgestellten) Aussagen
der Beklagten zu 1 als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft inhaltlich (zeitlich) so
begrenzt waren, dass sie kein Vertrauen in die zukünftige Vermögenssituation
der S. begründen konnten. Einem durchschnittlichen Anlageinteressent, dem
der im Januar 2001 herausgebrachte Prospekt der S. in der Folgezeit vorge-
legt wurde, musste klar sein, dass der unter dem 27. Oktober 2000 abgegebene
Bestätigungsvermerk über 2001 nichts aussagen konnte. Entgegen der Rüge
der Revision ist eine über diesen, vom Berufungsgericht herausgestellten Be-
fund hinausgehende "Gesamtaussage der Testate" nicht ersichtlich.
28
III.
Auch die Verneinung von Schadensersatzansprüchen der Kläger gegen
den Beklagten zu 2 hat Bestand.
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Ansprüche aus Prospekthaftung - wie gegen die Beklagte zu 1 - schei-
den bereits deshalb aus, weil der Beklagte zu 2 eigene Prospekterklärungen
nicht abgegeben hat. Soweit er als Prüfer Wirtschaftsprüfungstestate gegeben
hat, geschah dies im Namen der Beklagten zu 1.
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2.
Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 2 aus
unerlaubter Handlung scheitern nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen
Würdigung des Berufungsgerichts jedenfalls daran, dass der Beklagte zu 2 kei-
ne - jedenfalls nicht nachweislich vorsätzlich - strafbaren Handlungen begangen
hat. Ebenso hat der Tatrichter keinen für den Tatbestand des § 826 BGB (sit-
tenwidrige Schädigung) erforderlichen Schädigungsvorsatz festzustellen ver-
mocht. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksich-
tigt, dass nach der Rechtsprechung für eine Berufs- und Expertenhaftung nach
§ 826 BGB bereits ein leichtfertiges - vor allem grob fahrlässiges und gewissen-
loses Verhalten - den Sittenverstoß begründen könne, fehlt es an greifbaren
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Anhaltspunkten für die Bewertung des Verhaltens des Beklagten zu 2 als ge-
wissenlos.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Hof, Entscheidung vom 15.01.2004 - 32 O 353/03 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.10.2004 - 5 U 23/04 -