Urteil des BGH vom 17.04.2003

BGH (faires verfahren, stpo, verletzung, urlaub, ergebnis, hauptverhandlung, verteidiger, akteneinsicht, wahl, beziehung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 341/03
vom
23. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung ge-
mäß § 338 Nr. 8 StPO ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die
Revision eine konkret-kausale Beziehung zwischen einem etwai-
gen Verfahrensfehler (unvollständige Akteneinsicht §§ 147, 228
StPO, Verstoß gegen ein faires Verfahren Art. 20 Abs. 3 i.V.m.
Art. 2 Abs. 1 GG, Verletzung rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1
GG) und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt nicht
dargetan hat (BGHSt 30, 131, 135; 44, 82, 90; BGH NStZ 2000,
212). Ein konkretes Ergebnis für den Fall vorheriger Einsicht wird
auch nach Augenscheinseinnahme der beiden Videobänder in der
Hauptverhandlung von der Revision nicht vorgetragen. Nach den
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Urteilsfeststellungen kommen die vom Gericht und vom Verteidi-
ger geladenen Sachverständigen für Unfallanalyse zu einer über-
einstimmenden Meinungsbildung (UA S. 17).
Nack Wahl Schluckebier
Herr RiBGH Dr. Kolz befindet
sich in Urlaub und kann deshalb
nicht unterschreiben.
Nack Elf