Urteil des BGH vom 17.05.2010
BGH (stpo, stgb, erpressung, bestand, nötigung, untersuchungshaft, gutachten, verweis, unterbringung, annahme)
5 StR 130/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2010
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Kiel vom 29. September 2009 nach § 349
Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, wegen räu-
berischer Erpressung, wegen versuchter Nötigung, wegen erpresserischen
Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie
wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge
den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus
den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet
nach § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. Insbesondere
genügen die Erwägungen, mit denen das Landgericht in den Fällen 2 und 4
des Urteils das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 249 Abs. 2 StGB
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bzw. § 239a Abs. 2 StGB trotz eher atypisch gelagerter Straftaten im Dro-
genmilieu und einer Reihe gewichtiger Milderungsgründe ausgeschlossen
hat, auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaß-
stabes (vgl. BGHSt 29, 319, 320) nicht den Anforderungen der insoweit vor-
zunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. dazu BGHSt 26, 97, 98 f.; BGH
NStZ 1982, 246; 1983, 119).
Das Landgericht lastet dem Angeklagten tragend an, ein „hartnäckiger
Wiederholungstäter“ und „massiver Bewährungsversager“ zu sein (UA
S. 85), den auch früher erlittene Untersuchungshaft nicht von der Begehung
der gegenständlichen Straftaten abgehalten habe. Es berücksichtigt dabei
aber nur vordergründig, dass die letzten unmittelbar einschlägigen Delikte
und Verurteilungen ebenso wie die seinerzeit vollstreckte Untersuchungshaft
rund zehn Jahre zurückliegen und der Angeklagte die damals gewährten
Strafaussetzungen zur Bewährung durchgestanden hat, weswegen die Stra-
fen erlassen werden konnten (UA S. 6). Ebenso lag es mit einer im
Jahr 2002 verhängten Bewährungsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten
(UA S. 7). Weitere Vorverurteilungen betrafen geringer gewichtige Delikte.
Die im Rahmen der Strafzumessung zur Persönlichkeit des Angeklagten ge-
troffenen Wertungen finden deshalb in den Feststellungen keine hinlängliche
Grundlage.
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Weil der Strafausspruch lediglich wegen Begründungs- und Wertungs-
fehlern keinen Bestand hat, können die zugehörigen Feststellungen beste-
hen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststel-
lungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
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2. Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch auf, um dem neuen
Tatgericht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) die
Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gegeben sind. Die – überdies unter blo-
ßem Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen erfolgte (UA S. 92) –
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Annahme des angefochtenen Urteils, es fehle an einem Hang im Sinne des
§ 64 Satz 1 StGB, begegnet nämlich durchgreifenden Bedenken. Das beim
Angeklagten festgestellte Abhängigkeitssyndrom (UA S. 80 f., 92) ist ein si-
cheres Indiz für das Vorliegen eines Hangs (Fischer, StGB 57. Aufl. § 64
Rdn. 9). Eine lediglich „milde“ Entzugssymptomatik sowie das Fehlen einer
Persönlichkeitsdepravation (vgl. UA S. 82) stehen dem ebenso wenig entge-
gen wie drogenfreie Intervalle (zum Ganzen Fischer aaO § 64 Rdn. 7 ff.).
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Anordnung
der Maßregel nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
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