Urteil des BGH vom 21.07.2006
BGH (freiburg, stpo, strafvollstreckung, bezirk, sache, staatsanwaltschaft, freiheitsstrafe, antrag, vollstreckung, anhörung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 232/06
2 AR 139/06
vom
21. Juli 2006
in der Bewährungssache
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 5 StVK 84/06 I Landgericht Ellwangen
Az.: 64 Js 6266/01 Staatsanwaltschaft Freiburg
Az.: 26 Ds 64 Js 6266/01 Amtsgericht Freiburg
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 21. Juli 2006 beschlossen:
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-
gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Ur-
teil des Amtsgerichts Freiburg vom 10. Mai 2001 (26 Ds 64 Js
6266/01 - AK 258/01) beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Ellwangen zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
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"Die Verurteilte wurde am 10.5.2001 durch das Amtsgericht Freiburg we-
gen Verstoßes gegen das BtMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verur-
teilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach der Übertragung der nach-
träglichen Entscheidungen auf das Gericht des Wohnorts widerrief das Amtsge-
richt Villingen-Schwenningen am 6.5.2002 die gewährte Strafaussetzung auf-
grund fortdauernder Verstöße gegen die erteilten Auflagen. Vom 18.9.2002 bis
20.11.2002 verbüßte die Verurteilte 2/3 der Strafe in der JVA Schwäbisch
Gmünd. Die nunmehr zuständige Strafvollstreckungskammer beim Landgericht
Ellwangen setzte mit Entscheidung vom 19.11.2002 die weitere Strafvollstre-
ckung zur Bewährung aus. Aufgrund zweier weiterer einschlägiger Verurteilun-
gen durch das AG Villingen-Schwenningen (Entscheidungen vom 23.9.2003
und 5.2.2004) widerrief die Strafvollstreckungskammer sodann mit Beschluss
vom 30.4.2004 die gewährte Strafrestaussetzung zur Bewährung.
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Mindestens seit Februar 2004 befand sich die Verurteilte allerdings auf-
grund der vorgenannten Verurteilungen (die durch das Amtsgericht Villingen-
Schwenningen vom 16.6.2004 zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe
von 2 Jahren zusammengeführt wurden) bereits wieder in anderer Sache in
Strafhaft in der JVA Schwäbisch-Gmünd.
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Ohne dass deshalb eine weitere Strafvollstreckung aufgrund der Aus-
gangsverurteilung durch das Amtsgericht Freiburg erfolgt wäre (insoweit war
lediglich Anschlusshaft notiert), erging am 15.12.2004 mit Zustimmung des
Amtsgerichts Freiburg eine Zurückstellungsentscheidung gemäß § 35 BtMG
durch die Staatsanwaltschaft Freiburg. Nach erfolgreichem Abschluss der stati-
onären Therapie der Verurteilten wurde der noch nicht vollstreckte Strafrest mit
Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 20.12.2005 gemäß § 36 BtMG zur
Bewährung ausgesetzt.
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Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Freiburg (OLG-Bezirk Karls-
ruhe) die Bewährungsaufsicht durch Beschluss vom 3. Februar 2006 an die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ellwangen (OLG-Bezirk Stuttgart)
abgegeben. Dieses hat die Übernahme durch Beschluss vom 14. Februar 2006
abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem An-
trag vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
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Zuständig für die Bewährungsüberwachung und nachträglichen Ent-
scheidungen ist das Landgericht Ellwangen - Strafvollstreckungskammer.
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§ 462 a Absatz 1 StPO trifft eine allgemeine Zuständigkeitsbestimmung
für diejenigen Fälle, in denen eine Freiheitsstrafe vollzogen wird oder wurde.
Aus § 462 a Absatz 1 Satz 2 StPO ergibt sich bei gleich bleibenden Umständen
deshalb ein Vorrang der Strafvollstreckungskammer vor dem Gericht des ersten
Rechtszuges (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Bewährungsaufsicht 1;
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Isak/Wagner Strafvollstreckung, 7. Aufl., Rdn. 811 ff.). Die einmal begründete
örtliche und sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt da-
nach auch in Fällen einer protrahierten Vollstreckung und zwischenzeitlicher
Entscheidungen nach §§ 35 und 36 BtMG erhalten (vgl. Senat, Beschluss vom
9. Mai 2001, 2 ARs 101/01)."
Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf die Senatsbeschlüs-
se vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00 = NStZ 2001, 110, vom 10. April
2002 - 2 ARs 88/02 und vom 19. Januar 2005 - 2 ARs 433/04 - an.
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Otten Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl