Urteil des BGH vom 27.07.2010

BGH (kreis, stand der technik, anlage, anschluss, teil, patentanspruch, gebrauchsmuster, fachmann, lehre, gegenstand)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
am:
X ZR 65/08
27. Juli 2010
Wermes,
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 27. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Rich-
ter Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Dr. Bacher
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. März 2008 verkündete Ur-
teil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
deren Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 40 17
280 (Streitpatents), das am 29. Mai 1990 angemeldet wurde und inzwischen
durch Zeitablauf erloschen ist. Das Streitpatent betrifft eine Stromwandlervor-
richtung zum Messen eines elektrischen Stromes und umfasst in der erteilten
Fassung sechs Patentansprüche.
1
Patentansprüche 1 und 6 des Streitpatents haben folgenden Wortlaut:
2
1. Stromwandlervorrichtung zum Messen und/oder zum Erzeugen einer
Abbildung eines elektrischen Stromes, mit mindestens einem magne-
tischen Kreis (1), der mit einem den zu messenden und/oder abzu-
bildenden Strom führenden Primärleiter (12) gekoppelt ist, und mit
einer Messvorrichtung für den magnetischen Fluss in dem genannten
Kreis, wobei der Primärleiter mehrere im Wesentlichen
U-förmige Leiterstücke aufweist, die jeweils den magnetischen Kreis
(1) in einer Querschnittsebene teilweise umgeben und zum elektri-
schen Anschluss an eine zugehörige Verbindungsvorrichtung (6)
ausgebildet sind, welche eine gedruckte Schaltung umfasst,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Verbindungsvor-
richtung (6) eine Reihe von Leiterelementen (19, 20) aufweist, wel-
che so angeordnet sind, dass durch sie bestimmte der U-förmigen
Leiterstücke (12) untereinander verbindbar sind, derart, dass sie mit
diesen Leiterstücken die Primärwicklung bilden, die eine entspre-
chende ausgewählte Anzahl Windungen aufweist, wobei die Enden
- 4 -
(13, 14) der Leiterstücke (12) als Stifte zum Anschluss an die ge-
druckte Schaltung ausgebildet sind.
6. Vorrichtung nach einem der Patentansprüche 1 bis 5, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t , dass der magnetische Kreis (23), die
Messvorrichtung (26) und die Leiterstücke (in 27) Teil eines Wand-
lermoduls sind, welcher zum Anschluss (über 28) an die Verbin-
dungsvorrichtung ausgebildet ist, wobei diese Verbindungsvorrich-
tung Teil eines äußeren Speise- und Auswertungskreises ist, welcher
Anschlüsse für den Primärstrom, für die Speisung der Messvorrich-
tung und für einen bzw. den zugehörigen Auswertungskreis des von
dem Wandlermodul gelieferten Signals aufweist (Fig. 2).
Die Beklagte hat die Klägerin aus dem Streitpatent wegen Patentverlet-
zung vor dem Landgericht Mannheim verklagt.
3
Die Klägerin hat das Streitpatent mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen
und im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpatents
gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei und nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit beruhe. Zur Begründung hat sie insbesondere auf das japani-
sche Gebrauchsmuster 62-81064 (Anlage K 7, deutsche Übersetzung Anlage K
7c), das deutsche Gebrauchsmuster 1 727 269 (Anlage K 4), die deutsche Pa-
tentschrift 28 16 356 (Anlage K 14), die deutsche Offenlegungsschrift 25 44 057
(Anlage K 15) und die europäische Patentschrift 0 175 069 (Anlage K 18) Be-
zug genommen. Die Beklagte hat das Streitpatent in der mündlichen Verhand-
lung vor dem Bundespatentgericht lediglich im Umfang des erteilten Unteran-
spruchs 6 rückbezogen auf Anspruch 1 verteidigt.
4
- 5 -
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent durch Urteil vom 6. März
2008 für nichtig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
dass der Gegenstand des Streitpatents in der von der Beklagten noch verteidig-
ten Fassung im Hinblick auf das japanische Gebrauchsmuster 62-81064 nicht
neu sei.
5
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Sie vertritt die Ansicht, dass der Gegenstand von Anspruch 6 rückbezogen auf
Anspruch 1 des Streitpatents neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit be-
ruht.
6
Sie verteidigt das Streitpatent in der Kombination der Ansprüche 1 und 6
ohne Rückbezug auf den Anspruch 5 und beantragt, das Urteil des Bundespa-
tentgerichts insoweit abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.
7
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
8
Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. H. P. , Universität
,Institut für Mikroelektronik, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der
mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
9
- 6 -
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
10
I. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung, die mit folgenden Merkmalen
auf bekanntes Gedankengut zurückgreift.
11
1 Stromwandlervorrichtung zum Messen und/oder zum Erzeugen einer
Abbildung eines elektrischen Stromes,
2 mit mindestens einem magnetischen Kreis (1),
3 der mit einem den zu messenden und/oder abzubildenden Strom
führenden Primärleiter (12) gekoppelt ist,
4 und mit einer Messvorrichtung für den magnetischen Fluss in dem
genannten Kreis,
5 wobei der Primärleiter mehrere im Wesentlichen U-förmige Leiterstü-
cke aufweist,
6 die jeweils den magnetischen Kreis (1) in einer Querschnittsebene
teilweise umgeben
7 und zum elektrischen Anschluss an eine zugehörige Verbindungsvor-
richtung (6) ausgebildet sind,
8 welche eine gedruckte Schaltung umfasst.
- 7 -
Nach den Angaben in der Beschreibung des Streitpatents sind derartige
Stromwandlervorrichtungen beispielsweise aus der deutschen Patentanmel-
dung 37 41 028 A1 bekannt.
12
Zudem ist in dem deutschen Gebrauchsmuster 17 27 269 ein umschalt-
barer Stromwandler beschrieben, bei dem Teilwicklungen mittels Kontaktbrü-
cken untereinander verbunden werden können, um eine gewünschte Gesamt-
wicklung herzustellen. Dabei sind jedoch, wie in der Streitpatentschrift kritisiert
wird, die Teilwicklungen nicht als Einzelwindungen ausgebildet und sind Kon-
taktbrückenteile verschiedener Form erforderlich, die mittels Schraubenmuttern
an Anschluss-Stücken mit Gewindebolzen befestigt werden müssen.
13
In der Streitpatentschrift wird weiterhin das deutsche Gebrauchsmuster
82 20 435 erwähnt, in welchem ein induktives Hochfrequenzbauteil beschrieben
wird, bei dem zueinander parallele, gedruckte Leiterbahnen mittels eines steck-
baren, Leiterbahnen tragenden Teils von U-förmigem Querschnitt zu fortlaufen-
den Windungen ergänzt werden. Eine Wahl der Windungszahl ist dabei jedoch
nur durch Anzapfungen möglich.
14
Dem Streitpatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem ("die Aufga-
be") zugrunde, Stromwandlervorrichtungen der eingangs genannten Art zur
Verfügung zu stellen, die bei gleichem Grundaufbau in der Fertigung einfach an
verschiedene Messbereiche für den Primärstrom angepasst werden können,
sowie insbesondere Stromwandlermodule zu schaffen, die identisch aufgebaut
sind und durch entsprechende Anpassung des äußeren Verwertungskreises für
einen bestimmten, unter mehreren Messbereichen ausgewählten Strommess-
bereich verwendbar sind.
15
- 8 -
Das soll nach Maßgabe des Patentanspruchs 6 rückbezogen auf Patent-
anspruch 1 dadurch erreicht werden, dass die eingangs genannte Stromwand-
lervorrichtung zusätzlich folgende Merkmale aufweist:
16
9 Die Verbindungsvorrichtung (6) weist eine Reihe von Leiterelemen-
ten (19, 20) auf,
10 welche so angeordnet sind, dass durch sie bestimmte der U-
förmigen Leiterstücke (12) untereinander verbindbar sind,
11 derart, dass sie mit diesen Leiterstücken die Primärwicklung bilden,
die eine entsprechende ausgewählte Anzahl Windungen aufweist,
12 wobei die Enden (13, 14) der Leiterstücke (12) als Stifte zum An-
schluss an die gedruckte Schaltung ausgebildet sind,
13 wobei der magnetische Kreis (23), die Messvorrichtung (26) und die
Leiterstücke (in 27) Teil eines Wandlermoduls sind,
14 welcher zum Anschluss (über 28) an die Verbindungsvorrichtung
ausgebildet ist,
15 wobei diese Verbindungsvorrichtung Teil eines äußeren Speise- und
Auswertungskreises ist,
- 9 -
16 welcher Anschlüsse für den Primärstrom, für die Speisung der Mess-
vorrichtung und für einen bzw. den zugehörigen Auswertungskreis
des von dem Wandlermodul gelieferten Signals aufweist (Fig. 2).
Gegenstand der Lehre aus Patentanspruch 6 rückbezogen auf Patentan-
spruch 1 ist demnach eine Stromwandlervorrichtung, welche geeignet ist, elekt-
rischen Strom zu messen und/oder eine Abbildung desselben zu erzeugen und
dafür folgende Bauteile aufweist:
17
- mindestens einen magnetischen Kreis,
- einen Primärleiter, der den zu messenden oder abzubildenden Strom
führt und mit dem der mindestens eine magnetische Kreis gekoppelt ist,
sowie
- eine Messvorrichtung für den magnetischen Fluss in dem genannten
Kreis. Dabei ist klarstellend hinzuzufügen, dass sich die Anordnung "in
dem genannten Kreis" auf den magnetischen Fluss und nicht - wie die
Beklagte meint - auf die Messvorrichtung bezieht.
Der Primärleiter verfügt über mehrere im Wesentlichen U-förmige Leiter-
stücke, die jeweils den magnetischen Kreis in einer Querschnittsebene teilweise
umgeben und zum Anschluss an eine zugehörige Verbindungsvorrichtung aus-
gebildet sind, welche eine gedruckte Schaltung umfasst.
18
Eine solche Stromwandlervorrichtung wird beispielhaft in zwei unter-
schiedlichen Ausgestaltungen in den Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift ge-
zeigt, die nachfolgend wiedergegeben werden:
19
- 10 -
- 11 -
Die in Figur 1 beispielhaft gezeigte Stromwandlervorrichtung weist einen
magnetischen Kreis 1 von im Wesentlichen rechteckiger Form auf. Die Primär-
wicklung umfasst mehrere U-förmige Leiterstücke 12, welche jeweils einen
Querschnitt des magnetischen Kreises 1 auf drei Seiten umgeben. Die Enden
der Leiterstücke sind als Stifte 13, 14 und damit zum Anschluss an eine zuge-
hörige Verbindungsvorrichtung ausgebildet, welche in dem Ausführungsbeispiel
die gedruckte Schaltung 6 ist und eine Reihe von Leiterelementen 19, 20 auf-
weist. Als Messvorrichtung ist eine Hall-Effekt-Sonde in einen Luftspalt des
magnetischen Kreises 1 eingesetzt (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 1, Z. 53 ff.).
20
Bei der in Figur 2 dargestellten Ausführungsform ist der magnetische
Kreis 23 gleichfalls von im Wesentlichen rechteckiger Gestalt. Durch das Bau-
21
- 12 -
teil 27, welches in der Art eines Reiters auf dem magnetischen Kreis angeord-
net ist und U-förmige, als Stifte 28 endende Leiterstücke enthält, wird der mag-
netische Kreis 23 mit dem zu messenden Primärleiter gekoppelt. Als Messvor-
richtung für den magnetischen Fluss in dem Kreis 23 ist wiederum eine Hall-
Effekt-Sonde vorgesehen, die in einer Ausnehmung des magnetischen Kreises
23 angeordnet ist. Infolge ihrer stiftartigen Ausgestaltung 28 sind die Primärlei-
ter zum elektrischen Anschluss an eine zugehörige Verbindungsvorrichtung
ausgebildet (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 3, Z. 26 ff.). Die Verbindungsvorrichtung
selbst ist in Figur 2 (anders als in Figur 1) nicht gezeigt. In der Beschreibung
wird insoweit jedoch erläutert, dass die Verbindungsvorrichtung für die primären
U-förmigen Leiterstücke im Beispiel der Figur 2 Teil einer äußeren gedruckten
Schaltung ist (Streitpatentschrift, Sp. 3, Z. 42 ff., 59 ff.), aber auch durch jedes
andere Mittel gebildet werden kann, welches die Herstellung mindestens einer
Primärwicklung mit einer gewünschten Anzahl Windungen mit Hilfe der genann-
ten Leiterstücke gestattet. Insbesondere können die Leiterelemente in dieser
Verbindungsvorrichtung auf einem getrennten Träger angebracht sein, z.B. auf
einer elektrisch isolierenden Platte, oder sie können in einer Isoliermasse ein-
gebettet sein und ein eigenes Verbindungsstück bilden (Streitpatentschrift, Sp.
3, Z. 64 ff.).
Aus Sicht des Fachmanns, bei dem es sich um einen Ingenieur mit
Fachhochschul- oder Universitätsabschluss im Bereich Elektrotechnik mit mehr-
jähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Stromwandlern
für die Messtechnik handelt, besteht die in Patentanspruch 6 rückbezogen auf
Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Stromwandlervorrichtung aus mindes-
tens einem magnetischen Kreis, dem Primärleiter, der mit selbigem gekoppelt
ist, und der Messvorrichtung, nicht aber auch aus der Verbindungsvorrichtung.
Der gegenteiligen Ansicht des Bundespatentgerichts (Urteil, Umdruck, S. 8)
22
- 13 -
kann - in Übereinstimmung mit den Parteien - nicht gefolgt werden. Der Wort-
laut der kombinierten Patentansprüche 6 und 1, welcher die maßgebliche
Grundlage für die Bestimmung des geschützten Gegenstands bildet (§ 14
Satz 1 PatG), schließt es vielmehr aus, dass die Verbindungsvorrichtung Teil
der erfindungsgemäßen Stromwandlervorrichtung ist.
Die Lehre aus Patentanspruch 1 verhält sich allerdings aus Sicht des
Fachmanns nicht darüber, ob die Verbindungsvorrichtung Teil der Stromwand-
lervorrichtung ist. Merkmal 7 sieht insoweit lediglich vor, dass die mehreren im
Wesentlichen U-förmigen Leiterstücke des Primärleiters zum Anschluss an eine
zugehörige Verbindungsvorrichtung ausgebildet sind, also - mit anderen Wor-
ten - für einen solchen Anschluss geeignet sein müssen. Dass die Verbin-
dungsvorrichtung Teil der Stromwandlervorrichtung ist, wird damit weder aus-
geschlossen noch gefordert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
Verbindungsvorrichtung in den Merkmalen 8 bis 11 weiter beschrieben wird.
Wenn es in diesen Merkmalen heißt, dass die Verbindungsvorrichtung eine ge-
druckte Schaltung umfasst und eine Reihe von Leiterelementen aufweist, wel-
che so angeordnet sind, dass durch sie bestimmte der U-förmigen Leiterstücke
untereinander verbindbar sind, derart, dass sie mit diesen Leiterstücken die
Primärwicklung bilden, die eine entsprechende ausgewählte Anzahl Windungen
aufweist, so wird dadurch im Rahmen der Lehre des Anspruchs 1 lediglich die
Ausbildung der U-förmigen Leiterstücke näher bestimmt, wonach diese zum
elektrischen Anschluss mit einer derartigen Verbindungsvorrichtung geeignet
sein müssen, um letztendlich die erforderliche Primärwicklung herstellen zu
können (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 3, Z. 43 ff.). Entsprechend zeigt Figur 1 der
Streitpatentschrift ein Ausführungsbeispiel, bei dem die Verbindungsvorrichtung
(gedruckte Schaltung 6) Teil der Stromwandlervorrichtung ist, während in Figur
2 der Streitpatentschrift eine Stromwandlervorrichtung wiedergegeben ist, bei
23
- 14 -
der die Verbindungsvorrichtung zwar nicht dargestellt ist, zu der aber in der Be-
schreibung erläutert wird, dass die Verbindungsvorrichtung Bestandteil einer
äußeren - also nicht zur Stromwandlervorrichtung gehörenden - gedruckten
Schaltung ist (Streitpatentschrift, Sp. 3, Z. 37 ff., 63). Beide Ausführungsformen
fallen unter die Lehre von Patentanspruch 1, was in Einklang mit dem Umstand
steht, dass dieser der alleinige Hauptanspruch des Streitpatents in der erteilten
Fassung ist.
In Patentanspruch 6 wird die Lehre aus Patentanspruch 1 hinsichtlich der
Verbindungsvorrichtung allerdings weiter konkretisiert. In den Merkmalen 15
und 16 ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Verbindungsvorrichtung Teil
eines äußeren Speise- und Auswertungskreises ist, welcher Anschlüsse für den
Primärstrom, für die Speisung der Messvorrichtung und für einen bzw. den zu-
gehörigen Auswertungskreis des von dem Wandlermodul gelieferten Signals
aufweist. Damit ist im Rahmen der Lehre der kombinierten Patentansprüche 6
und 1 allein noch eine Stromwandlervorrichtung beansprucht, bei der die Ver-
bindungsvorrichtung Teil eines äußeren Speise- und Auswertungskreises und
damit nicht Teil der Stromwandlervorrichtung ist. Diese Voraussetzung ist in
dem in Figur 2 des Streitpatents gezeigten Ausführungsbeispiel verwirklicht,
nicht aber in der in Figur 1 dargestellten Vorrichtung, womit auch überein-
stimmt, dass in Patentanspruch 6, respektive Merkmal 16, allein auf die Figur 2
(und damit nicht auch auf die Figur 1) Bezug genommen wird.
24
In diesen Zusammenhang fügt sich auch der in Patentanspruch 6 enthal-
tene Begriff des Wandlermoduls ein. Merkmale 13, 14 und 15 sehen insoweit
vor, dass die bereits in den Merkmalen 2 bis 5 des Patentanspruchs 1 genann-
ten zwingenden Bestandteile der Stromwandlervorrichtung, nämlich der magne-
tische Kreis, die (in diesem angeordnete) Messvorrichtung und die Leiterstücke,
25
- 15 -
Teil eines Wandlermoduls sind, welches zum Anschluss an die Verbindungsvor-
richtung ausgebildet ist, die wiederum Teil eines äußeren Speise- und Auswer-
tungskreises ist. Gegenüber der allgemeinen Lehre aus Patentanspruch 1 er-
gibt sich daraus aus Sicht des Fachmanns die Konkretisierung, dass die Be-
standteile der Stromwandlervorrichtung, also die notwendigen Bestandteile:
magnetischer Kreis, Messvorrichtung und Leiterstücke (und [möglicherweise]
nicht weiter spezifizierte Bestandteile
),
als eine modulare Baueinheit ausgebil-
det sind, die an eine Verbindungsvorrichtung als Teil einer weiteren Baueinheit
eines äußeren Speise- und Auswertungskreises angeschlossen werden kann,
so dass eine einsatzfähige Stromwandlervorrichtung entsteht. Auf diese Art und
Weise wird der erfindungsgemäß angestrebte Zweck erreicht, Stromwandler-
module zu schaffen, die identisch aufgebaut sind und erst durch entsprechende
Anpassung des äußeren Verwertungskreises für einen bestimmten, unter meh-
reren Messbereichen ausgewählten Strommessbereich verwendbar sind (Sp. 1,
Z. 30 ff.). Damit in Einklang heißt es in der Beschreibung, dass im Falle von
Wandlermodulen, bei denen die Primärwindungen durch eine einem äußeren
Verwertungskreis angehörende Verbindungsvorrichtung vervollständigt werden,
es jeder Modultyp dem Abnehmer erlaubt, bis zu einem gegebenen maximalen
Ampere-Windungswert den gewünschten Strommessbereich zu wählen (vgl.
Sp. 4, Z. 18 ff.).
Aus Sicht des Fachmanns ist damit, wie der gerichtliche Sachverständige
bei seiner Anhörung überzeugend erläutert hat, herstellerseitig der Vorteil ver-
bunden, dass er bis zu einem maximalen Ampere-Windungswert für verschie-
dene Strombereiche nur ein Wandlermodul vorsehen kann, so dass die Herstel-
lung mehrerer jeweils auf einen bestimmten Ampere-Windungswert eingestell-
ter Stromwandler entbehrlich wird. Anwenderseitig ergibt sich der Vorzug, dass
statt mehrerer auf einen bestimmten Ampere-Windungswert eingestellter
26
- 16 -
Stromwandler nur ein Wandlermodultypus in der benötigten Stückzahl vorrätig
gehalten werden muss.
II. Der Gegenstand des Patentanspruchs 6 rückbezogen auf Patentan-
spruch 1 des Streitpatents ist nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG).
27
1. Dieser Gegenstand ist zwar neu (§ 3 PatG).
28
a) Das japanische Gebrauchsmuster 62-81064 (Anlage K 7, deutsche
Übersetzung Anlage K 7c), aus dem die nachfolgend wiedergegebenen Zeich-
nungen stammen,
29
- 17 -
offenbart eine Strommessvorrichtung, die aus einem Ferritkern mit einem ge-
schlossenen magnetischen Kreis 1, einem darin (in einem Luftspalt) angeordne-
ten Messinstrument in Gestalt einer Hall-Effekt-Sonde 2 und einem den zu
messenden Strom führenden Primärleiter besteht, der im Falle der in Figur 1
der Entgegenhaltung gezeigten Ausführungsform eine und im Falle der in Figur
3 gezeigten Ausführungsform mehrere im Wesentlichen U-förmige Leiterstücke
4a bis 4d aufweist, die jeweils den magnetischen Kreis 1 in einer Quer-
schnittsebene teilweise umgeben (vgl. Übersetzung Anlage K 7c, S. 3, Z. 31 ff.;
Figuren 1 und 3). Die U-förmigen Leiterstücke sind überdies an die Schaltungs-
platine 5 elektrisch angeschlossen und damit zum elektrischen Anschluss an
eine zugehörige Verbindungsvorrichtung ausgebildet, welche eine gedruckte
Schaltung umfasst. Die in Figur 3 gezeigte Schaltungsplatine 5 weist Leiterele-
mente 6a bis 6e auf, an welche die Leiterstücke 4a bis 4d angelötet werden, so
dass diese als stromführende Spule zusammenwirken (Übersetzung Anlage K
7c, S. 4, Z. 16 ff.). Es wird damit auch eine Verbindungsvorrichtung gezeigt und
beschrieben, die eine Reihe von Leiterelementen aufweist, welche so angeord-
net sind, dass die U-förmigen Leiterstücke untereinander derart verbindbar sind,
dass sie mit diesen Leiterelementen die Primärwicklung bilden, die eine ent-
sprechend ausgewählte Anzahl Windungen aufweist. In Figur 1 der Entgegen-
haltung sind außerdem an beiden Enden des Leiterstücks 4 durch gestrichelt
gezeichnete Linien stiftsförmige Fortsätze angedeutet, welche für den Fach-
mann ersichtlich zum Anschluss an die Leiterelemente 6a und 6b der Schal-
tungsplatine 5 dienen. Die japanische Entgegenhaltung offenbart damit sämtli-
che Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents (= Merkmale 1 bis 12).
Weder beschrieben noch gezeigt ist jedoch das Merkmal 13, wonach der
magnetische Kreis, die Messvorrichtung und die Leiterstücke Teil eines Wand-
lermoduls sind (ebenso Sachverständigengutachten, S. 3) bzw. die Merkmale
30
- 18 -
14 und 15, wonach das Wandlermodul zum Anschluss an die Verbindungsvor-
richtung ausgebildet ist, welche Teil eines äußeren Speise- und Auswertungs-
kreises ist. Vielmehr wird das Leiterstück 4 an die Leiterelemente 6a und 6b auf
der Schaltungsplatine 5 angelötet, um den Ringkern (Ferritkern 1) einschließlich
der in diesem angeordneten Hall-Effekt-Sonde zu befestigen (vgl. Übersetzung,
S. 3, Z. 36 ff., 40 ff.), so dass es an einem Wandlermodul, bei dem die Primär-
windungen durch eine einem äußeren Verwertungskreis angehörende Verbin-
dungsvorrichtung vervollständigt werden kann, fehlt.
b) Das deutsche Gebrauchsmuster 17 27 269 (Anlage K 4), das in der
Beschreibung des Streitpatents erwähnt wird, betrifft einen umschaltbaren
Stromwandler (Anlage K 4, Sp. 1, Z. 8 ff.). Wie bereits oben erwähnt ist und
durch die nachfolgenden Zeichnungen (Figuren 1 bis 5a) weiter verdeutlicht
wird, sieht das Gebrauchsmuster die Anordnung der an Anschlusstücken ge-
führten Ein- und Ausgänge 1 bis 12 von Teilwicklungen der Primärspule in einer
Isolierplatte 13 vor, so dass diese über Kontaktbrücken 14 bis 18, die mit Ge-
windebolzen befestigt werden, beliebig in Reihe oder parallel geschaltet werden
können.
31
- 19 -
Die Beklagte meint, die Entgegenhaltung betreffe einen Transformator
zum Umwandeln hoher Wechselströme und damit keine Stromwandlervorrich-
tung zum Messen eines elektrischen Stroms im Sinne des Streitpatents. In die-
ser Argumentation kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Wie der Fachmann
weiß und vom gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten (Sachver-
ständigengutachten, S. 1) und bei seiner Anhörung bestätigt worden ist, beruht
das Funktionsprinzip eines Stromwandlers auf der Transformation elektrischer
und magnetischer Felder, welche unabhängig von der Stromstärke zu sehen
sind. Entsprechend ist das Gebrauchsmuster in der Streitpatentschrift auch
32
- 20 -
- vorbehaltlos - als eine Veröffentlichung behandelt worden, die einen um-
schaltbaren Stromwandler beschreibt (aaO, Sp. 1, Z. 8 ff.).
Das Gebrauchsmuster offenbart jedoch weder die Ausbildung der Enden
der Leiterstücke als Stifte zum Anschluss an eine gedruckte Schaltung nach
Merkmal 12 noch ein Wandlermodul im Sinne des Merkmals 13 noch dessen
Eignung zum Anschluss an eine Verbindungsvorrichtung, die Teil eines äuße-
ren Speise- und Auswertungskreises gemäß den Merkmalen 14 und 15 ist.
33
c) Die deutsche Patentschrift 28 16 356 (Anlage K 14) betrifft einen
Stromwandler in Kopf- oder Topfbauweise, bei dem primäre Wicklungen (3, 3a
bis 3d) über Zapfen (24) mit einem Primäranschluss (K) über Anschlussklem-
men (26) durch Umschaltlaschen (15) umgeschaltet werden können, wie sich
aus den nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen 3 bis 9 der Veröffentli-
chung ergibt, die unterschiedliche Schaltungszustände zeigen (vgl. auch Anlage
K 14, Sp. 4, Z. 22 ff.).
34
- 21 -
In der Entgegenhaltung ist keine Messvorrichtung für den magnetischen
Fluss in dem magnetischen Kreis vorgesehen und auch die Enden der Leiter-
stücke sind nicht als Stifte zu Anschlusszwecken ausgebildet. Entgegen der
Ansicht der Klägerin gibt es auch keinen Anhalt dafür, dass der Fachmann zum
Prioritätszeitpunkt diese Merkmale "mitgelesen" hat. Die deutsche Patentschrift
enthält schließlich keinen Hinweis darauf, den Stromwandler als Modul zum
Anschluss an eine äußere Verbindungsvorrichtung auszugestalten.
35
- 22 -
d) Gleiches gilt für die deutsche Offenlegungsschrift 25 44 057 (Anlage K
15), deren Gegenstand ein primärseitig umschaltbarer Stromwandler in Kopf-
bauweise ist, der über eine einzige Umschaltvorrichtung verfügt, die auf der
Seite eines Primäranschlusses an dem Kopfgehäuse angebracht ist, sowie über
eine außen um den Eisenkern mit Sekundärwicklungen herumführende, leiten-
de Verbindung zwischen dem anderen Primäranschluss und der Umschaltvor-
richtung. Die Umschaltvorrichtung enthält - wie aus den nachfolgend wiederge-
gebenen Zeichnungen ersichtlich ist - eine Isolierstoffplatte 5, die eine seitliche
Öffnung des Gehäuses dichtend abdeckt und an den Enden Schaltklemmen
(etwa die Schaltklemmen 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 22) trägt, die mit den
primären Wicklungsteilen (etwa den Wicklungsteilen 9, 10, 11 und 12) verbun-
den sind und über Schaltstücke 25 in Reihe oder parallel geschaltet werden
können.
36
- 23 -
Auch diese Entgegenhaltung offenbart weder eine Messvorrichtung noch
als Stifte zu Anschlusszwecken ausgebildete Enden der Leiterstücke. Zudem
wird keine modulare Bauweise aufgezeigt.
37
e) Die europäische Patentschrift 0 175 069 (Anlage K 18) beschreibt die
Herstellung eines induktiven Bauelements mit einem Ringbandkern 7, der in
einen aus Isolierstoff bestehenden Behälter 1 eingelegt ist, so dass dieser von
dem Behälter an einer Stirnseite und mindestens teilweise an der Innen- und
Außenseite umschlossen ist. Zur Herstellung der Wicklung werden einzelne
geradlinige Stifte 3 in den Behälter 1 eingelegt oder eingegossen und nach Ein-
38
- 24 -
setzen des Ringbandkerns 7 in den Behälter 1 zur U-Form über den Ringband-
kern 7 nach außen abgebogen (Anlage K 18, Sp. 2, Z. 29 ff.). Die Stiftenden 4
und 6 werden über eine Leiterplatte 13 verschaltet. Dafür weist die Leiterplatte
13 Bohrungen 14 auf, durch welche die Stifte 3 des Bauelementes durchge-
steckt werden können (Anlage K 18, Sp. 2, Z. 62 ff.). In der nachfolgend wie-
dergegebenen Figur 4 wird das fertige induktive Bauelement gezeigt und in der
Figur 5 sind die Anschlüsse des fertig verdrahteten Bauelementes für eine Win-
dung A1 und E1 und für fünf Windungen A5 und E5 dargestellt.
- 25 -
Die Entgegenhaltung offenbart damit den modularen Aufbau eines induk-
tiven Bauelements mit einem magnetischen Kreis 7, der mit einem Primärleiter
gekoppelt ist, der mehrere im Wesentlichen U-förmige Leiterstücke 3 aufweist,
die jeweils den magnetischen Kreis in einer Querschnittsebene teilweise umge-
ben, welches zum elektrischen Anschluss an eine Verbindungsvorrichtung 13
ausgebildet ist, die eine gedruckte Schaltung mit mehreren Leiterelementen
umfasst, durch welche die U-förmigen Leiterstücke 3 derart untereinander ver-
bindbar sind, dass sie mit diesen Leiterstücken die Primärwicklung bilden, die
eine entsprechende ausgewählte Anzahl Windungen (etwa A1 oder E1) auf-
weist und deren Enden 4 und 6 als Stifte ausgebildet sind. Allerdings ist nicht
beschrieben, dass es sich um eine Stromwandlervorrichtung zum Messen
und/oder Erzeugen einer Abbildung eines elektrischen Storm handelt bzw. dass
39
- 26 -
diese mit einer Messvorrichtung für den magnetischen Fluss in dem genannten
Kreis ausgestattet ist.
2. Der Gegenstand von Patentanspruch 6 rückbezogen auf Patent-
anspruch 1 ergab sich aber für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem
Stand der Technik (§ 4 PatG).
40
Stromwandlervorrichtungen zum Messen und/oder Erzeugen einer Ab-
bildung des elektrischen Stromes nach Maßgabe des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents waren - wie dargelegt - zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents
aus dem japanischen Gebrauchsmuster 62-81064 (Anlage K 7, deutsche Über-
setzung Anlage K 7c) bekannt. Diese Veröffentlichung lehrte den Fachmann,
das Leiterstück in einer Form auszugestalten, welche einerseits geeignet ist,
den magnetischen Kreis (Ferritkern 1) auf der Schaltungsplatine sicher zu be-
festigen, und andererseits eine ausreichende Querschnittsfläche besitzt, um
den nachzuweisenden elektrischen Strom zu leiten (Anlage K 7, S. 3, Z. 29 ff.;
vgl. auch S. 3, Z. 8 ff.). Als eine derartige Form wurde ihm in Figur 1 der Entge-
genhaltung die U-förmige Ausgestaltung des Leiterteils 4 vorgeschlagen, wel-
ches den magnetischen Kreis (Ferritkern 1) in einer Querschnittsebene umgibt
und über Stifte mit der aus einer Schaltungsplatine 5 und den Leiterelementen
6a und 6b bestehenden Verbindungsvorrichtung verbunden ist. Dem Fachmann
wurde zudem offenbart, dass mehrfache Wicklungen die Messempfindlichkeit
erhöhen und insoweit vorteilhaft sein können (Anlage K 7, S. 3, Z. 2 ff.). Ent-
sprechend wurde ihm in Figur 3 eine Ausführungsform vorgestellt, welche mit
vier Leiterstücken 4a bis 4d ausgestattet ist, die auf der Schaltungsplatine mit
den Leiterelemente 6a bis 6e verbunden sind (Anlage K 7, S. 4, Z. 16 ff.).
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Hinsichtlich der Herstellung einer solchen Stromwandlervorrichtung
konnte der Fachmann der Entgegenhaltung entnehmen, dass das Leiterstück 4
an die Leiterelemente 6a und 6b auf der Schaltungsplatine 5 angelötet und da-
durch der magnetische Kreis (Ferritkern 1) mit der Messvorrichtung (magneti-
sches Sensor-Element 2) befestigt wird. Eine solche Herstellungsweise war hin-
reichend, wenn der Strommessbereich des Auswertungskreises von vornherein
feststand. Hingegen wurde sie aus Sicht des mit der praktischen Anwendung
befassten und vertrauten Fachmanns problematisch, wenn der Strommessbe-
reich zum Zeitpunkt der Herstellung der Stromwandlervorrichtung noch nicht
absehbar war. Denn dann bestand die Notwendigkeit, Stromwandler jeweils für
alle in Betracht kommenden Strommessbereiche in hinreichender Zahl herzu-
stellen, was offenkundig mit der Gefahr verbunden war, dass für bestimmte
Strommessbereiche zu viele bzw. zu wenig Stromwandler hergestellt wurden.
Entsprechende logistische Probleme konnten zudem bei den Abnehmern auf-
treten, die es übernahmen, ihrerseits den Stromwandler mit dem Auswertungs-
kreis zu verbinden, ohne dass die jeweils relevanten Strommessbereiche von
vornherein feststanden.
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Dem Fachmann, der nach einer Lösung für dieses Problem suchte, wur-
de - wie auch der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten (Sachver-
ständigengutachten, S. 4, 3a) und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt
hat - am Prioritätstag des Streitpatents durch mehrere Veröffentlichungen die
Erkenntnis vermittelt, dass die Trennung der Primärspule in U-förmige Teilwick-
lungen um den magnetischen Kreis und Verbindungsteile es ermöglicht, den
Stromwandler an eine gewünschte Windungszahl anzupassen. Das deutsche
Gebrauchsmuster 17 27 269 (K 4) lehrte ihn insoweit, dass ein Stromwandler
durch Trennung der Primärspule umschaltbar ausgestaltet werden kann, indem
die Enden der Teilwicklungen in einer Isolierplatte angeordnet werden, so dass
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diese - je nach Bedarf - über auf der Isolierplatte zu befestigende Kontaktbrü-
cken zu- oder abgeschaltet werden können. Das deutsche Patent 28 16 356 (K
14) wies ihn darauf hin, dass bei einem Stromwandler die U-förmigen Primär-
wicklungen um den magnetischen Kreis und der Primäranschluss, die vonein-
ander getrennt sind, über Umschaltlaschen auf einer Durchführungsplatte ge-
schaltet werden können. Der deutschen Offenlegungsschrift 25 44 957 (Anlage
K 15) konnte er einen Stromwandler entnehmen, bei dem die U-förmigen primä-
ren Wicklungsteile um den magnetischen Kreis von dem Primäranschluss sepa-
riert sind, damit er über Schaltstücke nach Wahl an die individuelle Windungs-
zahl angepasst werden kann.
Aufbauend auf dem Gedanken, die U-förmigen Windungen um den mag-
netischen Kreis durch Verbindungsteile variabel zu gestalten, wurde der Fach-
mann durch die europäische Patentschrift 0 175 069 (Anlage K 18) dazu ange-
regt, den magnetischen Kreis einschließlich der darin angeordneten Messvor-
richtung sowie die U-förmigen Leiterstücke des aus dem japanischen
Gebrauchsmuster 62-81064 bekannten Stromwandlers modulartig anzuordnen
(vgl. Sachverständigengutachten, S. 4, 3a). Denn diese Veröffentlichung offen-
barte ihm ein induktives Bauelement mit Ringbandkern und Wicklungen, wel-
ches zu einer modularen Baueinheit zusammengefügt wird (vgl. Anlage K 18,
Sp. 4, Z. 57 ff.; Figur 4), bevor es auf einer gedruckten Schaltung aufgesetzt
wird und die Wicklungen an ihren Enden über Leiterbahnen geschaltet werden
(vgl. Anlage K 18, Sp. 3, Z. 8 ff.; Figur 5).
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Im Übrigen war es - wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner
Anhörung ausgeführt hat - dem Fachmann aufgrund seines allgemeinen Wis-
sens und Könnens ohne weiteres geläufig, den Stromwandler alternativ zu der
in dem japanischen Gebrauchsmuster 62-81064 (Anlage K 7, deutsche Über-
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setzung Anlage K 7c) ausdrücklich gelehrten Verfahrensweise, wonach das U-
förmige Leiterstück bzw. die U-förmigen Leiterstücke an die Leiterelemente auf
der gedruckten Schaltungsplatine angelötet werden, um den magnetischen
Kreis zu befestigen (Anlage K 7c, S. 3, Z. 40 ff.; S. 4, Z. 16 ff.), auch so herzu-
stellen, dass zunächst der magnetische Kreis (Ferritkern 1) und die Messvor-
richtung (magnetisches Sensor-Element 2, z.B. eine Hall-Effekt-Sonde) mit den
Leiterstücken verbunden werden und erst die dadurch entstandene und nun als
modulare Baueinheit einzusetzende Vorrichtung auf der Schaltungsplatine be-
festigt und mit den Leiterelementen verbunden wird.
Nach alledem war die Lehre aus den kombinierten Patentansprüchen 1
und 6 des Streitpatents dem Fachmann durch den Stand der Technik nahege-
legt und beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
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3. Die Unteransprüche 2 bis 4 weisen, wie auch die Beklagte nicht gel-
tend macht, keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt auf.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m.
§ 97 ZPO.
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Scharen
Gröning
Berger
Grabinski
Bacher
Vorinstanzen:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.03.2008 - 2 Ni 22/06 -