Urteil des BGH vom 12.10.2006

BGH (ersatz der kosten, zpo, beseitigung, zulassung, entstehen, begründung, entsorgung, ersatz, beschwerde, entfernung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 227/05
vom
12. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 26. August 2005 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte
habe zu einem Anspruch auf Ersatz der Kosten „für die Beseitigung und
Entsorgung der vier mangelhaften Brandschutzelemente und die
Beseitigung der Beschädigungen, die durch die Mängel des Einbaus
entstanden sind und durch die Entfernung der vier mangelhaften
Brandschutzelemente noch entstehen werden“ nicht schlüssig
vorgetragen, rechtfertigen die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund
im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 38.510,19 €
Dressler Kuffer Kniffka
Bauner
Safari
Chabestari
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.09.2004 - 2/26 O 160/02 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.08.2005 - 19 U 193/04 -