Urteil des BGH vom 10.06.2008
BGH (einstellung des verfahrens, stpo, freiheitsstrafe, nötigung, bedrohung, antrag, schuld, umfang, einstellung, hehlerei)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 66/08
vom
10. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 2008 gemäß §
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.
2. der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im
Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-
kasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch da-
hin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Kör-
perverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Nötigung zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei sowie wegen ge-
fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Nötigung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
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Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt,
soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Da
sich die Strafverfolgung hinsichtlich Fall II. 2. auf ein wahldeutig in Tatmehrheit
oder Tateinheit stehendes Delikt bezog, stellt sich auch die Einstellung des Ver-
fahrens als Absehen von der Verfolgung nach § 154 Abs. 2 StPO oder als Ver-
folgungsbeschränkung nach § 154 a Abs. 2 StPO dar.
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Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der für Fall II. 2. der Urteils-
gründe verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie der Gesamtfreiheits-
strafe. Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch entsprechend geändert.
Im verbleibenden Umfang der Verurteilung wegen tateinheitlicher gefährlicher
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Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer