Urteil des BGH vom 06.08.2013
BGH: verfall, beihilfe, überprüfung, entscheidungsformel, anhörung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 128/13
vom
6. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2013 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des
Landgerichts Hannover vom 4. Dezember 2012, soweit es ihn
betrifft, im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in 21 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 € angeordnet. Die
mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten
hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist
das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben.
Der Ausspruch über den Verfall kann hingegen nicht bestehen bleiben.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Wesentlichen
ausgeführt:
" ... Nach § 73 Abs. 1 S. 1 StGB hat das Gericht zwingend den Verfall
anzuordnen, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat begangen und für sie
oder aus ihr etwas erlangt hat. Soweit der Verfall eines bestimmten Ge-
genstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus anderen
Gründen nicht möglich ist, tritt gemäß § 73 a StGB der Verfall des Wer-
tersatzes an die Stelle des Erlangten. Die Abschöpfung erfolgt nach dem
Bruttoprinzip, wonach grundsätzlich alles, was der Täter für die Tat oder
aus ihr erhalten hat, für verfallen zu erklären ist (vgl. Senat BGHR StGB
§ 73 Erlangtes 11 und Urteil vom 4. März 2010 - 3 StR 559/09, juris). Da-
ran gemessen begegnen die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe
des aus den Taten Erlangten durchgreifenden Bedenken. Die Feststel-
lungen zu Fall II. 36 belegen nicht, dass der Angeklagte im voraus ent-
lohnt worden ist. Ein solcher Schluss lässt sich auch nicht aus den Fest-
stellungen zu den vorangegangenen Fällen ziehen. Nur dann aber wäre
- wie geschehen - auch die letzte Tat bei der Berechnung des aus der
Tat Erlangten zu berücksichtigen gewesen."
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Dem stimmt der Senat zu.
VRiBGH Becker ist wegen Hubert Mayer
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
Hubert
Gericke Spaniol
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