Urteil des BGH vom 17.01.2008

BGH (ablauf der frist, antrag, frist, bewilligung, partei, zpo, rechtsmittel, monat, unterlagen, rechtsmittelfrist)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 31/08
vom
23. September 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 23. September 2008
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2008 wird abge-
lehnt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil
das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1
ZPO). Es ist jedenfalls wegen Verfristung unzulässig.
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Einer Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinset-
zung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO), sofern sie bis zu deren
Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pro-
zesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit
über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das
setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag stellt
und alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen
beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002,
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2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, st.Rspr.). Daran fehlt es
vorliegend. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde ge-
stellt. Diese Frist beträgt einen Monat (§ 15 Abs. 2 AVAG). Der angefochtene
Beschluss ist der Antragstellerin am 25. Januar 2008 zugestellt worden. Der
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aber erst am 25. März 2008
beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Versäumung der Frist zur formge-
rechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 12.09.2007 - 2 O 3248/07 -
OLG München, Entscheidung vom 17.01.2008 - 25 W 2594/07 -