Urteil des BGH vom 31.01.2008

BGH (rechtliches gehör, verletzung, zpo, begründung, gegenstand, gebrauch, essen, beratung, rechtsschutz, rechtsbehelf)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 57/07
vom
31. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
20. Dezember 2007 wird verworfen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist nicht zulässig.
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1.
Der VI. Zivilsenat hat durch Beschluss vom 20. November 2007 (VI ZR
38/07 - veröffentlicht in juris und Beck RS 2008 00171) entschieden, dass der
Rechtsbehelf des § 321a ZPO zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich ge-
botenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Anhö-
rungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1
GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (BGH aaO Rn. 5; vgl. BVerfG,
NJW 2007, 3418, 3419 Rn. 17). Dieser Auffassung schließt sich der erkennen-
de Senat an.
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2.
Eine "neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs auf Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beanstandet
die Klägerin nicht. Vielmehr rügt sie ausschließlich die bereits in der Begrün-
dung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörsverletzun-
gen durch das Berufungsgericht. Im Übrigen hat der Senat in der dem ange-
fochtenen Beschluss vorangegangenen Beratung das Vorbringen der Nichtzu-
lassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend er-
achtet. Dieses Vorbringen kann nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprü-
fung durch den Senat sein.
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Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin,
dass der Senat von der in § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit,
von einer näheren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-
schwerde abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Die Gerichte sind auch nach
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Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags aus-
drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
Schlick Kapsa Dörr
Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 16.05.2006 - 17 O 403/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.01.2007 - 21 U 79/06 -