Urteil des BGH vom 04.11.2010
BGH (vorinstanz, zpo, gesetz, wert, beklagter, abschrift)
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 71/10
vom
4. November 2010
in dem Rechtsstreit
Beklagter und Rechtsbeschwerdeführer,
gegen
Klägerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigter
II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2010 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
Tombrink
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 9. August 2010 - I-6 T
253/10 - wird auf seine Kosten verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 591,00 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz
ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss
zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im
Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das
vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.:
BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW RR 2005, 294 f).
1
Schlick Herrmann
Wöstmann
Seiters
Tombrink
Vorinstanzen:
AG Warstein, Entscheidung vom 02.06.2010 - 3 C 401/09 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.08.2010 - I-6 T 253/10 -
Vorinstanzen:
AG Warstein, Entscheidung vom 02.06.2010 - 3 C 401/09 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.08.2010 - I-6 T 253/10 -