Urteil des BGH vom 08.07.2009
BGH (schneider, könig, raum, stgb, stpo, strafsache)
5 StR 219/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 3. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Trotz der verblüffend milden Strafen gegen die rund vier Jah-
re jüngeren, nicht revidierenden Mitangeklagten ist die dem
erwachsenen Angeklagten versagte Strafrahmenverschie-
bung (§ 250 Abs. 3 StGB) im Hinblick darauf noch nicht
rechtsfehlerhaft, dass er es war, der den Anstoß für die ver-
fahrensgegenständlichen Taten gegeben und auch die we-
sentlichen Tatmodalitäten entwickelt hat.
Basdorf Raum Schaal
Schneider König