Urteil des BGH vom 10.07.2014

BGH: auslieferungshaft, republik, freiheitsentziehung, heimatstaat, sachbeschädigung, mitgliedstaat

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 S t R 2 4 7 / 1 4
vom
10. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 30. Januar 2014 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sa-
che in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft im
Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt.
Der Angeklagte befand sich vom 27. März 2013 bis zum 22. Mai 2013 in
dieser Sache in Auslieferungshaft in der Tschechischen Republik (UA S. 6).
Das Landgericht hat den Maßstab für die Anrechnung der Ausliefe-
rungshaft in den Urteilsgründen mit 1:1 festgesetzt, da der Angeklagte in einem
Mitgliedstaat der EU, welcher zugleich sein Heimatstaat ist, inhaftiert war (UA
S. 24).
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die
Verletzung materiellen Rechts rügt.
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Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-
fang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Gericht den Anrechnungsmaß-
stab für eine in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen (vgl.
u.a. BGH, Beschluss vom 1. September 2010 - 5 StR 324/10 mwN; BGH, Be-
schluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 156/05; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2003
- 5 StR 170/03).
Die Ergänzung der Urteilsformel ist erforderlich, um die von der Straf-
kammer lediglich in den Gründen des Urteils getroffene Entscheidung über den
Anrechnungsmaßstab nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB - wie geboten - im Urteils-
tenor zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 12. Oktober
1977 - 2 StR 410/77; BGHSt 27, 287, 288; vgl. auch u.a. BGH, Beschluss
vom 27. Januar 2014 - 4 StR 376/13; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014
- 3 StR 425/13; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 StR 622/11; BGH, Be-
schluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 156/05).
Im Hinblick darauf, dass hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1
in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013
- 5 StR 587/13; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 350/12), hat
der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1
StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. u.a. BGH, Beschluss
vom 7. Januar 2014 - 3 StR 425/13; BGH, Beschluss vom 5. August 2010
- 2 StR 254/10; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 156/05).
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Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den An-
geklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473
Abs. 1 und 4 StPO).
Raum
Rothfuß
Jäger
Radtke
Mosbacher
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