Urteil des BGH vom 25.10.2000
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 326/99
Verkündet am:
25. Oktober 2000
Zöller,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 284 Abs. 2
Zur Anwendbarkeit des § 284 Abs. 2 BGB auf eine Leistung, für die durch
einen genehmigungsbedürftigen Vertrag eine Zeit nach dem Kalender be-
stimmt ist.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - VIII ZR 326/99 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 1) und 3) gegen das Urteil des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Oktober
1999 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten zu 1) und 3) tragen die Kosten des Revisionsver-
fahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 10. Oktober 1991 mit der Treuhandanstalt in
Berlin einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb des einzigen Geschäfts-
anteils an der M. -GmbH zum
Preis von 3.925.000 DM. Dem Vertrag zufolge wurde der Geschäftsanteil auf-
gespalten, so daß der Kläger und der Beklagte zu 3) jeweils einen Anteil von
26 %, der Beklagte zu 1) und der ehemalige Beklagte zu 2) jeweils einen Anteil
von 24 % erhielten. Für die Verkäuferin trat bei Abschluß des notariellen Ver-
trages ein vollmachtloser Vertreter auf. Dessen Erklärungen genehmigte die
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Treuhandanstalt mit Schreiben vom 11. Oktober 1991, das den Beklagten am
5. November 1991 zuging.
Gemäß § 3 Abs. 1 des notariellen Vertrages war der Kaufpreis in Höhe
von 2.000.000 DM binnen 20 Banktagen und in Höhe von 1.925.000 DM bin-
nen 8 Wochen ab Beurkundung des Vertrages fällig. Für den Fall einer ver-
späteten Zahlung war in § 3 Abs. 3 des Vertrages vorgesehen, daß der Kauf-
preis vom Tage der Fälligkeit an bis zum Zahlungstage mit jährlich 12 % zu
verzinsen ist.
Der Kaufpreis wurde der Verkäuferin am 11. Februar 1992 auf dem an-
gegebenen Konto gutgeschrieben. Wegen dieser Verspätung nahm die Treu-
handanstalt den Kläger in einem Vorprozeß auf Zahlung gemäß § 3 Abs. 3 des
Kaufvertrags in Anspruch. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, aufgrund
dessen der Kläger 113.347,67 DM an die Treuhandanstalt zahlte. Mit der vor-
liegenden Klage hat der Kläger die Beklagten zu 1) bis 3) als seine ehemaligen
Mitgesellschafter - im Hauptantrag als Gesamtschuldner, im Hilfsantrag anteilig
entsprechend den jeweiligen Geschäftsanteilen - auf Erstattung der geleisteten
Zahlungen im Innenverhältnis in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-
gers, mit der dieser lediglich seinen Hilfsantrag weiter verfolgt hat, hat das
Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten zu 1)
und 2) zur Zahlung von jeweils 21.753,73 DM sowie den Beklagten zu 3) zur
Zahlung von 23.566,54 DM jeweils nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet
sich die Revision der Beklagten zu 1) und 3), die das Berufungsgericht zuge-
lassen hat.
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Entscheidungsgründe:
Der Senat hat die Revision der Beklagten zu 1) und 3), deren Beschwer
sich - entsprechend der Summe der Einzelbelastungen der ursprünglich drei
beklagten Streitgenossen durch das angefochtene Berufungsurteil - auf über
60.000 DM beläuft, durch Beschluß angenommen.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von
Bedeutung - zur Begründung ausgeführt:
Zwar könne der Kläger keinen Ausgleich im Zusammenhang mit § 3
Abs. 3 des notariellen Anteilskaufvertrages verlangen, weil die Klausel entwe-
der als Verzugszinsklausel nach § 11 Nr. 4 und Nr. 5 b AGBG oder als Fällig-
keitszinsbestimmung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam sei. Jedoch stehe
ihm ein anteiliger Ausgleichsanspruch gegen die Beklagten aus dem Gesichts-
punkt des Schuldnerverzuges zu. Die Parteien seien mit ihrer Zahlungsver-
pflichtung gegenüber der Treuhandanstalt in der Zeit zwischen dem im Vertrag
bestimmten Fälligkeitszeitpunkt und dem Zahlungseingang auf dem Konto der
Verkäuferin auch ohne Mahnung in Verzug geraten. Die Leistungszeit sei näm-
lich kalendermäßig bestimmt gewesen, so daß nach § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB
eine Mahnung entbehrlich gewesen sei. Der Umstand, daß die Genehmigung
der Verkäuferin erst am 5. November 1991 bei den Beklagten eingegangen sei,
stehe dem nicht entgegen. Zwar liege eine kalendermäßige Bestimmung der
Leistung nicht mehr vor, wenn sich der vertraglich vereinbarte Leistungstermin
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aus vom Schuldner nicht zu vertretenden Gründen auf einen späteren Zeit-
punkt verschiebe, indem etwa die erforderliche Genehmigung vollmachtlosen
Handelns erst nach dem kalendermäßig vereinbarten Zeitpunkt erklärt werde.
Hier sei die Genehmigung jedoch noch vor dem ersten kalendermäßig be-
stimmten Leistungstermin erteilt worden, so daß sich der Leistungstermin gera-
de nicht verschoben habe. Für den infolge des Verzuges eingetretenen Zins-
schaden der Treuhandanstalt müßten die Parteien entsprechend der über-
nommenen Geschäftsanteile einstehen.
II.
Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision bleibt ohne Erfolg. Zu
Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger einen anteiligen Ausgleichsan-
spruch gegen die Beklagten zu 1) und 3) zuerkannt.
1. Soweit der Kläger seinen Ausgleichsanspruch auf § 426 Abs. 1 BGB
sowie - aus anteilig übergegangenem Recht - auf § 426 Abs. 2 BGB gestützt
hat, ist das Berufungsgericht stillschweigend vom Vorliegen eines Gesamt-
schuldnerverhältnisses zwischen den Parteien hinsichtlich der Verpflichtung
zur Zahlung des Kaufpreises aus dem notariellen Anteilskaufvertrag vom 10.
Oktober 1991 ausgegangen. Dies ist zutreffend (§ 427 BGB).
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß der
Treuhandanstalt wegen der verspäteten Zahlung des Kaufpreises ein Anspruch
auf Ersatz ihres Zinsschadens gegen die Parteien als Gesamtschuldner gemäß
§§ 286 Abs. 1, 289 Satz 2 in Verbindung mit § 421 BGB zugestanden hat.
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a) Allerdings konnte die Treuhandanstalt insoweit, wie von den Vorin-
stanzen zutreffend ausgeführt, keine Rechte aus § 3 Abs. 3 des notariellen
Vertrages herleiten. Die Klausel, bei der es sich um eine Allgemeine Ge-
schäftsbedingung handelt, verstößt im vorliegenden nichtkaufmännischen Ver-
kehr gegen §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Nr. 4 und Nr. 5 b AGBG und ist daher unwirk-
sam (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 46/97, NJW 1998, 991
unter II 2).
b) Davon unberührt stand der Treuhandanstalt jedoch ein Anspruch auf
Ersatz ihres Verzugsschadens kraft Gesetzes zu. Die Parteien des Rechts-
streits waren nämlich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit
ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nach Ablauf der vertraglich
vereinbarten Fälligkeitstermine gemäß §§ 284, 285 BGB in Verzug geraten.
aa) Einer Mahnung von seiten der Treuhandanstalt bedurfte es hierfür
nicht, weil mit der Absprache über die Fälligkeitstermine zugleich eine nach
dem Kalender bestimmte Leistungszeit im Sinne von § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB
vereinbart worden war. Durch die Verpflichtung der Beklagten, die erste Kauf-
preisrate "binnen 20 Banktagen ab Beurkundung des Vertrages" und den rest-
lichen Kaufpreis "binnen acht Wochen ab Beurkundung des Vertrages" zahlen
zu müssen, waren die für die Leistung vorgesehenen Kalendertage (8. Novem-
ber 1991 und 5. Dezember 1991) mittelbar und somit hinreichend im Sinne von
§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1994
- V ZR 114/93, WM 1995, 439 unter II 2 a m.w.N.).
bb) Der Anwendbarkeit des § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB steht nicht entge-
gen, daß der notarielle Vertrag vom 10. Oktober 1991 erst mit Zugang der Ge-
nehmigung am 5. November 1991 endgültig wirksam geworden ist.
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Die Revision ist der Ansicht, bei Verträgen, die wegen noch nicht erteil-
ter Genehmigung schwebend unwirksam seien, hänge der Zeitpunkt der Lei-
stungspflicht von einem Ereignis ab, welches die Parteien im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses zeitlich noch nicht festgelegt hätten oder hätten festlegen
können. Dieser Sachverhalt sei aber nicht anders zu behandeln als diejenigen
Fälle, in denen sich der kalendermäßige Zeitpunkt nur unter Anknüpfung an ein
weiteres, nicht festliegendes Ereignis berechnen lasse und in denen daher
nicht von einer kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit ausgegangen
werden könne.
Diese Auffassung überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, daß der Leistungs-
zeitpunkt nicht mehr kalendermäßig bestimmt ist im Sinne von § 284 Abs. 2
Satz 1 BGB, wenn zu seiner kalendermäßigen Berechnung auf ein ungewisses
noch in der Zukunft liegendes Ereignis abgestellt wird (z.B. Senat in BGHZ 96,
313, 315: "60 Tage nach Rechnungsstellung"; vgl. auch RGZ 103, 33, 34;
BGH, Urteil vom 9. April 1962 - VII ZR 162/60, BB 1962, 543 m.w.N.). Im vor-
liegenden Fall hängt jedoch nicht die Berechnung des Leistungszeitpunktes,
sondern das Wirksamwerden der Verpflichtung zur Leistung von einem noch
ausstehenden Ereignis (Genehmigung) ab. Der von § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB
angestrebten dringenden Warnfunktion (vgl. Soergel/Wiedemann, BGB,
12. Aufl., § 284 Rdnr. 35) genügt dies dann, wenn - wie hier - der durch einen
vollmachtlosen Vertreter abgeschlossene Vertrag vor Ablauf des im Vertrag
bestimmten Leistungszeitpunktes vom vertretenen Gläubiger genehmigt wird.
Anders als in den Fällen, in denen der Leistungszeitpunkt lediglich berechen-
bar, nicht aber kalendermäßig bestimmt ist, ist der Schuldner hinreichend ge-
warnt, weil er bei Abschluß des Vertrages den Leistungszeitpunkt kennt und
damit rechnen muß, daß der Gläubiger den Zustand der schwebenden Unwirk-
samkeit innerhalb der Leistungsfrist beseitigt. Erfolgt die Genehmigung vor
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Eintritt des vertraglich bestimmten Leistungszeitpunktes, wird der Vertrag und
damit die Leistungsbestimmung nicht nur rückwirkend wirksam (§ 184 Abs. 1
BGB), sondern der Schuldner ist auch - anders als in dem Fall, in dem die Ge-
nehmigung erst nach Ablauf des im Vertrag bestimmten Leistungszeitpunktes
erteilt wird (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 57; OLG Rostock,
NJW 1995, 3127, 3128; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 184 Rdnr. 2; So-
ergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 184 Rdnr. 8) - bei Erreichen des kalendermä-
ßig bestimmten Zeitpunktes tatsächlich zur Zahlung verpflichtet.
Daß dieser Fall anders zu behandeln wäre als der Fall, in dem der Ver-
trag von Anfang an wirksam gewesen ist, ist nicht einzusehen. Insbesondere
gebietet die bis zur Erteilung der Genehmigung bestehende Unsicherheit dar-
über, ob und wann das vollmachtlose Vertreterhandeln genehmigt und der
Vertrag wirksam wird, entgegen der Meinung der Revision keine andere Beur-
teilung. Der Schuldner hat es selbst in der Hand, die mit dem Schwebezustand
verbundene Unsicherheit zu beseitigen, indem er die ihm durch § 177 Abs. 2
BGB eingeräumte Möglichkeit nutzt, den Vertretenen zur Genehmigung inner-
halb der Zweiwochenfrist aufzufordern. Überdies hat er die mit dem Auftreten
eines vollmachtlosen Vertreters entstehende Unsicherheit selbst hingenom-
men. Es ist ihm deshalb grundsätzlich auch zuzumuten, sich trotz des Schwe-
bezustandes zum vertraglich bestimmten Leistungszeitpunkt leistungsbereit zu
halten, um seiner Leistungspflicht selbst dann noch fristgerecht nachkommen
zu können, wenn, wie es die Revision als Beispiel anführt, die Genehmigung
erst am letzten Tag vor dem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt bei ihm ein-
geht. Der Umstand, daß der Schuldner in diesem Fall umständehalber an einer
rechtzeitigen Zahlung verhindert ist - etwa weil die benötigte Finanzierung we-
gen der noch ausstehenden Wirksamkeit des Vertrages nicht rechtzeitig
durchgeführt werden konnte - steht dem nicht entgegen, kann aber im Rahmen
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des für den Verzug erforderlichen Verschuldens nach § 285 BGB Berücksichti-
gung finden.
Der Ansicht der Revision, die vorliegende Sachverhaltsgestaltung sei mit
dem Fall einer bedingten Mahnung vergleichbar, die unzulässig sei und daher
nicht zum Verzugseintritt führe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Ungeach-
tet der Frage, ob und inwieweit eine Mahnung überhaupt bedingungsfeindlich
ist (zum Streitstand vgl. etwa Soergel/Wiedemann aaO Rdnr. 25; Staudinger/
Löwisch, BGB, 13. Aufl., § 284 Rdnr. 45), fehlt es an einer Vergleichbarkeit
schon deshalb, weil die bis zur Genehmigung bestehende Unsicherheit wäh-
rend der Schwebezeit anders als bei der bedingten Mahnung, einer einseitigen
geschäftsähnlichen Handlung, von den Parteien durch den Vertragsschluß mit
einem vollmachtlosen Vertreter bewußt in Kauf genommen wurde. Zudem stellt
die Genehmigungsbedürftigkeit vollmachtlosen Vertreterhandelns eine gesetz-
liche Wirksamkeitsvoraussetzung und damit eine Rechtsbedingung dar.
Rechtsbedingungen sind selbst bei bedingungsfeindlichen Rechtsgeschäften
regelmäßig unschädlich, weil sie eine untragbare Ungewißheit über einen
Rechtszustand, wie sie die Bedingungsfeindlichkeit verhüten will, gerade nicht
herbeiführen (vgl. BGHZ 139, 29, 35 für Gestaltungserklärungen; Staudin-
ger/Bork aaO vor § 158 ff. Rdnr. 25, m.w.N.).
cc) Mit Ablauf des kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunktes ka-
men die Parteien mit ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Treuhandan-
stalt in Verzug mit der Folge, daß sie für die Verzugsfolgen einschließlich des
hier maßgeblichen Verzugszinses gesamtschuldnerisch haften (vgl. Soergel/
Wolf aaO § 426 Rdnr. 10; Staudinger/Noack aaO § 426 Rdnr. 28, jew. m.w.N.).
Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es insofern auch keiner ausdrück-
lichen Feststellung des Berufungsgerichts zum Verschulden der einzelnen
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Parteien. Nach der gesetzlichen Regelung des § 285 BGB hat sich der Schuld-
ner von einem (vermuteten) Verschulden zu entlasten (vgl. Senat in BGHZ 32,
218, 222/223 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ihre Entlastung haben die Be-
klagten jedoch nicht dargetan. Einen Vortrag in den Tatsacheninstanzen, wo-
nach es ihnen wegen des späten Eingangs der Genehmigung unmöglich ge-
wesen sei, die Finanzierung des Kaufpreises rechtzeitig zu erhalten, hat die
Revision nicht aufzuzeigen vermocht. Soweit die Revision auf das Vorbringen
der Beklagten verweist, sie hätten den Vertreter der Treuhandanstalt bei Ver-
tragsabschluß darauf hingewiesen, daß sie sich um eine Finanzierung erst
nach Genehmigung des Vertrages bemühen wollten, kann sie dies von einem
Verschulden an der Versäumung der Zahlungsfrist nicht entlasten. Für die
weitere, von der Revision in Bezug genommene, streitige Behauptung, den
Kläger treffe allein die Verantwortung für die verspätete Zahlung, haben die
Beklagten es - ungeachtet der Frage, ob dieser Vortrag geeignet wäre, sie im
Außenverhältnis zu entlasten - schließlich versäumt, den erforderlichen Beweis
anzubieten.
3. Keine Bedenken bestehen schließlich dagegen, daß das Berufungs-
gericht dem Kläger, der auf den der Höhe nach nicht streitigen Verzugszinsan-
spruch der Treuhandanstalt geleistet hatte, einen anteiligen Ausgleichsan-
spruch gegen die Beklagten entsprechend der jeweiligen Höhe ihrer Gesell-
schaftsanteile zugebilligt hat. Entgegen der Ansicht der Revision ergab sich ein
anderer Verteilungsmaßstab auch nicht unter Berücksichtigung einer entspre-
chenden Anwendung von § 254 BGB. Ihre dahingehende Behauptung, den
Kläger treffe im Innenverhältnis die alleinige Verantwortung für die verspätete
Zahlung, haben die Beklagten gerade nicht unter Beweis gestellt. Da sie je-
doch im Rahmen von § 426 BGB für eine Verteilung, die gegenüber dem ge-
setzlichen Regelfall oder - wie hier - gegenüber der sich aus dem Rechtsver-
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hältnis
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ergebenden Aufteilung abweicht, beweispflichtig waren (vgl. BGH, Urteil vom
30. September 1987 - IVb ZR 94/86, NJW 1988, 133 unter 2 c; Baumgärtel/
Strieder, Handbuch der Beweislast, Bd. 1, 2. Aufl., § 426 Rdnr. 1 m.w.N.), geht
dies zu ihren Lasten.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst