Urteil des BGH vom 18.07.2006

BGH (begründung, partei, mitteilung, zweck, missbrauch, abschrift)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 180/05
vom
18. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juli 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe
und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers und Beschwerdeführers vom
5. Juli 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2006 wird
zurückgewiesen.
Wie sich dem Senatsbeschluss vom 19. Juni 2006 ohne weiteres
entnehmen lässt, hat der Senat die im Nichtzulassungsbeschwerde-
verfahren erhobenen Verfahrenrügen geprüft, sie aber entgegen dem
Vorbringen des Klägers für nicht durchgreifend erachtet. Wenn der
Kläger nunmehr dennoch glaubt, Anhörungsrüge erheben zu können,
dann dient dies - unter Missbrauch des außerordentlichen
Rechtsbehelfs - allein zu dem Zweck, den Senat zu einer
eingehenderen Begründung seines die Nichtzulassungsbeschwerde
zurückweisenden Beschlusses zu zwingen. Damit verkennt der Kläger,
dass eine Partei auf dem Wege der Anhörungsrüge die Mitteilung einer
solchen Begründung nicht erzwingen kann, weil nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar
2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) eine
letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung bedarf.
Goette Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 21.12.2004 - 10 O 77/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 01.06.2005 - 9 U 22/05 -