Urteil des BGH vom 04.04.2006
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 64/06
vom
4. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April
2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 26. Oktober 2005
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Sein auf die Verletzung formellen und sachlichen
Rechts gestütztes Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtli-
chen Umfang Erfolg.
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1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zu einer Än-
derung des Schuldspruchs.
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a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält im Ergebnis rechtlicher
Nachprüfung stand.
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Allerdings können die getroffenen Feststellungen entgegen der Auffas-
sung des Landgerichts in der Erklärung des Verteidigers, der Angeklagte trete
der Anklage nicht entgegen, keine tragfähige Grundlage finden. Schon nach
den Urteilsgründen hat sich der Angeklagte diese Erklärung nicht in einer Weise
zu eigen gemacht, dass sie als seine (zuständige) Einlassung gewertet werden
könnte. Denn dazu genügt nicht, dass die Erklärung - wie das Landgericht aus-
führt - nach vorheriger Beratung zwischen Verteidiger und Angeklagtem in der
Hauptverhandlung in Gegenwart des Angeklagten abgegeben wurde und dieser
"in keiner Weise widersprochen" hat. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte im
weiteren Verlauf der Hauptverhandlung mehrfach erklärt hat, sein Verteidiger
habe die Erklärung, er, der Angeklagte, trete der Anklage nicht entgegen, aus
"pragmatischen Gründen" abgegeben, und "auf konkrete Nachfrage" ausdrück-
lich hinzugefügt hat, er werde kein Schuldeingeständnis abgeben.
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Die weiteren Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Überzeu-
gung von dem festgestellten Sachverhalt begründet, lassen aber keinen
Rechtsfehler erkennen. Sie bieten den Feststellungen sowohl objektiv wie auch
- nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - aus der Sicht der Straf-
kammer eine hinreichende Grundlage. Insbesondere die Schlüsse, mit denen
sie aus den vom Angeklagten (durch persönliche Erklärung) glaubhaft einge-
räumten Umständen der Tatbegehung darauf folgert, dass er den Transport der
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Drogen in seinen Koffern als "wissender Kurier" durchgeführt hat, sind möglich
und sogar nahe liegend.
b) Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge hat keinen Bestand. Das Landgericht hat sich mit der Ab-
grenzung zwischen Täter- und Gehilfenschaft nicht auseinandergesetzt. Die
getroffenen Feststellungen belegen nur Beihilfe. Denn die Kammer hat zu-
gunsten des Angeklagten insoweit zugrunde gelegt, "dass dieser von unbe-
kannt gebliebenen Hintermännern mit seinem Wissen und Wollen als Kurier
eingesetzt wurde, ohne dass er an der Planung der Tat im engeren Sinne betei-
ligt war, dass er über die exakte Menge und den exakten Wirkstoffgehalt des
Kokains nicht informiert war, dass nicht er selbst es war, der die Koffer mit den
doppelten Böden und dem Kokain präparierte und dass ihn seine stets latent
vorhandene finanzielle Not letztendlich dazu veranlasst hat, den Kurierdienst zu
übernehmen, um hierfür von seinen Auftraggebern eine Entlohnung zu erhal-
ten."
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Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO
steht nicht entgegen, der Angeklagte hätte sich gegen diesen (geringeren) Vor-
wurf nicht anders als geschehen verteidigen können.
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3. Demnach muss die Strafe neu zugemessen werden.
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Die Zumessung der aufgehobenen Strafe mit der Erwägung, es sei "die
Verhängung einer Freiheitsstrafe am unteren Rand des mittleren Bereichs des
Strafrahmens" erforderlich, gibt Anlass zu dem Hinweis, dass eine derartige
Mathematisierung von Zumessungsgesichtspunkten dem Strafrecht grundsätz-
lich fremd ist.
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Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen RiBGH Becker ist urlaubsbedingt
an der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf