Urteil des BGH vom 04.12.2007
BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, arglistige täuschung, zpo, begründung, form, beweiserleichterung, umfang, antrag, vermittler, vermutung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 385/07
vom
4. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
am 4. Dezember 2007
beschlossen:
Den Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist
zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ge-
gen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO).
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005
wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklag-
ten legen die Voraussetzungen des von ihnen geltend
gemachten Zulassungsgrundes nicht - wie erforderlich
(BGHZ 152, 182, 185) - substantiiert dar. Es wird nicht
aufgezeigt, worin die arglistige Täuschung der Beklag-
ten durch den Vermittler liegen soll, die die Klägerin
gekannt haben soll. Auf die objektive Evidenz einer
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arglistigen Täuschung, die für eine Beweiserleichte-
rung in Form einer widerleglichen Vermutung unver-
zichtbar ist, wird nicht eingegangen. Von einer weite-
ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 126.589,30 €. Die Beklagten haben die Nicht-
zulassungsbeschwerde nur eingelegt, soweit der Klage
stattgegeben worden ist; nur in diesem Umfang ist
auch der mit Schriftsatz vom 20. August 2007 gestellte
Antrag zu verstehen.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 O 263/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 49/05 -